Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E996/2010 Urteil v om 1 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (…).
E996/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. März 2009 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg am selben Tag in die Schweiz gelangte, wo er im Flughafen Zürich am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, wobei ihm die Einreise in die Schweiz am 17. März 2009 bewilligt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Flughafentransit vom 6. März 2009 sowie der Anhörung vom 13. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, von März 2002 bis Juni 2008 in C._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise im März 2009 in D._______ gewohnt zu haben, dass er zuvor viele Jahre im VanniGebiet in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt habe, er 2002 mit seinen (…) und (…) zu seinem Elternhaus nach C._______ zurückgekehrt sei und dort ein kleines Telekommunikationsbüro mit einem Faxgerät und (…) Telefonen eröffnet habe, dass seine Dienstleistungen sowohl von der lokalen Bevölkerung als auch der Armee genutzt worden seien, dass im Sommer 2006 (…) und (…) zu einer Hochzeit ins VanniGebiet gereist seien, dass (…) dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei, dass (…) und, da die Zufahrtswege von der srilankischen Regierung gesperrt worden seien, auch (…) sich seither im VanniGebiet aufhielten, dass die Behörden erfahren hätten, dass sich ein Teil seiner Familie im VanniGebiet befinde, dass im Juni 2008 zwei Männer in Zivil ihn gegen 20 Uhr aufgesucht, ihm Schläge versetzt, ihn der Unterstützung der LTTE bezichtigt, seine Identitätskarte beschlagnahmt und von ihm verlangt hätten, sich am nächsten Tag bei einem Militärstützpunkt zu melden, dass er, als er sich am folgenden Tag beim Stützpunkt gemeldet habe, mit sandgefüllten Kabeln geschlagen, nackt an seinen Beinen aufgehängt
E996/2010 und der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden sei, wobei ihm vorgehalten worden sei, dass sich seine Familie im VanniGebiet aufhalte, dass ihm unterstellt worden sei, seine Kommunikationsapparate im Dienste der LTTE zu nutzen, dass von ihm verlangt worden sei, die Namen von LTTEMitgliedern preiszugeben, dass er dabei schwer gefoltert worden sei ([…]), dass ausserdem Todesdrohungen ausgestossen worden seien, dass er unter dem Eindruck der Folter gewisse ungerechtfertigte Unterstellungen bejaht habe, dass er nach diesem Geständnis unter der Auflage entlassen worden sei, sich täglich beim Stützpunkt zu melden und seine Unterschrift zu leisten, dass er am nächsten Tag zur Unterschrift erschienen sei und seinen Ausweis zurückerhalten habe, dass er aber am darauffolgenden Tag wieder schikaniert und bedroht worden sei, worauf er sich entschlossen habe, sich nicht mehr beim Stützpunkt zu melden, und untergetaucht sei, dass er sich zunächst zu einem Freund (E._______) nach D._______ begeben habe, wo er sich bis am 1. März 2009 versteckt habe, dass während dieser Zeit wiederholt Soldaten (…) und (…) Familie mit dem Tode und der Wegnahme (…) Kinder bedroht hätten, wenn (…) ihn nicht aushändigen würde, dass er schliesslich aus seiner Zwangslage nur noch einen Ausweg, die Ausreise ins Ausland, gesehen habe, dass er über seinen Freund einen Passierschein (Clearance) nach Colombo erlangt habe,
E996/2010 dass er am 1. März 2009 mit dem Motorrad nach Jaffna gefahren sei, von wo er mit einem Bus der Fluggesellschaft F._______ zum Flughafen von Palaly gebracht worden sei, dass er am Flughafen von der CID kontrolliert worden und unter eigenem Namen nach Colombo geflogen sei, dass er am 3. März 2009 von Colombo unter eigenem Namen einen Auslandflug angetreten habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Januar 2010 – eröffnet am 21. Januar 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Beschwerdeführer geschilderte Übergriff im Juni 2008, namentlich das mehrstündige Verhör unter schwerer Folter, sei bedauerlich und dürfe nicht toleriert werden, indes schütze das Schweizerische Asylgesetz Personen vor zukünftiger Verfolgung und diene nicht dem Ausgleich für bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen, dass der erwähnte Vorfall zweifellos eine erhebliche Intensität aufweise, sich aber auf einen Tag beschränkt und mit der Entlassung des Beschwerdeführers geendet habe, dass er in der Folge behördlich gesucht worden sei, liege darin begründet, dass er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, dass, da er gemäss eigenen Angaben nicht politisch aktiv sei und sich nie in irgendeiner Form für die LTTE engagiert habe, nicht davon auszugehen sei, dass er von Seiten der srilankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
