Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E994/2012 Urteil v om 2 9 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Mongolei, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 / N (…).
E994/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Herbst 2011 ihren Heimatstaat verliess und daraufhin mit der Transsibirischen Eisenbahn in Russland unterwegs war, ein Mongole ihre Weiterreise im Auto nach Westeuropa organisierte und sie illegal in die Schweiz einreiste und am 19. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass sie im EVZ zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurde, dass das BFM sie am 16. Januar 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie dabei angab, mit ihrem Mann und ihren zwei Söhnen in ihrem Haus in Ulan Bator gelebt zu haben, dass einer der Söhne (…) 2010 aus dem Gefängnis entlassen worden sei und dass ihr (…) Mann (…) 2010 verstorben sei, dass sie selber gesundheitlich angeschlagen sei und sich nach dem Tod des Ehemannes elf Tage lang in Spitalpflege habe begeben müssen, dass sich derweilen die beiden Söhne um das Erbe, insbesondere das elterliche Haus gestritten hätten, wobei der jüngere Sohn den älteren (…) habe, dass der Täter seither im Gefängnis eine lebenslange Haft absitze, die Beschwerdeführerin jedoch das Gefängnis nicht kenne und ihn auch nicht besuchen wolle, dass sie das Haus verkauft und mit dem Erlös die Schulden für die medizinische Pflege des Mannes zurückbezahlt habe und sie darauf im Herbst 2011 ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden (Gallensteine, Leberbeschwerden und psychische Probleme) geltend machte und sich von der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung verspreche,
E994/2012 dass die Beschwerdeführerin dem BFM keine Identitätspapiere oder Reisepapiere aushändigte und trotz entsprechender Aufforderung keine solchen nachreichte, dass das BFM am 17. Januar 2012 einen medizinischen Bericht bei der Beschwerdeführerin anforderte, dass im Arztzeugnis vom 25. Januar 2012 die Diagnosen hoher Blutdruck, somatisierte Depression und persistierendchronische Hepatitis B gestellt wurden und der Arzt ausführte, eine Therapie der Hepatitiserkrankung sei bei normalen Leberwerten nicht notwendig und könnte auch in der Mongolei durchgeführt werden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2012 – eröffnet am 14. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Identitäts oder Reisepapiere beizubringen, und sie offenbar nicht gewillt sei, solche Dokumente einzureichen, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien und die Beschwerdeführerin deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "in den Wegweisungspunkten", die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und, in prozessualer Hinsicht, die unentgeltliche Rechtspflege und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E994/2012 E994/2012 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E994/2012 dass die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 nicht angefochten worden ist, soweit darin auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden ist, und die Dispositivziffern 1 und 2 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden sind, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. AsylG nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
E994/2012 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat oder Herkunftsland drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die konkreten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin gemäss Akten nicht geeignet sind, den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen zu lassen, und in der Mongolei behandelt werden könnten, dass es der Beschwerdeführerin zudem frei stehen würde, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, beispielsweise für einen Vorrat an denjenigen Tabletten, die sie in der Schweiz verschrieben erhalten hat und die ihr Linderung verschafft hätten (vgl. Protokoll vom 17. Januar 2012 S. 4), dass auch das Alter und die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin den Vollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen, zumal sie in der Mongolei eigenen Angaben zufolge Anspruch auf eine kleine Altersrente hat und die Aussagen zu den familiären Verhältnissen vom BFM mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
E994/2012 dass auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung damit zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
E994/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: