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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 E-982/2023

22 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,368 mots·~47 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-982/2023

Urteil v o m 2 2 . November 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (…).

E-982/2023 Sachverhalt: I.

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 23. Dezember 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz A.b Mit Verfügung vom 21. März 2017 trat das SEM auf dieses Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (Dublin-Verfahren). A.c Am 6. Februar 2019 nahm das SEM das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf, nachdem der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 von Deutschland in die Schweiz überstellt worden war. A.d Mit Verfügung vom 24. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch materiell ab und ordnete seine Wegweisung inklusive Wegweisungsvollzug an. A.e Die vom Beschwerdeführer gegen den negativen Asylentscheid vom 24. April 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 abgewiesen. In seinem Urteil teilte das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen liessen. Er habe zwar glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden, für diese zwei Jahre lang tätig gewesen sei und er sich freiwillig der sri-lankischen Armee ergeben habe. Auch seine Rehabilitationshaft (vom Mai 2009 bis Dezember 2010) werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft im gleichen Rahmen wie andere Rehabilitierte kontrolliert worden sei. Er sei nicht festgenommen worden, obwohl die sri-lankischen Behörden über Jahre hierzu zahlreiche Gelegenheiten gehabt hätten. Auch seine Familienmitglieder hätten in den fraglichen elf Jahren keine ernsthaften Nachteile erlitten. Die illegale Ausreise nach B._______ und die folgende mehrjährige Landesabwesenheit hätten das behördliche Interesse an ihm nicht massgeblich verstärkt. Nach seiner Rehabilitation sei er weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt worden. Aufgrund mangelnder Intensität könnten die behördlichen Suchen und Erkundigungen nach ihm insgesamt nicht als asylrelevant eingestuft

E-982/2023 werden. Er habe auch keine exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht. Es könnten deshalb keine konkreten Hinweise auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden im Sinne des Referenzurteils des Gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 abgeleitet werden. Auch die aktuelle, als volatil zu bezeichnende allgemeine Lage in Sri Lanka vermöge hieran nichts zu ändern (vgl. E-2740/2020 E. 5.3.1, 5.4.2 bis 5.4.4). Das Gericht bestätigte ferner die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) und verwies dabei insbesondere auf die Berufserfahrung und das tragfähige familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Sri Lanka (vgl. E-2740/2020 E. 7). II. B. B.a Am 11. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine mit «Neues Asylgesuch/Mitteilung an kantonale Behörden/Sofortiger Vollzugsstopp» betitelte Eingabe seines Rechtsvertreters beim SEM ein und machte darin «bisher unbekannte Asylgründe» geltend. B.b Dabei trug er vor, ihm sei seitens der heimatlichen Behörden vorgeworfen worden, ein Rebell zu sein und ehemalige Rebellen finanziell unterstützt zu haben. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, nachdem er trotz Vorladungen nicht zu weiteren Einvernahmen, die mutmasslich seine Ausreise im Jahr 2016 betreffen würden, erschienen sei. Ein Polizeirapport verdeutliche, dass er aktuell im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe (vgl. Ziffer 4). Seine Familie werde durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ständig behelligt und es komme regelmässig zu Nachfragen bezüglich seines Aufenthaltsortes. Seine Mutter habe diesbezüglich am 25. Mai 2022 – wie bereits im Jahr 2018, nachdem das CID (Criminal Investigation Department) nach seiner Flucht Nachforschungen bei der Familie angestellt habe –, bei der Human Rights Commission (HRC) eine Klage eingereicht (vgl. Ziffer 5). In Anbetracht der anhaltenden Suche nach seiner Person im Heimatland müsse eine vollständige Neubeurteilung seines Risikoprofils vorgenommen werden (vgl. Ziffer 5, S. 8 sowie Ziffer 11). Ferner würden zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Personen die Tätigkeit und die Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE bezeugen (vgl. Ziffer 6). Zudem wurde auf den ehemaligen Asylsuchenden F._______ verwiesen, welcher am 21. Februar 2022 nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei und dessen Schicksal die Gefährdung für ausgeschaffene sri-lankische Staatsangehörige illustriere,

E-982/2023 selbst wenn die geltend gemachten rechtserheblichen Ereignisse viele Jahre zurückliegen würden (vgl. Ziffer 7). Die neuen Sachverhaltselemente sowie die – im Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 6. September 2022 dokumentierte – veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka stünden einer Wegweisung entgegen (vgl. Ziffer 9-12). Es wurde weiter beantragt, die genannten Zeugen seien einzuvernehmen oder es seien diesbezügliche schriftliche Stellungnahmen einzuholen; es sei eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie eine Botschaftsabklärung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durchzuführen (vgl. Ziffern 6 und 12) und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten (vgl. Ziffer 4 [recte: 13], S. 22). B.c Zur Stützung dieser Vorbringen wurden folgende neue Beweismittel eingereicht: - Beweismittel (BM) 1: Protokoll des Polizeipostens C._______ vom (…) 2022 inklusive Übersetzung; - BM 2: Anzeige der Mutter bei der HRC in Sri Lanka vom (…) 2022; - BM 3: Registrierung der Anzeige der Mutter durch die HRC vom 25. Mai 2022 inklusive Übersetzung; - BM 4: Schreiben von D._______ vom (…) 2022 inklusive Übersetzung und Ausweiskopie Bewilligung «B»; - BM 5: Schreiben von E._______ vom (…) 2022 inklusive Übersetzung und Ausweiskopie Bewilligung «B»; - BM 6: Bericht aus «Republik» vom 11. Oktober 2022: «Zurück in Sri Lanka begann der Alptraum» (gemäss Angaben des Beschwerdeführers: Bericht zum Schicksal des nach Sri Lanka zurückgeschafften F._______ [mit SEM- Verfahrensnummer N […]]); - BM 7: anonymisiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 zum Asylverfahren von F._______ (N […]). B.d Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), wies das Mehrfachgesuch und die qualifizierten Wiedererwägungsgründe ab (Dispositivziffern 2 und 3), trat auf die Revisionsvorbringen mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein (Dispositivziffer 4), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 5), forderte ihn unter Androhung von Haft und Zwangsrückführung im Unterlassungsfall auf, die Schweiz nach

E-982/2023 Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 6), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 7), erhob eine Gebühr von Fr. 600.– (Dispositivziffer 8) und lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, einer Botschaftsanfrage und Zeugenbefragung ab (Dispositivziffer 8). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte, die SEM- Verfügung vom 11. Januar 2023 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Beschwerdeantrag 2), eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerdeantrag 3) aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 4); subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Beschwerdeantrag 5); subsubeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der SEM-Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Beschwerdeantrag 6). In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden (Beschwerdeantrag 1A). Gleichzeitig habe es bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien (Beschwerdeantrag 1B); zudem sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei; es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, und das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen (Beschwerdeantrag 1C). Die im Gesuch vom 11. Oktober 2022 gestellten Beweisanträge (Durchführung einer erneuten Anhörung und einer Botschaftsabklärung) wurden wiederholt und zusätzlich der Beweisantrag gestellt, es sei eine konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und aktuellen Länderinformationen vorzunehmen (vgl. Beweisanträge, Ziffer 5, S. 29). Zudem seien die Verfahrensakten eines anderweitigen Asylverfahrens (N […]) beizuziehen und das SEM aufzufordern, sich dazu zu äussern, weshalb es im vorliegenden Verfahren nicht auch eine Botschaftsabklärung vorgenommen

E-982/2023 habe; gegebenenfalls habe das Bundesverwaltungsgericht eine solche zu veranlassen (vgl. Beschwerde S. 16 und 20). C.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende neue Beweismittel (alle im Original; Nummerierung gemäss Beschwerdeeingabe) eingereicht: - Beschwerde BM 2: «Warrant of Arrest» (Haftbefehl) datiert (…) 2022, ausgestellt durch den «Magistrate G._______» zuhanden der Polizeistation H._______, inklusive Übersetzung; - Beschwerde BM 3: «Summons/Notice to an Accused Person» (Gerichtsvorladung) datiert (…) 2022, ausgestellt durch den «Magistrate G._______», inklusive Übersetzung; - Beschwerde BM 4: englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts («Attorney-at-Law/Notary Public & Commissioner for Oaths») I._______ in J._______, datiert (…) 2023. D. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 21. Februar und 16. März 2023 hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das voraussichtliche Spruchgremium wurde mitgeteilt und dazu festgehalten, dieser Spruchkörper sei am 21. Februar 2023 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems bestimmt worden. Dabei seien seitens der Präsidentin der Abteilung V keine manuellen Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen worden, wozu auf Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR; SR 173.320.1) verwiesen wurde. Weiter wurde festgehalten, die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung würden gemäss BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4 nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen, weshalb der Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» des Gerichts (Beschwerdeantrag 1C) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dazu reichte er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe K._______ vom 22. März 2023 zu den Akten.

E-982/2023 F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Erwägungen fest. H. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2023 Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. I. Mit Eingabe vom 28. April 2023 wurde um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Replikeingabe ersucht. Dazu wurde ausgeführt, es sei ein Anwalt in Sri Lanka beauftragt worden, eine «true copy» (beglaubigte Kopie) der Gerichtsakten über den in Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafprozess zu beschaffen. Zudem habe dieser Anwalt mit der HCR in Sri Lanka Kontakt aufgenommen; er habe die Beschaffung entsprechender Unterlagen innert zwei Wochen zugesichert. Die Fristerstreckung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis 17. Mai 2023 gewährt. J. Am 17. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung bis zum 23. Mai 2023, was seitens des Gerichts gewährt wurde. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Mai 2023 zur Beschaffung beglaubigter Gerichtsunterlagen in Sri Lanka weiter Stellung und stellte die Nachreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht. Das Gericht wurde gebeten, mit der Urteilsfällung zuzuwarten, bis die Unterlagen nachgereicht würden. L. Mit Eingabe vom 4. September 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend und reichte weitere Beweismittel (Gerichtsakten zum Verfahren

