Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-985/2018
Urteil v o m 9 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (…).
E-985/2018 Sachverhalt: A. Am 8. August 2017 stellte der gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 16. Augst 2017 die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur Rechtsvertretung im Asylverfahren und tags darauf wurde er zu seinen Personalien befragt. Der Beschwerdeführer machte von Beginn weg auf ein medizinisches Problem insbesondere mit seiner (…) aufmerksam und ist deshalb seit dem 9. August 2017 in Behandlung in der Schweiz. Am 25. August 2017 erklärte er anlässlich eines persönlichen Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt gegenüber dem SEM, dass er an (…) leide, welche in Georgien im Jahre 2013 diagnostiziert und seither dort behandelt worden sei. Anlässlich der Anhörungen vom 13. September und vom 1. Dezember 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe die Mittelschule abgeschlossen und als gelernter (…)- und (…)monteur meist selbstständig gearbeitet. Er habe nie Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden; dies gelte auch für die übrigen Familienangehörigen. Er sei aber krank. Anfänglich habe der Verdacht auf (…) bestanden. Im Jahre 2013 sei bei ihm aber (…) diagnostiziert und seither in Tiflis behandelt worden. Auf ärztliche Anweisung hätte er nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten sollen, was er aber missachtet habe, da er seine Frau, seine (…) Kinder und seine Eltern hätte durchbringen müssen und die Behandlung sehr kostspielig und nicht durch seine Krankenversicherung gedeckt gewesen sei. Immerhin seien auch seine Frau und sein Vater bis heute zeitweise arbeitstätig. Die letzten drei Monate vor der Ausreise – zuvor habe er zwei (…)entzündungen durchgemacht – sei eine weitere Erwerbstätigkeit für ihn aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr möglich gewesen, da er sich kaum noch habe bewegen können. Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamente hätten zudem seine Organfunktionen beeinträchtigt. Ein ärztlicher Vergleich der 2013 und 2017 gemachten Computertomographien habe trotz Behandlung eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben. Er sei in die
E-985/2018 Schweiz gekommen, um sich hier auf einem fortgeschritteneren medizinischen Standard und mit besseren Medikamenten behandeln zu lassen. Er möchte wenigstens eine verlässliche Diagnose und Prognose erhalten und den körperlichen Zerstörungsprozess ärztlich stoppen lassen. Belastend käme hinzu, dass er in seiner Heimat von den Leuten gemieden werde, obwohl seine Krankheit gar nicht ansteckend sei. Seine gesundheitliche Situation und die Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und das Behandlungsprozedere würden auch auf seine Psyche schlagen. Nach seiner Gesundung werde er zu seiner Familie nach Georgien zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Seinen am 20. Juli 2017 ausgestellten Reisepass im Original (mit Ausreisestempel Tiflis und Einreisestempel Genf je vom 8. August 2017), einen Arztbericht der „Policlinique Médical Universitaire“ in Lausanne vom 9. August 2017, einen Arztbericht (vom 13. Oktober 2017) und vier formalisierte „Medizinische Informationen“ des „Ambulatoriums Kanonengasse“ in Zürich (vom 23. August, 6. September, 24. Oktober und 21. November 2017), vier Arztberichte des „Stadtspitals Triemli“ in Zürich (vom 16. August, 26. September, 2. Oktober und 3. November 2017) sowie medizinische Unterlagen aus Georgien (ärztliche Medikamentenliste vom 30. März 2017 und Arztbericht vom 28. Juni 2017). Eine beziehungsweise zwei vom Beschwerdeführer weiter vorgelegte CD‘s mit medizinischen Unterlagen aus Georgien – darunter die soeben erwähnten – wurde(n) dem Beschwerdeführer im Hinblick auf weitere medizinische Untersuchungen in der Schweiz retourniert. Im Weiteren liegt ein vom SEM erstelltes „Medizinisches Consulting“ vom 8. September 2017 (betreffend Behandelbarkeit von (…) und Verfügbarkeit konkret bezeichneter Medikamente in Georgien) bei den Akten. B. Mit Zwischenentscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in das Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen. Am 5. Dezember 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. Am 6. Dezember 2017 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in einen Kanton gemäss Verteilschlüssel.
