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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2018 F-1067/2018

26 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,436 mots·~7 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1067/2018

Urteil v o m 2 6 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

V._______, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018.

F-1067/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 von Italien aus in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte, dass das SEM am 19. Januar 2018 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er glaube an die Demokratie und Gerechtigkeit dieses Landes und wolle daher in der Schweiz bleiben, dass das SEM am 17. Januar 2018 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, woraus für sie die Verpflichtung resultiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 eröffnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandte,

F-1067/2018 dass er in der Hauptsache beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Februar 2018 per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

F-1067/2018 Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat und am 3. November 2017 in Fiumicino ein Asylgesuch stellte, dass demzufolge Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 Dublin- III-VO), dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend macht, er sei aufgrund seiner Erlebnisse in Italien traumatisiert und habe Angst, dorthin zurückzukehren, das seine diesbezüglichen Behauptungen – er sei am Flughafen festgenommen und von italienischen Polizisten ausgelacht und beleidigt worden – jedoch zum einen unbelegt sind, zum anderen auch nicht gravierend

F-1067/2018 genug, um das grundsätzliche Funktionieren des Asylverfahrens in Italien in Frage stellen zu können, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten und Kommentaren zu den Aufnahmebedingungen in Italien vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung und den Abklärungen der Vorinstanz kein Gewicht zukommt, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass dem Beschwerdeführer mit der klaren Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 21. Februar 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-1067/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:

F-1067/2018 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)

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