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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2026 F-1326/2026

3 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,452 mots·~7 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1326/2026

Urteil v o m 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026 / N (…).

F-1326/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 8. Januar 2026 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 30. Januar 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 30. Januar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Februar 2026 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 (eröffnet am 16. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, allfälligen Beschwerden gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien von den kroatischen Behörden spezifische Garantien betreffend die Sicherstellung der Unterbringung und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers einzu-

F-1326/2026 holen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 23. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt statt vieler Urteile des BVGer F-384/2026 vom 21. Januar 2026 E.2.1 und F-242/2026 vom 19. Januar 2026 E. 3.1 f.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse dargetan oder ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach

F-1326/2026 Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betreffend seinen Gesundheitszustand ist dem Verlaufsblatt von Medic-Help lediglich zu entnehmen, dass er sich die Hand verletzt haben muss und an einer Hauterkrankung am Schienbein litt. Zudem soll er angegeben haben, dass er an Alpträumen leide und Angst habe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, behandelt werden (vgl. zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-895/2026 vom 6. Februar 2026 E. 2.1.2). Seinem Vorbringen, er werde in Kroatien von Verwandten seiner Ehefrau verfolgt und bedroht, ist entgegenzuhalten, dass die kroatischen Behörden praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten und er sich – sollte er sich von Drittpersonen bedroht fühlen – an die zuständigen kroatischen Behörden wenden kann. Die angeblich erlittene Polizeigewalt wird erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht und nicht belegt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hatte der Beschwerdeführer noch nicht von in Kroatien erlittener Polizeigewalt berichtet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allfälligen Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte keine systematische Gewaltanwendung ableiten liesse und der Beschwerdeführer sich an die Rechtsmittel- oder Ombudsstellen in Kroatien wenden könnte. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Entscheide verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte ist darauf hinzuweisen, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht keine bindende Wirkung haben. Auch die zitierten Berichte vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den

F-1326/2026 Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Akten angemessen berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 2.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die Unterbringung und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 4.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1326/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

Versand: 4. März 2026

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