E-985/2018 C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 – eröffnet am 18. Januar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund seiner Mittellosigkeit.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende originale Unterschrift aufgefordert, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Diese wurde am 23. Februar 2018 (Datum des Poststempels) nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-985/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach Eingang der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Dennoch geht aus ihr in aller Klarheit hervor, dass sie sich weder gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft noch gegen die Ablehnung des Asylgesuchs oder gegen die Wegweisungsanordnung als solche, sondern nur gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Der positiv formulierte Antrag lautet denn auch auf „octroi d’une admission provisoire“ (vgl. Beschwerde S. 2). Die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher im vorliegenden Urteil insbesondere auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das SEM zurecht auf das ausschliesslich medizinisch begründete Asylgesuch eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
E-985/2018 möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten medizinischen Probleme als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Diesbezüglich wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. dort E. II). Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete es damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch die (in den vergangenen Jahren verbesserte) Menschenrechtslage noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer sei (…) Jahre alt, verfüge über Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein unterstützungsfähiges soziales
E-985/2018 Beziehungsnetz. Auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme ([…]) sprächen vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Krankheiten könnten in Georgien adäquat behandelt werden, jene im Bereich der (…) wie bereits vor der Ausreise insbesondere in Tiflis und die anderen Krankheiten – auch psychische – im ganzen Land. Es sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Medikamente in Georgien erhältlich seien. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er dort eine weniger adäquate Behandlung und Infrastruktur erhalten würde als in der Schweiz, sei praxisgemäss nicht relevant. Überdies stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Georgien. Hierbei bekräftigt er seine ernsthaften physischen und psychischen Gesundheitsprobleme. Insbesondere die (…) sei in Georgien nicht adäquat behandelbar, wie die Vergangenheit in seinem Fall gezeigt habe. Eine Rückkehr nach Georgien würde für ihn eine reelle und konkrete Gefährdung bedeuten. Das SEM habe seine durch zahlreiche Dokumente unterlegte Gefährdungssituation total falsch und als unglaubhaft eingeschätzt. Bei einem Wegweisungsvollzug müsse er eine erhebliche und ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder gar seine Invalidität oder den Tod befürchten, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG und die darauf basierende Praxis gemäss EMARK 2002 Nr. 11 Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
E-985/2018 Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.2 Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 6.2.1 Zunächst ist die Aktenführung des SEM zu beanstanden. Die Aktenstücke A33 bis A37 sind nicht chronologisch abgelegt und paginiert; insbesondere trifft dies auf das Aktenstück A37 („Medizinisches Consulting“) zu, welches aufgrund seiner Datierung nicht nach dem Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren entstanden ist (vgl. dazu unten E. 6.2.3). Weiter lässt sich aus dem Aktenstück A17 (Arztbericht der „Policlinique Médical Universitaire“ in Lausanne vom 9. August 2017) nicht entnehmen, durch wen und wie das (nicht unterzeichnete) Dokument eingereicht beziehungsweise aktenkundig wurde. Auf einem angehefteten Begleitzettel (offenbar des SEM) ist einzig das Eingangsdatum handschriftlich vermerkt, und es sind weder ein Zustellcouvert noch Fax- oder E-Mail-Daten vorhanden. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern es sich um ein Aktenstück einer „anderen Behörde“ handeln soll (vgl. der das Akteneinsichtsrecht einschränkende Code C im Aktenverzeichnis). Beim Aktenstück A19 (Prüfungsbericht GWK betr. Reisepass) ist sodann nicht
E-985/2018 ersichtlich, wann er dem SEM zugegangen ist und weshalb der konkrete Prüfungsbefund vorliegend als „intern“ (Code B) qualifiziert wurde. Weitere Ausführungen zur Aktenführung und zum Kassationspotenzial der Mängel können vorliegend unterbleiben, weil eine Kassation der Verfügung aufgrund der Erwägungen in Ziff. 6.2.3 (unten) unausweichlich ist. 6.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch hierbei handelt es sich um Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2017 hat der Beschwerdeführer dem SEM eine oder zwei CD’s mit medizinischen Unterlagen aus Georgien als Beweismittel angeboten. Diese wurden von der Befragerin entgegengenommen, teilweise ausgedruckt und – offenbar vom Dolmetscher – teilweise übersetzt. Die CD beziehungsweise CD’s wurde(n) in der Folge dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwendung für weitere medizinische Untersuchungen zurückgegeben (vgl. dazu A22 F7 ff. und F82 sowie A23). Diese Retournierung von Beweismitteln ist in keiner Weise zu beanstanden und zeugt gar von Weitsicht der Befragerin. Die Pflicht zur Abnahme und Würdigung der Beweismittel und im Bedarfsfall zur Vornahme weiterer Abklärungen ist aber insoweit verletzt, als nur ein Teil der anerbotenen Beweismittel zu den Akten genommen