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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2020 F-1548/2020

18 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,540 mots·~18 min·4

Résumé

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) | Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1548/2020

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung vom 14. Februar 2020.

F-1548/2020 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) gelangte 2011 von Indien in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am 3. Januar 2012 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm am 14. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2015 auf sein Asylgesuch nicht ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A34). Seit dem 19. Januar 2017 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. B. Während des Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2012 ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt. Dieser wurde am 5. November 2014 für eine Laufzeit von fünf Jahren erneuert. C. Am 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Neuausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein, das dem SEM in der Folge übermittelt wurde (SEM-act. B7). Am 28. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisedokumenten für eine ausländische Person seien nicht erfüllt, da er über einen indischen Identitätsausweis («Identity Certificate») verfüge. Dieser sei noch bis am 17. Juni 2020 gültig, weshalb er die Möglichkeit habe, damit zu reisen. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass der am 5. November 2014 ausgestellte Pass für eine ausländische Person fälschlicherweise mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt worden sei, obwohl er nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens einen Anspruch darauf gehabt hätte (SEM-act. B11). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 präzisierte das SEM auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin, dass es sich bei der Passausstellung im Jahr 2014 um einen «menschlichen Fehler» gehandelt habe und er seit Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr als schriftenlos gelte, weshalb ihm nun kein Reisedokument ausgestellt werden könne (SEM-act. B15). D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM-act. B16). Am 14. Februar 2020 wies das SEM das Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments ab (unnummeriert bei den SEM-act. B). E. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom

F-1548/2020 17. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2020 und Feststellung, er sei staaten- und schriftenlos im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Ferner sei festzustellen, dass die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisepapiers willkürlich und unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm einen Pass für eine ausländische Person abzugeben. Eventualiter sei ihm gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b RDV ein befristetes Reisedokument auszustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 29. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt (BVGer-act. 10). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-1548/2020 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist gemäss Begründung der angefochtenen Verfügung der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Reisedokuments für ausländische Personen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei weder staatenlos noch habe er die Flüchtlingseigenschaft inne. Es sei ihm zuzumuten, sich um die Beschaffung heimatlicher Dokumente, insbesondere um die Verlängerung des durch Indien ausgestellten Identitätsausweises «Identity Certificate», zu bemühen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Vorinstanz gehe falsch in der Annahme, dass sein indisches «Identity Certificate» noch gültig sei. Dieses sei mit der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person am 5. November 2014 erloschen. Es könne zudem nicht bei der indischen Botschaft in Bern verlängert werden. Er habe am 10 Dezember 2019 aufgrund der immensen Wichtigkeit einer im Januar 2020 geplanten spirituellen Reise nach Indien auf Basis seines damals noch gültigen «Identity Certificate» einen Visumsantrag gestellt. Am 27. Dezember 2019 habe er bei der indischen Botschaft vorgesprochen. Anlässlich der Besprechung seien ihm und seiner ihn begleitenden Ehefrau mitgeteilt worden, dass das «Identity Certificate» erloschen sei und nur in Indien selbst verlängert werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihm aber verweigert worden. Die Botschaft habe ihm die eingereichten Dokumente und auch das «Identity Certificate» bis heute nicht zurückgesandt. Indem das SEM darauf beharre, das «Identity Certificate» sei nach wie vor gültig, habe es den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Zudem sei er nie darüber informiert worden, dass der am 5. November 2014 ausgestellte Pass für eine ausländische Person nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens hätte gültig sein dürfen. Auf Grundlage dieses Papiers habe er im Jahr 2016 ein Touristenvisum für Indien beantragt und ausgestellt erhalten, woraufhin er im gleichen Jahr Indien besucht habe. Dadurch sei er in Indien

F-1548/2020 nun als Tibeter mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung und Reisepapieren registriert, was eine Verlängerung respektive Neuausstellung eines indischen «Identity Certificate» geradezu verunmögliche. Das SEM habe zudem sein Ermessen überschritten, indem es ihn nicht als schriftenlos anerkenne. Die Nichtabgabe eines Reisepasses verletze seine Religionsfreiheit, indem er nicht ins Ausland reisen könne. Darauf wäre er aber zur Ausübung seiner Religion als praktizierender Buddhist angewiesen, insbesondere, da die spirituelle und weltliche Ausbildung seines Sohnes, der als wichtige Inkarnation einer religiösen Figur anerkannt worden sei, von einem Inthronisationsritual im April 2020 in einem Kloster in Nepal abhänge (BVGer-act. 1). 4. 4.1 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.3.2; zuletzt Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 6. Oktober 2020 E. 7.1). Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG). Ausländerinnen und Ausländer, die als Staatenlose anerkannt sind oder schriftenlos sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, haben Anspruch auf die Ausstellung von Reisedokumenten (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Im rechtskräftigen Asylentscheid vom 28. Mai 2015 wurde aufgrund des bis zum 17. Juni 2020 gültigen indischen «Identity Certificate» davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfügt haben musste, da ein solches Voraussetzung für die Erlangung des Identitätspapiers sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht zuerkannt, was er im Übrigen vorliegend nicht bestreitet. Er beantragt jedoch, sein Status als schriftenlos und staatenlos im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV sei anzuerkennen. 4.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat sie oder ihn auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige respektive seinen Angehörigen betrachtet. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel

F-1548/2020 gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch um Neuausstellung beziehungsweise Verlängerung eines Passes für eine ausländische Person ersucht. Einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat er jedoch nicht gestellt. In seinem Schreiben vom 9. Januar 2020 an die Vorinstanz behauptete er zwar, staatenlos zu sein, reichte hierfür jedoch keinerlei Belege ein – insbesondere nicht betreffend die für die Anerkennung der Staatenlosigkeit notwendigen erfolglosen Bemühungen zur Erlangung beziehungsweise Wiedererlangung einer Staatsangehörigkeit (siehe statt vieler etwa Urteile des BGer 2C_1012/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4; 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1; Urteil des BVGer F-1207/2018 vom 16. November 2020 E. 3.2 m.H.),(siehe SEMact. B16). Der erst im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb vorliegend nicht darauf eingetreten werden kann. 4.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen bleibt damit einzig, ob der Beschwerdeführer, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, als schriftenlos gilt und damit Anspruch hat auf die Ausstellung eines Reisedokuments im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV. 5. Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers – zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind – grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder

F-1548/2020 wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3–5.4; ferner statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-4477/2019 E. 4.2; F-4075/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2; F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2; je m.H.). 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, tibetischer Ethnie zu sein. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er über ein für die Zeitspanne vom 15. Oktober 2009 bis zum 17. Juni 2020 gültiges, in Neu-Delhi ausgestelltes indisches «Identity Certificate» verfügte. Als Heimat- oder Herkunftsstaat kommen somit einerseits die Volksrepublik China infrage, da der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens angegeben hat, in Tibet aufgewachsen und 2008 nach Nepal und danach nach Indien gelangt zu sein. Andererseits hat er sich – wie die Ausstellung des «Identity Certificate» nahelegt – bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 offensichtlich für eine gewisse Zeit in Indien aufgehalten. Ausgangspunkt der Prüfung der Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers und entsprechender Bemühungen um die Papierbeschaffung sind demnach China und Indien. 6.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten beim Heimat- respektive Herkunftsstaat ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt, weder asylsuchend ist noch als schutzbedürftig gilt. Es kann daher von ihm verlangt werden, dass er mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 RDV Kontakt aufnimmt (betreffend die Kontaktaufnahme von Personen tibetischer Ethnie ohne Flüchtlingseigenschaft mit den Auslandvertretungen Chinas siehe zuletzt Urteil des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6 m.H.). Es ist ihm mit anderen Worten zumutbar, sich bei den chinesischen oder indischen Behörden um die Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen. Somit bleibt im Folgenden darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung auch möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund des 2014 – vor Ergehen des Asylentscheids für eine Laufzeit von fünf Jahren – ausgestellten Passes für eine ausländische Person davon ausgegangen, dass dieser sich nach dessen Ablauf erneuern lasse. Gestützt auf das besagte Reisepapier wurde ihm noch im Jahr 2016 von Indien ein Touristenvisum erteilt, woraufhin er

