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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2018 F-128/2018

18 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,366 mots·~7 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-128/2018

Urteil v o m 1 8 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

F-128/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2016 von Italien aus in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte, dass das SEM am 26. Mai 2016 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Rahmen nicht äusserte, dass das SEM am 30. Mai 2016 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM in einem sogenanntem beratenden Vorgespräch vom 2. Juni 2016 vor allem geltend machte, er habe in Italien trotz medizinischer Probleme keine Behandlung erhalten, dass die italienischen Behörden seine vom SEM beantragte Übernahme am 28. Juni 2016 ablehnten, dass beim Beschwerdeführer am 2. September 2016 eine rechtsmedizinische Altersschätzung durchgeführt wurde, welche ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 22 Jahren ergab, dass sich die italienischen Behörden nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens mit der Übernahme des Beschwerdeführers, der sich ihnen gegenüber als Minderjähriger ausgegeben hatte, am 5. Dezember 2017 einverstanden erklärten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

F-128/2018 dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 29. Dezember 2017 zugestellte Verfügung am 5. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht sowie darum, ihm im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass auf die Begründung seiner Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Januar 2018 per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

F-128/2018 dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG handelt und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer den europäischen Kontinent erstmals in Italien betrat und auch von den dortigen Behörden registriert wurde, dass demzufolge Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Auffassung vertritt, die Schweiz habe von ihrem Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen bzw. aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) auf sein Asylgesuch einzutreten,

F-128/2018 dass er sich diesbezüglich zum einen auf seine geplante Eheschliessung mit einer Schweizerin, zum anderen auf die hier in Anspruch genommenen und als wichtig (importants) bezeichneten medizinischen Behandlungen beruft, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Heiratsabsichten jedoch nichts daran ändern, dass er zum Aufenthalt in der Schweiz nicht berechtigt ist, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug bzw. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 42 ff. AuG derzeit nicht gegeben sind und im Übrigen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, dass dem Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen wiederholt ärztliche Leistungen zuteilwurden, dass diese aber nur für das Jahr 2016 aktenkundig sind und auf keine schwerwiegenden Krankheiten hinweisen (vgl. Ziff. 3 des Sachverhalts der Verfügung), dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht auf den in Italien möglichen Zugang zu medizinischer Versorgung hingewiesen hat, dass sie dem Beschwerdeführer zudem in Aussicht gestellt hat, seine Reisefähigkeit noch kurz vor der Überstellung zu beurteilen und die italienischen Behörden gegebenenfalls über die notwendige medizinische Behandlung zu informieren, dass der im Rechtsmittelverfahren erfolgte Hinweis auf die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers unbelegt und zu pauschal ist, um daraus für die Vorinstanz eine Pflicht zur Prüfung ihres Selbsteintrittsrechts ableiten zu können, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Verzicht der Vorinstanz auf einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als ermessenkonform zu betrachten ist, dass die Vorinstanz angesichts dessen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG),

F-128/2018 dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der am 9. Januar 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete – und dem Beschwerdebegehren entsprechende – Vollzugsstopp mit diesem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-128/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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