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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 F-1075/2026

23 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,910 mots·~10 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1075/2026

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien 1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat – Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026.

F-1075/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer 3 [Jahrgang (…)] und Beschwerdeführerin 4 [Jahrgang (…)]) – ersuchten am (...) Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichten sie ihre Aufenthaltsbewilligungen von Griechenland, ihre dort ausgestellten Reisepässe für Flüchtlinge (alles im Original) und einen Arztbericht aus der Türkei betreffend den Beschwerdeführer 3 ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (…) September 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (…) Oktober 2025 Schutz gewährt worden ist. C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 11. Dezember 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 14. Dezember 2025 in Bezug auf die Beschwerdeführeden 1 bis 3 zu und teilten mit, diese würden über vom (…) Oktober 2025 bis zum (...) Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Am 16. Dezember 2025 reichten sie ihre Zustimmung betreffend die Beschwerdeführerin 4 nach. D. Am 19. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei führten diese im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer 3 sei vor ca. zwei Jahren Autismus diagnostiziert worden. Er brauche viel Betreuung und habe kein Gespür für Gefahren, was zu vielen Verletzungen führe. Ärzte und Polizisten in Griechenland hätten sich ihm gegenüber nicht gut verhalten. Die Beschwerdeführenden hätten Arzttermine und eine Sonderschule für ihn organisieren wollen. Jedoch sei ihnen gesagt worden, es gebe keine Möglichkeiten für ihren Sohn. Er habe keinerlei Unterstützung

F-1075/2026 erhalten. Nach der Schutzgewährung hätten sie das Camp verlassen müssen und während einer Woche in der Kälte in einem Container ohne Strom und Wasser gelebt. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft erhalten. Sie seien über keine Hilfsangebote informiert worden. E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 – eröffnet tags darauf – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten (Dispositivziffer 3). Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). G. Am 11. Februar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-1075/2026 1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG, Art. 8 AsylG). 3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde

F-1075/2026 (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Das Gericht erachtet hingegen den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 3.4 Im Licht dieser Rechtsprechung ist – mit Blick auf die Frage der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts – ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer 3 als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist, und die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Bestehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2404/2023 vom 1. Mai 2024 E. 4.3; D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4). 4. 4.1 Gemäss dem Bericht von E._______ vom (…) Januar 2026 wurden beim (…) Beschwerdeführer 3 eine globale Entwicklungsverzögerung, Verhaltensauffälligkeiten Differentialdiagnose Autismusspektrum und eine Essstörung diagnostiziert. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht von Dr. med. F._______ vom (…) Februar 2026 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer 3 kombinierte umschriebene Entwicklungsverzögerungen mit/bei einer Sprachentwicklungsstörung, einer nonverbal-kognitiven Entwicklungsretardierung, einer feinmotorischen Ungeschicklichkeit und deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen einer Autismus-

F-1075/2026 spektrumstörung (ASS) bestehen. Dringend indiziert wird eine heilpädagogische Früherziehung und empfohlen werden Logopädie und eine ASSspezifische Diagnostik, um die Diagnose zu sichern. 4.2 Aus dem Gesagten geht hervor, dass nicht abschliessend geklärt ist, ob der Beschwerdeführer 3 tatsächlich an ASS leidet und falls ja, in welcher Ausprägung, zumal eine ASS sehr unterschiedliche Schweregrade haben kann. Entsprechend ist auch nicht erkennbar, welcher Unterstützungsmassnahmen er konkret bedarf. Somit kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob es sich bei ihm um eine vulnerable oder eine äusserst vulnerable Person im Sinn der Rechtsprechung (s. E. 3.3) handelt und ob es folglich besonders begünstigender Umstände bedarf, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ausgehen zu können. Diesfalls wären von der Vorinstanz vertiefte Abklärungen insbesondere zum tatsächlichen Zugang zu den benötigten Gesundheitsleistungen und heilpädagogischen Angeboten vorzunehmen. 4.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3–4 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache im Sinn der vorangehenden Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz wird den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers 3 vertieft abzuklären (insbesondere konkrete Diagnose, derzeitige und künftig allenfalls notwendigen Therapie und Unterstützungsmassnahmen) und darauf basierend die Frage zu beantworten haben, ob es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinn der Rechtsprechung (s. E. 3.3) handelt. Gegebenenfalls wird sie zu prüfen haben, ob in Bezug auf die Beschwerdeführenden besonders begünstigende Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zumutbar erscheinen lassen würden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsver-

F-1075/2026 tretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-1075/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2026 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

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