F-1548/2020 dorthin reisen konnte. Nach der entsprechenden Gesuchseinreichung zur Verlängerung des Passes für ausländische Personen wurde ihm mitgeteilt, dass er nach Abschluss des Asylverfahrens kein Anrecht mehr auf ein Ersatzreisepapier gehabt hätte. Aus der Tatsache, dass der Fehler erst anlässlich des Verfahrens um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemerkt wurde, kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann nicht auf die Erfüllung des Kriteriums der Schriftenlosigkeit verzichtet werden. Dies macht der Beschwerdeführer insofern auch nicht geltend, er geht jedoch – anders als die Vorinstanz – davon aus, dass die Beschaffung von Reisedokumenten über die indische Botschaft nicht möglich sei. Erstens sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach er bis zum 17. Juni 2020 noch mit dem indischen «Identity Certificate» hätte nach Indien reisen können, nicht korrekt. Dessen Gültigkeit sei nämlich mit der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person in der Schweiz erloschen. Zum Beleg verweist er auf einen Wikipedia-Eintrag (https://en.wikipedia.org/wiki/Indian_Identity_Certificate, zuletzt abgerufen im Dezember 2020), wonach das «Identity Certificate» ungültig werde, sobald andere Reisedokumente ausgestellt würden. Zweitens sei es entgegen der Argumentation des SEM auch nicht möglich, das indische «Identity Certificate» zu verlängern. Eine Erneuerung sei nur vor Ort in Indien, nicht aber bei der indischen Botschaft in Bern möglich; seine Frau und er hätten diesbezüglich vergeblich dort vorgesprochen. Zudem sei er wegen seines Besuchs in Indien mit dem schweizerischen Ersatzreisepapier im Jahr 2016 bei den indischen Behörden nun als Tibeter mit schweizerischem Aufenthaltsrecht und Reisepapieren registriert, was eine Verlängerung respektive Neuausstellung des «Identity Certificate» gänzlich verunmögliche. Betreffend Letzteres verweist er auf eine Publikation des Tibet Justice Center aus dem Jahr 2016 (Tibet’s Stateless Nationals III, The Status of Tibetian Nationals in India, abzurufen auf http://www.tibetjustice.org/wp-content/uploads/2016/09/TJCIndiaReport2016.pdf, zuletzt konsultiert im Dezember 2020). 6.3.2 Die Vorinstanz bejahte die Frage, ob das «Identity Certificate» zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch gültig war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dies keine unrichtige vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts dar, sondern eine auf den Identitätsausweis gestützte Einschätzung und Würdigung betreffend dessen Gültigkeit. Das Vorbringen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach von der Hand zu weisen. Letztlich kann die Frage, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen wäre, mit dem «Identity Certificate» im Januar 2020 nach Indien und im April 2020 https://en.wikipedia.org/wiki/Indian_Identity_Certificate http://www.tibetjustice.org/wp-content/uploads/2016/09/TJCIndiaReport2016.pdf http://www.tibetjustice.org/wp-content/uploads/2016/09/TJCIndiaReport2016.pdf

F-1548/2020 nach Nepal zu reisen, oder ob das indische Identitätspapier bereits ab Ausstellung schweizerischer Reisedokumente ungültig geworden war, ohnehin offengelassen werden. Zum Urteilszeitpunkt, der massgebend ist für die Beurteilung der Sachlage, ist die Laufzeit des «Identity Certificate» mittlerweile zweifelsohne abgelaufen. Ausschlaggebend ist damit einzig die Frage nach der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, der es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, nach Indien und Nepal zu reisen. Hierzu ist im Rahmen des vorausgesetzten Kriteriums der Schriftenlosigkeit einzig noch die Frage nach der Möglichkeit der Papierbeschaffung beim Heimats- oder Herkunftsstaat strittig. 6.3.3 Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 bei der Botschaft um die Ausstellung eines Visums für Indien ersucht hat (BVGer-act. 1 Beilage 7; 4). Dieses ist ihm gemäss eigenen Angaben nicht erteilt worden. Neben der Frage nach dem Visumsantrag hätten er und seine Frau am 27. Dezember 2019 bei der indischen Botschaft auch Fragen betreffend die Möglichkeit einer Verlängerung des «Identity Certificate» angesprochen. Seine Frau könne bezeugen, dass ihnen mündlich bestätigt worden sei, die Gültigkeit des «Identity Certificate» sei erloschen und die Verlängerung nur in Indien möglich. Der indische Botschafter habe dies aber nicht schriftlich bestätigen wollen. 6.3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese Untersuchungspflicht wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien durchbrochen. Demnach sind die Parteien gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, namentlich in einem Verfahren, das sie – wie vorliegend – durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). Der Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht darzulegen, inwieweit er sich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht hat. Aktenkundig ist einzig, dass er am 10. Dezember 2019 bei der indischen Botschaft einen Antrag um ein Einreisevisum für Indien gestellt hat (BVGeract. 1 Beilage 7; 4). Dass er sich bei der indischen Botschaft neben der Visumsfrage auch um die Ausstellung von Reisepapieren bemüht hat, kann vorliegend nicht als erstellt betrachtet werden. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, seine Frau könne bezeugen, dass ihnen mündlich bestätigt worden sei, die Gültigkeit des «Identity Certificate» sei erloschen und die Verlängerung nur in Indien möglich. Der indische Botschafter habe dies aber nicht schriftlich bestätigen wollen. Diese Angaben sind jedoch sehr allgemein gehalten und werden nicht weiter belegt. Gestützt auf diese Basis