E996/2010 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei hierzulande Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2010 an seiner Verfügung vollumfänglich festhielt, die Beschwerdeabweisung beantragte und zur Begründung ergänzte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Sri Lanka unter seinem Namen einen Passierschein nach Colombo erhalten habe, trotz Kontrolle durch das CID nach Colombo geflogen sei und mit seinem Reisepass unter eigenem Namen einen Auslandflug von Colombo getätigt habe, darauf hinweise, dass er in Sri Lanka behördlich nicht gesucht werde, dass die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010 dem Beschwerdeführer mit Replikrecht zur Kenntnis gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2010 replizierte und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E996/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52),
E996/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, da er kein Gefährdungsprofil aufweist und legal aus dem Lande ausgereist ist, dass zur Begründung der Vorinstanz zu ergänzen ist, dass die Vorfälle im Juni 2008 vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen sind, mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat, dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage zwar noch immer nicht befriedigend ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" jedoch erheblich zurückgegangen ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs und der Niederlage der LTTE erst recht davon ausgegangen werden kann, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person mehr besteht, dass an dieser Einschätzung auch der auf Beschwerdeebene gemachte Einwand, er gelte in den Augen der srilankischen Behörden, weil er unter Folter gestanden habe, die LTTE unterstützt zu haben, als deren Sympathisant und werde als solcher noch heute von politischer Verfolgung bedroht, nichts zu ändern vermag, zumal er trotz seines Geständnisses unter Auflagen freigelassen worden ist, dass Entsprechendes auch in Bezug auf das auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, (…) sei im Jahre 2009 noch dreimal von unbekannten Personen in Zivil nachts aufgesucht, nach dem Verbleib (…) befragt und bedroht worden, gilt, zumal dem Gericht keine Hinweise vorliegen, dass die geäusserten Drohungen seither wiederholt oder gar wahrgemacht worden wären, dass der in der Replik erhobene Einwand, die legale Ausreise könne nicht als Indiz für den Wegfall der Verfolgungsgefahr gewürdigt werden, da die Clearance durch Bestechung erhalten worden sei, bei Bestehen einer Clearance aber eine reisende Person nicht mehr intensiv kontrolliert werde, nicht zu überzeugen vermag,
E996/2010 dass vielmehr dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die kontrollierte Ausreise unter eigenem Namen gegen die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka behördlich gesucht, dass das Vorbringen, die bedingte Freilassung im Juni 2008, sein Verstoss gegen die Meldepflicht, die Bedrohung der Familie, das Geständnis des Beschwerdeführers und seine Vorgeschichte seien Indizien, die für dessen anhaltende Verfolgungsgefährdung und Schutzbedürftigkeit sprächen, aus den oben genannten Gründen nicht zu überzeugen vermag, dass die Folter, die der Beschwerdeführer im Juni 2008 eigenen Angaben zufolge erlitten hat, zwar eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, aber nicht so schwer wiegt, dass ihm die Rückkehr im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in seinen Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 10; 1995 Nr. 16; 1993 Nr. 31), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM den Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat,
E996/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2010 belegt ist, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf Grund der damaligen Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka nicht als aussichtslos erschienen sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E996/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer