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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 F-131/2018

18 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,050 mots·~5 min·5

Résumé

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-131/2018

Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).

F-131/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 im Verfahrens- und Empfangszentrum Bern ein Asylgesuch einreichte, dass er – gemäss den Erkenntnissen der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 18. Juni 2009 bereits in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 19. Februar 2017 über Italien in die Schweiz eingereist war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1, A5 f., A16), dass die Vorinstanz in einer (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 3. Mai 2017 in Anwendung der sog. Dublin-Assoziierungsabkommen nicht auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass ihm am 25. Mai 2017 ein bis 5. Juni 2021 gültiges Einreiseverbot eröffnet wurde, dass er am 6. Juni 2017 nach Italien überstellt wurde (SEM-act. A12, A15 und Admin-Akten des EVZ), dass der Beschwerdeführer am 27. November 2017 erneut in der Schweiz (Kanton Genf) angehalten und wegen Verdachts auf rechtswidrige Einreise und Aufenthalt sowie Hausfriedensbruch zur Anzeige gelangte (SEMact. K1), dass die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 30. November 2017 rechtliches Gehör zu einer möglichen Rücküberstellung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer einwendete, er sei in die Schweiz zurückgekehrt, um hier nach seinem noch minderjährigen Bruder zu suchen, für den er verantwortlich sei (SEM-act. K3/2), dass die Vorinstanz am 30. November 2017 (übermittelt am 5. Dezember 2017) ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die italienischen Behörden richtete (SEMact. K5 f.),

F-131/2018 dass die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen in einem Schreiben vom 19. Dezember 2017 entsprachen (SEM-act. K9), dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 21. Dezember 2017 (eröffnet am 29. Dezember 2017) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. K10), dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Januar 2018 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und zur Begründung erneut geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier seinen noch minderjährigen Bruder zu suchen und nach Italien mitzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]), und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän-

F-131/2018 digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraussetzt, dass die genannten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält und die Zustimmung der italienischen Behörden zum gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen vorliegt, dass der Beschwerdeführer seinen bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz bekundeten Unwillen, nach Italien zurückzukehren, einzig mit einer moralischen Pflicht begründet, in der Schweiz nach seinem Bruder zu suchen, dass dies an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts ändert und daher die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu Recht angeordnet wurde, dass bei dieser Sachlage einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach Italien möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass der Beschwerdeführer mit der von ihm behaupteten Pflicht zur Suche nach seinem Bruder auch eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ernsthaft in Frage stellen kann, dass keine weiteren Vollzugshindernisse geltend gemacht wurden oder aus den Akten sonst wie ersichtlich sind, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-131/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Della Batliner

Versand:

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