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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2026 F-1039/2025

10 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,686 mots·~18 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1039/2025

Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025.

F-1039/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Ehefrau) am 27. März 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass beide am 21. März 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. A.b Mit Verfügung vom 20. April 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein und wies beide nach Kroatien weg. A.c Am 11. Juli 2023 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, C._______ (nachfolgend: Sohn), in der Schweiz geboren und in das Verfahren seiner Eltern miteinbezogen. A.d Am 5. Oktober 2023 scheiterte ein Versuch, die Familie nach Kroatien zu überstellen, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. A.e Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführer allein nach Kroatien überstellt, da sich die Ehefrau und der gemeinsame Sohn zum Zeitpunkt der Zuführung nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufhielten. Die kantonale Migrationsbehörde teilte der Vorinstanz in der Folge am 12. September 2024 mit, dass die Ehefrau und der Sohn seit dem 28. August 2024 als verschwunden galten. A.f Am 11. Oktober 2024 beantragte die Ehefrau mit dem Sohn das wiedererwägungsweise Eintreten auf das Asylgesuch und sie beriefen sich dabei auf das Ablaufen der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.g Am 12. November 2024 stellte die Vorinstanz hinsichtlich der Ehefrau und des Sohnes fest, dass das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen werde.

F-1039/2025 B. B.a Am 21. November 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. B.b Am 10. Dezember 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gleichzeitig informierte sie dabei über das in der Schweiz hängige Asylverfahren der Ehefrau und des Sohnes. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 21. Dezember 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. B.c Am 8. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer nahm am 20. Januar 2025 Stellung. B.d Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 – eröffnet am 11. Februar 2025 – trat die Vorinstanz auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c Mit Verfügung vom 10. März 2025 verneinte die Vorinstanz hinsichtlich der Ehefrau und des Sohnes die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Die Ehefrau und der Sohn gelangten gegen diesen Entscheid ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht. Das für sie unter der Verfahrensnummer D-1913/2025 eröffnete Verfahren wurde zwecks Koordination mit dem vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 sistiert.

F-1039/2025 C.d Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 31. März 2025 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. C.e Mit Duplik vom 6. Mai 2025 nahm die Vorinstanz erneut Stellung, wobei sie abermals die Beschwerdeabweisung beantragte. Der Beschwerdeführer wiederum hielt in der Triplik vom 13. Juni 2025 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. C.f Mit Quadruplik vom 25. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer mit Quintuplik vom 18. August 2025 Stellung nahm und an seinen Anträgen und deren Begründung wiederum festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III

F-1039/2025 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Hinblick auf die Anwendung der in den Art. 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäss den Art. 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E 7.6 und E. 8.1). 3.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 21. März 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die

F-1039/2025 Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Überstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich – gestützt auf seine Ehefrau und seinen Sohn – auf eine Zuständigkeit der Schweiz basierend auf Art. 10 Dublin-III-VO respektive Art. 11 Dublin-III-VO. 4.2 Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 10 Dublin-III-VO, welcher die Zusammenführung von Familienangehörigen bezweckt, erfasst nur jene Situationen, in welchen der Antragsteller (vorliegend der Beschwerdeführer) in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO hat, welcher selber Antragsteller ist und über dessen Asylgesuch noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde (vgl. Urteil des BVGer F-23/2022 vom 10. Februar 2022 E. 7.2 m.w.H.; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 10). Da sich jedoch der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn alle in der Schweiz befinden, kann diese Norm vorliegend keine Anwendung finden (vgl. auch BVGE 2019 VI/7 E. 6.3). 4.3 Art. 11 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, gelangt dann zur Anwendung, wenn Anträge auf internationalen Schutz mehrerer Familienmitglieder (Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister) in einem Mitgliedstaat zeitnah vorliegen und sich ergibt, dass für diese Antragsteller verschiedene Mitgliedstaaten zuständig wären. Letztere Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn die antragstellenden Familienangehörigen über verschiedene Mitgliedstaaten illegal eingereist oder mit Visa verschiedener Mitgliedstaaten gereist sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K5 zu Art. 11; Urteil des BVGer F-23/2022 vom 10. Februar 2022 E. 7.3.). Im Gegensatz zu Art. 10 Dublin-III-VO ist im vorliegenden Kontext das Versteinerungsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu beachten (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Mit Blick darauf sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO nicht erfüllt, sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dannzumal doch gemeinsam nach Kroatien gereist und haben dort zeitgleich um Asyl ersucht, woraus sich (auch nach ihrer

F-1039/2025 Weiterreise in die Schweiz) zum relevanten Zeitpunkt der ersten Antragsstellung grundsätzlich eine einheitliche Zuständigkeit Kroatiens ergibt. 4.4 Es bleibt somit bei der grundsätzlichen staatsvertraglichen Zuständigkeit der kroatischen Behörden. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; Urteile des BVGer F-285/2026 vom 29. Januar 2026 E. 5.1; F-10025/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.2; F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1). Dementsprechend verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auszuüben hat. 6.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, eine Überstellung nach Kroatien verletze Art. 8 EMRK, weshalb ein Selbsteintritt vorzunehmen sei. 6.3 Betreffend den Selbsteintritt ist insbesondere massgeblich, ob der Beschwerdeführer sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen kann. Praxisgemäss verschafft das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens eröffnet, so ist im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu prüfen, ob die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens und somit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO überwiegen. Das Kindeswohl ist dabei als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Liegen übermässige private Interessen vor, besteht allenfalls ein völkerrechtliches Überstellungshindernis, welches die Schweiz zum Selbsteintritt auf das

F-1039/2025 Asylgesuch verpflichten kann (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; BVGE 2021 VI/1 E. 11 ff.; Urteil des BVGer F-2891/2025 vom 1. Mai 2025 m.w.H.). 6.4 Vorliegend sind mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dem Sohn Mitglieder der Kernfamilie betroffen. Soweit ersichtlich ist die familiäre Beziehung intakt und die Beziehung wird tatsächlich gelebt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers ohne die restlichen Familienmitglieder (Ehefrau und Sohn), deren Asylgesuche in der Schweiz geprüft werden, würde zu einer Trennung der Kernfamilie zumindest für die Dauer der jeweiligen Verfahren und abhängig von deren Ausgang führen. Der Beschwerdeführer kann sich damit grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. 6.4.1. Im Rahmen des Interessenabwägung ist hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK zunächst festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse an der Einwanderungskontrolle und dem Recht der Schweiz besteht, wirksame Massnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der nationalen Gesetze zur Einreise und zum Aufenthalt sicherzustellen. Hinzu treten klar wirtschaftliche Interessen der Schweiz, die insbesondere auch auf eine Entlastung der sozialen Systeme beziehungsweise den Schutz vor Überlastung dieser Systeme gerichtet sind. Es dürfte absehbar sein, dass der Beschwerdeführer für die Dauer eines Asylverfahrens in der Schweiz finanzieller Unterstützungsleistungen bedarf. 6.4.2. Dem öffentlichen Interesse ist das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Bezüglich der persönlichen Situation der Familie ergibt sich Folgendes: Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste erst im März 2023 mit diesem in die Schweiz ein; der gemeinsame Sohn wurde im Juli 2023 hier geboren. Nach dem zweiten Überstellungsversuch, anlässlich welchem die Ehefrau und der Sohn nicht angetroffen wurden und in der Folge untertauchten, lief die Überstellungsfrist ab, weshalb für beide das ordentliche Asylverfahren eröffnet wurde (vgl. dazu nachfolgend). Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz am 10. März 2025 abgewiesen; das dagegen anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist derzeit aufgrund des vorliegenden Verfahrens sistiert. Die Ehefrau und der Sohn verfügen über keinen gefestigten Aufenthaltsstatus in der Schweiz und halten sich erst seit rund drei beziehungsweise zweieinhalb Jahren hier auf. Zudem war ihr Aufenthalt während mehrerer Monate durch Untertauchen geprägt.

F-1039/2025 6.4.3. Schliesslich ist das Kindeswohl des Sohnes und das grundlegende Bedürfnis eines Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen. Der Sohn lebt seit der Geburt sowohl mit seiner Mutter als auch mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt und dürfte aufgrund des noch sehr jungen Alters stark von den Eltern abhängig sein. In diesem Alter sind für den Aufbau einer Beziehung regelmässige und unmittelbare Kontakte von grosser Wichtigkeit. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien wäre der direkte Kontakt zum Vater und damit die Ausübung der Vaterrolle nur eingeschränkt gewährleistet. Nicht absehbar ist weiter, wie lange das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien dauern würde und wie lange der Sohn effektiv von seinem Vater getrennt würde. Die Länge und die Umstände der räumlichen Trennung der Familie hängen sodann vom Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz ab. Der Kontakt zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer kann vorderhand lediglich äusserst eingeschränkt über die zur Verfügung stehenden Kommunikationswege aufrechterhalten werden. 6.4.4. Aus dem Rapport der Kantonspolizei D._______ vom 5. Oktober 2023 geht hervor, dass die Familie über die gleichentags geplante Überstellung tags zuvor durch die zuständige Migrationsbehörde informiert worden war. Dennoch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der geplanten Rückführung nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hat sich an jenem Tag den Behörden nicht zur Verfügung gehalten, was eine erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten darstellt (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3). Das bewusste Missachten behördlicher Weisungen, beziehungsweise das Nichtantreten des Fluges mit der Absicht, die Überstellung nach Kroatien zu vereiteln, hat als Flucht und mithin als erstreckungsrelevant im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu gelten (vgl. Urteil des BVGer F-311/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.6 m.w.H.). Angesichts dieser Umstände war die grundsätzliche Voraussetzung für einen zeitlich gestaffelten Vollzug ohne Weiteres gegeben, kommt ein solcher gemäss Art. 26f Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) doch nur in Betracht, wenn Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist eigenverantwortlich unbenutzt verstreichen lassen. Eine Staffelung des Vollzugs ist gemäss Weisungen der Vorinstanz insbesondere auch dann zu prüfen, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Ehepartner (allenfalls gemeinsam mit den Kindern) am Abflugtag untergetaucht ist (vgl. Weisungen des SEM

F-1039/2025 im Asylbereich, Weisung vom 1. Januar 2008 [Stand: 15.07.2024], Wegweisung und Vollzug, Ziff. 2.6, online abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/asylgesetz/wegweisung_und_vollzug.html [zuletzt besucht am 9.03.2026]). Eine Staffelung des Vollzugs nach Art. 26f Abs. 1 VVWAL setzt voraus, dass dieser für alle betroffenen Familienmitglieder zumutbar ist und die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (Art. 26f Abs. 2 VVWAL). Der Grundsatz der Einheit der Familie ist einzuhalten, weshalb die Wegweisung der ganzen Familie innert kurzer Dauer vollzogen werden muss, und minderjährige Kinder dürfen in keinem Fall alleine, d.h. ohne Begleitung eines Elternteils, in den Zielstaat verbracht werden (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration, Kommentar zur Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren [Neustrukturierung des Asylbereichs], Änderung der AsylV 1, der AsylV2, der AsylV 3 und der VVWAL, Mai 2018, zu Absatz 2 von Artikel 26f, S. 75, online abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/aktuell/gesetzgebung/abgeschlossen/aendasylg-neustruktur/erlaeut-paket-3.pdf.download.pdf/erlaeut-paket-3-d.pdf [zuletzt besucht am 9.03.2026]). 6.4.5. Wie in den vorinstanzlichen Weisungen vorgesehen, fragte die mit dem Vollzug betraute kantonale Migrationsbehörde die Vorinstanz sodann an, ob ein gestaffelter Vollzug möglich sei, wenn der Beschwerdeführer alleine, der Sohn indessen zusammen mit der Mutter überstellt werde. Dass die Wegweisung der ganzen Familie im vorliegenden Fall nicht hätte in kurzer Zeit vollzogen werden können, ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal bis zum Ablauf der Überstellungsfrist am 12. Oktober 2024 laut der Vorinstanz vier weitere Sonderflüge nach Kroatien stattfanden und der Vollzug der Familienmitglieder von der Vorinstanz offensichtlich prioritär behandelt wurde. Dass die Wegweisung der ganzen Familie in der Folge nicht vollzogen werden konnte, ist allein dem selbstverschuldeten Umstand zuzurechnen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Sohn, nachdem sie am Tag der Rückführung nicht angetroffen werden konnten, in der Folge über das Ende der Überstellungsfrist hinaus als verschwunden galten. 6.4.6. Mit ihrem Verhalten stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der Sohn die schweizerischen Behörden vor vollendete Tatsachen. Der Beschwerdeführer befindet sich mithin in einer Situation, welche er im Wissen um die geltende Zuständigkeitsregelung für die Prüfung des Asylgesuchs freiwillig und rechtswidrig (in Verletzung seiner Verfahrenspflichten)

F-1039/2025 herbeigeführt hat. Dadurch wird das private Interesse an einem Selbsteintritt zur Ermöglichung des Familienlebens in der Schweiz erheblich relativiert. Der Ehefrau und dem Sohn wäre es, wie vorgängig dargelegt, denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, dem Beschwerdeführer aus freien Stücken nach Kroatien zu folgen. 6.4.7. Insgesamt bestehen vorliegend gewichtige öffentliche Interessen an der Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien. Diese Interessen überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers dürfte eine Trennung der Familie zwar von längerer Dauer sein und gerade bei kleinen Kindern ist ein regelmässiger persönlicher Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig, da ansonsten eine Entfremdung droht. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau diese Situation selbst und im Wissen um die (auch für die Ehefrau ursprünglich geltende) Zuständigkeit Kroatiens herbeigeführt haben, indem sie sich von Beginn an über die Entscheide der Schweizer Asylbehörden in Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten hinweggesetzt haben. Durch das Untertauchen und das Abwarten der Überstellungsfrist schuf die Ehefrau einen neuen Lebenssachverhalt im Wissen darum, dass sie eigentlich keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz hat und mit Kroatien bereits ein zuständiger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens bestimmt war. Sollte der Ehefrau und dem Sohn Asyl gewährt oder die vorläufige Aufnahme angeordnet werden, steht es ihnen offen, für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wenn im entsprechenden Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt sein sollten. 6.5 Das Gericht kommt nach einer Abwägung der betroffenen Interessen im vorliegenden Fall zum Schluss, dass in der vorliegenden Einzelfallkonstellation der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK gerechtfertigt sowie namentlich auch verhältnismässig und damit zulässig ist. 6.6 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, wonach die Überstellung nach Kroatien die Verletzung weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte, wurde weder dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Somit stehen weder Art. 8 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende

F-1039/2025 Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 7. Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Zu Recht ist die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1039/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

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