F-1548/2020 bleibt demnach unbelegt, weshalb der Beschwerdeführer für den 27. Dezember 2020 von der indischen Botschaft vorgeladen worden ist und ob anlässlich dieses Termins auch konkret die Möglichkeit der Erlangung eines indischen Reisedokuments für den Beschwerdeführer besprochen wurde. 6.3.5 Selbst wenn es als erstellt betrachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer – auch vor Ort in Indien – kein «Identity Certificate» mehr erlangen könnte, könnte nicht unbesehen von der Unmöglichkeit der Papierbeschaffung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer, der geltend macht, in Tibet geboren und aufgewachsen zu sein, ist nämlich von Vornherein nicht mit den Behörden seines Heimatstaates China in Kontakt getreten. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Personen chinesischer Herkunft, die nicht asylsuchend oder als Flüchtlinge anerkannt sind, Bemühungen zur Papierbeschaffung bei der chinesischen Vertretung jedoch zumutbar (Urteile des BVGer F-2100/2018 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2; F-7306/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2; F-2912/2015 vom 26. August 2016 E. 4.2). Nicht verlangt werden könnte hingegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Reise nach China zwecks Papierbeschaffung, da Exil-Tibeterinnen und -Tibetern, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in China gegebenenfalls Verfolgung droht, weshalb im Übrigen auch der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist (BVGE 2014/12 E. 5.11, siehe auch BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer hat zum Beweis der Schriftenlosigkeit auch die Möglichkeit einer allfälligen Papierbeschaffung bei den Behörden seines Heimatstaates auszuschöpfen, was vorliegend (noch) nicht versucht wurde. 6.3.6 Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis zu erbringen, sich im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beim Heimat- und Herkunftsstaat um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht zu haben. Er hat gemäss der allgemeinen Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV liegt somit nicht vor. Wenngleich sich die Beschaffung eines Reisepasses schwierig und langwierig gestalten kann, vermag dies die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer kein Reisepapier für ausländische Personen ausgestellt werden kann, ist demnach nicht willkürlich.

F-1548/2020 Es ist dadurch auch kein Eingriff in die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers erkennbar. Durch die Unmöglichkeit des Besuchs spirituell wichtiger Orte wird er nicht daran gehindert, seinen Glauben zu praktizieren. Im Übrigen wird sein Sohn, von dem aufgrund der Staatsbürgerschaft der Kindsmutter anzunehmen ist, dass er ebenfalls Schweizer ist, durch die fehlenden Reisepapiere des Beschwerdeführers nicht von einer Teilnahme am Inthronisierungsritual – beispielsweise begleitet durch die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers – abgehalten. 6.3.7 Nach dem Gesagten ist somit das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu betrachten. Es steht dem Beschwerdeführer offen, mit einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbesondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. 7. Schliesslich fällt auch die eventualiter beantragte Ausstellung eines befristeten Reisedokuments gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b RDV gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung ausser Betracht, da der Beschwerdeführer als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung weder asylsuchend noch vorläufig aufgenommen ist. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen. 8. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des

F-1548/2020 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1548/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 7. Mai 2020 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

Versand:

F-1548/2020 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad (…)

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