wurden und für das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres klar ist, welcher Art die weiteren Inhalte der CD’s sind und welche Relevanz diesen weiteren Inhalten für die Entscheidfindung potenziell zukommt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers soll es sich insbesondere auch um Computertomografien handeln, mit denen er die drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beweisen wollte. Es wäre nun Sache des SEM gewesen, diese Beweismittel vollständig abzunehmen (beispielsweise durch erneutes Nachfordern oder Kopieren der CD’s oder durch vollständiges Ausdrucken ihrer Inhalte) und im Entscheid zu erfassen und zu würdigen. Zumindest müsste die erfolgte Anerbietung dieser Beweismittel durch den Beschwerdeführer, deren konkreter Inhalt sowie eine Erklärung, weshalb das SEM sie als nicht entscheiderheblich qualifiziert, aus der Verfügung hervorgehen. 6.2.3 Als besonders offensichtlich und gravierend erweist sich vorliegend die durch Missachtung der Abklärungspflicht begangene Verletzung des
E-985/2018 rechtlichen Gehörs, als das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenentscheid vom 4. Dezember 2017 aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in das Verfahren ausserhalb der Testphase zuwies (vgl. Art. 19 Abs. 2 TestV), in der Folge aber bis zum verfahrensabschliessenden Asylentscheid gar keine weiteren Abklärungen vornahm. Zwar liegt mit dem Aktenstück A37 ein „Medizinisches Consulting“ vor, das gemäss Aktenablage, Aktenverzeichnis und Paginierung zwischen dem Zuweisungsentscheid und dem Asylentscheid eingeordnet ist und inhaltlich als Element weiterer Abklärungen dienen könnte. Es datiert aber vom 8. September 2017 und entstand somit chronologisch vor dem Zuweisungsentscheid vom 4. Dezember 2017, aus dem weiterer Abklärungsbedarf hervorgeht. Es liegt somit eine Verletzung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht durch das SEM vor. Zwar liesse sich theoretisch argumentieren, der Abklärungsbedarf habe sich im Entscheidzeitpunkt als doch nicht mehr erforderlich herausgestellt. Dies müsste aber – nach vorgängiger Einräumung des rechtlichen Gehörs – aus der Verfügung mit einer hinreichenden Begründung hervorgehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Angesichts der Aktenlage und insbesondere auch des Inhalts des besagten Aktenstücks A37 (vgl. dort die Rubrik Kommentar/Bewertung, erster Satz) lässt sich eine solche Begründung indessen schwer vorstellen. Dabei ist auch das komplexe Krankheitsbild der (…) (vgl. hierzu z.B. das Infoblatt der […] Schweiz: […], Seite besucht am 4. April 2018) zu veranschlagen. Der bloss pauschale Hinweis des SEM auf eine grundsätzliche Behandelbarkeit der Krankheit in Georgien dürfte angesichts dessen zu kurz greifen. Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner die ebenso das rechtliche Gehör beschlagende Tatsache, dass der mit weiterem (aber nicht umgesetztem) Abklärungsbedarf begründete Austritt des Beschwerdeführers aus der Testphase zum einen mit dem Verlust der ihm zugewiesenen, im VZ ansässigen Rechtsvertretung (vgl. Art. 23 ff. TestV) und zum andern mit dem Verlust des Anspruchs auf die in der Testphase vorgesehene Stellungnahme zu einem Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV) verbunden war. Diese Einschränkung seiner in der TestV verankerten Parteirechte hat er jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn der Austritt aus der Testphase wie gesehen per se keine zureichende Begründung aufweist. Hinzu kommt schliesslich, dass die Befragerin anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2017 die Rechtsvertretung hinsichtlich der Beschaffung weiterer medizinischer Berichte mit in die Pflicht nahm (vgl. A32 F28 ff.), jedoch drei Tage später durch die Zuweisung von der Testphase in das erweiterte Verfahren die Mandatsbeendigung dieser Rechtsvertretung auslöste. Der angefochtene Entscheid erging in der Folge ohne die eingeforderten Berichte abzuwarten beziehungsweise beim (scheinbar überforderten) Beschwerdeführer zu mahnen und auch ohne
E-985/2018 eine entsprechende Kommentierung oder Würdigung dieser Tatsache in der Verfügung vorzunehmen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt vorliegend vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die erkannten Gehörsverletzungen gravierend sind und der (für den hypothetischen Fall eines nach Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs ergehenden abweisenden Beschwerdeentscheides) drohende Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die oben erkannten Mängel (vgl. E. 6.2) zu beheben, seiner Untersuchungs- und Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und den Vollzug der Wegweisung neu zu beurteilen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018, soweit sie (betreffend den Vollzug der Wegweisung) angefochten ist, Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher in ihren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerde insoweit
E-985/2018 gutzuheissen. Die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten sind dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation) sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG ist nicht auszurichten, da eine solche nicht beantragt wird, und eine Entschädigung von Amtes wegen fällt mangels ersichtlicher verhältnismässig hoher Kosten nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
E-985/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend ihre Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Die Sache geht unter Hinweis auf E. 6 dieses Urteils zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend den Vollzug der Wegweisung und zur Neubeurteilung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: