Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 F-1062/2026

19 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 mots·~9 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1062/2026

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.

Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2026.

F-1062/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) Oktober 2025 in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 23. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, nach Polen zurückzukehren, da er dort keine medizinische Hilfe erhalten habe. Ein Termin zur Behandlung seiner (gesundheitliche Beschwerde) sei ihm erst in einem Jahr in Aussicht gestellt worden. Zudem leide er an (Aufzählung weiterer Beschwerden). Des Weiteren befürchte er, in Polen ohne faires Verfahren in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden. C. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom (…) Januar 2029 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am (…) Januar 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (eröffnet am 6. Februar 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch in der

F-1062/2026 Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die Sache aufgrund einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und nicht erfüllten Abklärungspflicht der Vorinstanz an diese zurückzuweisen. Subeventualiter ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Am 13. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108. Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf den Subeventualantrag, der die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme betrifft. Dieser liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem

F-1062/2026 rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (siehe statt vieler: Urteil des BVGer F-801/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei berücksichtigte sie insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aufnahmesituation in Polen sowie seine gesundheitliche Situation. Darüber hinaus sah die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab. Sie trat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen an. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. So überzeugen insbesondere seine Schilderungen zu den Verhältnissen in Polen nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die – nicht dokumentierte – Aussage eines Bekannten, wonach dieser seit seiner Dublin-Überstellung in einem geschlossenen Lager festgehalten werde, in welchem die Nahrungsmittel nicht ausreichend seien und die Nutzung von Smartphones untersagt sei. Indessen bleibt unerklärt, wie unter diesen Umständen ein Informationsaustausch erfolgen konnte. Zudem vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, Asylsuchenden werde insbesondere an der polnisch-belarussischen Grenze der Zugang zum Asylverfahren verwehrt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach eigenen Angaben habe er nur wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und einer daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Belarus nach Polen einreisen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er effektiv um Asyl ersuchen konnte. Damit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihm als Dublin-Rückkehrer der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert würde. Hinzu kommt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ärztlich abgeklärten gesundheitlichen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hat die Vorinstanz hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass in Polen

F-1062/2026 zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen sichergestellt werden muss (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sogenannte Aufnahmerichtlinie]). Die geschilderten Leiden erreichen weder eine besondere Schwere noch weisen sie eine derart spezifische Konstellation auf, um daraus folgern zu müssen, Polen könnte ihm eine gegebenenfalls notwendige und adäquate medizinische Behandlung nicht bieten. Vielmehr bestätigt der eingereichte polnische Arztbericht, dass bereits medizinische Abklärungen erfolgt sind und damit der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet wird. Eine Überstellung nach Polen vermag vor diesem Hintergrund keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betrauten schweizerischen Behörden die polnischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bereits jetzt ist in den Überstellungsmodalitäten vermerkt, inwiefern medizinische Einschränkungen und ein Behandlungsbedarf bestehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass Polen nicht nur die Sicherheit asylsuchender Personen, sondern auch deren medizinische Versorgung garantiert und zur Einhaltung ihrer Rechte gemäss dem internationalen Recht verpflichtet ist (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie die Aufnahmerichtlinie). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, polnische Grenzbeamte hätten ihn bereits vor einer Abschiebung in sein Heimatland gewarnt, bleibt darauf hinzuweisen, dass solch pauschale Befürchtungen ohnehin keine Rückschlüsse auf eine ihm konkret drohende Wegweisung zulassen. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz

F-1062/2026 des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem er an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet wäre oder Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu (siehe Urteil des EuGH vom 30. November 2023, Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2). 2.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache, womit der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist. 3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 13. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-1062/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Sulejmanagic

Versand:

F-1062/2026 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 F-1062/2026 — Swissrulings