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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2020 F-1414/2020

12 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 mots·~11 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1414/2020

Urteil v o m 1 2 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2020.

F-1414/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 5. Februar 2020 in die Schweiz einreiste und am 11. Februar 2020 um Asyl nachsuchte, dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 24. Juni 2015 in Ungarn, am 26. Juni 2015 in Österreich und am 26. August 2016 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass die Identitätsabklärung weiter ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2019 mit einem dreijährigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt worden war, dass am 17. Februar 2020 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er anlässlich des am 19. Februar 2020 durchgeführten persönlichen Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unter anderem geltend machte, er sei nach Einreichung des Asylgesuchs in Deutschland (am 26. August 2016) acht Monate oder ein Jahr dort geblieben und sei dann nach Frankreich weitergereist, wo er illegal gelebt habe; in den Jahren 2018 und 2019 sei er zweimal in der Schweiz gewesen, aber jeweils wieder nach Frankreich zurückgekehrt, dass ihm anlässlich dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands, Österreichs, Ungarns und Frankreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass die Vorinstanz am 19. Februar 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und jene das Übernahmeersuchen in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 26. Februar 2020 guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2020 – eröffnet am 3. März 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das

F-1414/2020 Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 10. März 2020 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asyl zu gewähren; ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 11. März 2020 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

F-1414/2020 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

F-1414/2020 dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die in Art. 18 Abs. 1 verankerte Pflicht zur Wiederaufnahme erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates abschliessen soll, nachweisen kann, dass die antragsstellende oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 Bst. c oder Bst. d zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, dass der Beschwerdeführer einem entsprechenden Eintrag in der Eurodac- Datenbank zufolge am 26. August 2016 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte, dass hingegen die deutschen Behörden mit dem Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO signalisierten, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch in Deutschland zurückgezogen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend machte, er sei nach Einreichung seines Asylgesuchs in Deutschland (am 26. August 2016) acht Monate oder ein Jahr dort geblieben und sei dann nach Frankreich weitergereist, wo er illegal gelebt habe; in den Jahren 2018 und 2019 sei er zweimal in die Schweiz gereist, sei aber jeweils wieder nach Frankreich zurückgekehrt, dass das SEM die zuständigen deutschen Behörden in seinem Wiederaufnahmeersuchen vom 19. Februar 2020 über den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich informierte, dass Deutschland seine Zustimmung zur Wiederaufnahme vorbehaltlos erteilte und damit nicht etwa vom Erlöschen seiner Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seinen Aufenthalt in Frankreich zu keiner Zeit beweismässig belegte und im vorliegenden Verfahren weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisierte,

F-1414/2020 dass gestützt darauf die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausging, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer hingegen rechtsmittelweise pauschal vorbringt, er möchte nicht nach Deutschland zurückkehren, da es in Baden- Württemberg viele Corona-Infizierte gebe; er habe Angst, dass Flüchtlinge in Krankenhäusern schlechter behandelt würden als Einheimische, insbesondere wenn sie aus einem südlichen Nachbarland nach Deutschland kämen; er wolle während dieser Gesundheitskrise in der Schweiz bleiben, dass davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Mitgliedstaaten in diesem Sinn den Antragstellenden die notwendige medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

F-1414/2020 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass im Hinblick auf die obgenannten Ausführungen ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde in Deutschland sowohl bei einer allfälligen Erkrankung an Covid-19 wie auch bezüglich seiner im Dublin-Gespräch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Verdauungsprobleme, Magenschmerzen, sporadische Entzündung des Augenlids, gelegentliche Schlafstörungen) Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein, dass im Übrigen – soweit der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, während der «Gesundheitskrise» hier bleiben zu können – auch in der Schweiz eine Erkrankung an Covid-19 nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44

F-1414/2020 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1414/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

F-1414/2020 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2020 F-1414/2020 — Swissrulings