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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2020 F-1290/2020

10 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 mots·~12 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1290/2020

Urteil v o m 1 0 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020.

F-1290/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl, welches ihm mit Entscheid vom 21. August 2002 gewährt wurde. Am 18. Januar 2010 wiederrief das damals zuständige Bundesamt für Migration (heute: SEM) den Schutzstatus, worauf der Beschwerdeführer die Schweiz am 17. Februar 2012 verliess. B. Am 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum Altstätten erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Eintrittskontrolle trug er u.a. eine Bescheinigung der deutschen Behörden vom 4. Dezember 2019 über die Meldung eines unerlaubt eingereisten Ausländers, ein Sicherstellungsprotokoll der deutschen Polizei vom 4. Dezember 2019 betreffend irakische Ausweise und ein DB-Ticket für den Weg Leipzig – Lindau auf sich. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 29. September 2019 vom Irak nach Istanbul geflogen und danach zu Fuss nach Griechenland gelangt. Anschliessend sei er über den Kosovo, Serbien, Rumänien, Ungarn, Slowakei, Tschechien und Polen nach Deutschland gereist. In einem Zug zwischen Leipzig und München sei er polizeilich kontrolliert und auf einen Polizeiposten in Kempten gebracht worden. Dort habe man ihm Reisepass, Identitätskarte sowie Führerausweis abgenommen. Am darauffolgenden Tag habe er sich beim Rathaus betreffend ein Ticket für ein Asylzentrum melden sollen, welches er aber nicht erhalten habe. Mit Hilfe von Dritten sei er schliesslich am 9. Dezember 2019 in die Schweiz gelangt. Irgendwelche Einwände gegen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer nicht vor. In medizinischer Hinsicht machte er lediglich geltend, dass er Hämorrhoiden habe.

F-1290/2020 D. Am 29. Januar 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 6. Februar 2020 zu. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 25. Februar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 3. März 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2020) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 5. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

F-1290/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

F-1290/2020 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).

F-1290/2020 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht zu, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Aufgrund von Indizien und Beweismitteln (vgl. Sachverhalt Bst. B und C) stimmten die deutschen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 6. Februar 2020 dem Übernahmeersuchen des SEM vom 29. Januar 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans), vor der er sich fürchte, sehr stark vertreten (über 2 Millionen Mitglieder). Von 2001 bis 2012 habe er in der Schweiz gelebt und damals keine Probleme mit der PKK gehabt. 5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

F-1290/2020 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 3.4) nicht gerechtfertigt. 5.4 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und sein Gesuch auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Nichts deutet darauf hin, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückführung Verhältnisse erwarten würden, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, von Art. 3 EMRK oder von Art. 3 FoK führen könnten. Schliesslich handelt es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat, der über eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde sowie über ein funktionierendes Justizsystem verfügt, sollte die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Übergriffen der PKK oder anderer Drittpersonen überhaupt begründet sein. Im Übrigen wird die PKK in Deutschland – anders als in der Schweiz – als terroristische Organisation eingestuft und unterliegt seit 1993 einem Betätigungsverbot (vgl. www.verfassungsschutz.de). Zudem trifft es nicht zu, dass die PKK in Deutschland zwei Millionen Mitglieder hat. Der deutsche Verfassungsschutz schätzt ihre Mitgliederzahl bzw. das Anhängerpotenzial auf 14'500 (Stand: 31. Dezember 2018).

F-1290/2020 5.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-1290/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand:

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