E-982/2023 […] beim Amtsgericht in L._______ [Anmerkung des Gerichts: Jaffna-Bezirk]) nach. M. Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung nahm das SEM am 28. September 2023 insbesondere zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung. N. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des SEM.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 1.4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben und ihm ferner mitgeteilt, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter

E-982/2023 Kriterien vorgenommen worden sei (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR) und dem Beschwerdeführer antragsgemäss mitgeteilt (Beschwerdeantrag 1A und 1B). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6.4). Manuelle Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D). 1.4.2 Der Beschwerdeantrag 1C auf Gewährung von Einsicht in die Datei der Software des Gerichts wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2023 abgewiesen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 hat das SEM zur Rechtsnatur der Vorbringen in der Eingabe vom 11. Oktober 2022 eine rechtliche Qualifikation der einzelnen Vorbringen vorgenommen und dabei eine Triage der Anliegen in «Asylfolgegesuch/Mehrfachgesuch», «Revisionsgesuch» sowie «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» durchgeführt. 3.1.1 Dazu hielt das SEM fest, die Ereignisse, die sich nach dem Urteil E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 zugetragen haben (die verschlechterte Sicherheitslage gestützt auf den UNO-Bericht vom 6. September 2022 und den Bericht vom 11. Oktober 2022 in der Zeitschrift «Republik») würden als Mehrfachgesuch geprüft (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer III/1./1). 3.1.2 Einige Beweismittel (die Beschwerde der Mutter bei der HRC in Sri Lanka vom 25. Mai 2022 sowie deren Registrierung durch die HRC vom 25. Mai 2022) würden vorbestandene, unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen, seien jedoch vor dem Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2022 entstanden und wären daher im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Gericht zu prüfen. Mangels funktionaler Zuständigkeit trat das SEM auf diese Vorbringen und Beweismittel gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer III/1./2).

E-982/2023 3.1.3 Weitere Beweismittel (das Original-Polizeiprotokoll vom […] 2022 und die Zeugenaussagen vom […] und […] Juli 2022) seien nach dem Gerichtsurteil vom 7. Juli 2022 entstanden, sollten jedoch vorbestehende Tatsachen (die Tätigkeit für die LTTE im medizinischen Bereich im Jahr 2009 sowie die seit 2010 andauernde Verfolgung seitens des CID) belegen. Diese Vorbringen würden daher – unter Verweis auf BVGE 2013/22 – als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. 3.1.4 In materieller Hinsicht wurde erwogen, sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ihren Entscheiden bereits festgestellt, dass wegen wesentlicher Widersprüche Zweifel an den behaupteten Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitation im Dezember 2010 bestehen würden. Das neu eingereichte Polizeiprotokoll vom (…) 2022 und die Zeugenaussagen vom (…) und (…) Juli 2022 vermöchten hieran nichts zu ändern. Sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente seien leicht zugänglich, enthielten kaum Sicherheitsmerkmale und seien daher leicht fälschbar. Auf dem Polizeiprotokoll würden wichtige Angaben und Abbildungen fehlen, die solche offiziellen Dokumente aufweisen müssten. Es werde darin auch festgehalten, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei; ein solcher sei aber nicht beigebracht worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwölf Jahre nach seiner offiziellen Freilassung aus der Rehabilitation im Dezember 2010 wieder von der Polizei belangt werden solle. In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 werde nicht dargelegt, wie dieses Original-Polizeiprotokoll in Sri Lanka ausgestellt worden und über welche Wege dieses an ihn gelangt sei. Das Protokoll sei zwar neu, aber nicht erheblich. Dasselbe gelte auch für die beiden Zeugenaussagen von zwei anerkannten Flüchtlingen in der Schweiz, wonach er für die LTTE im medizinischen Bereich tätig gewesen sei. Diese Tätigkeiten seien vom SEM und dem Gericht im ordentlichen Asylverfahren nicht bezweifelt worden. Es sei jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung ersichtlich. Es erübrige sich daher, die beiden Personen als Zeugen anzuhören, und der entsprechende Antrag werde abgelehnt. Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. In den Augen der Behörden seien die Betroffenen mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bereit für diese Reintegration. In der Regel gebe es gegenüber Rehabilitierten keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Allerdings würden diese vielfach überwacht, etwa durch Melde- und Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese

E-982/2023 Überwachungsmassnahmen erreichten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Es würden vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitation vorliegen; zudem bestünden wesentliche Widersprüche und Zweifel an den angeblichen Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer habe einen persönlichen Bezug zu diesen Entwicklungen nicht überzeugend dargetan. Auch der Verweis auf das Asylverfahren eines anderen sri-lankischen Asylsuchenden (N […]) vermöge keine persönliche Gefährdung für ihn zu begründen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Es sei auch nicht erforderlich, eine erneute Anhörung oder eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen in Sri Lanka durchführbar. Sowohl das SEM als auch das Gericht hätten im ordentlichen Verfahren die Wegweisung geprüft und deren Vollzug bestätigt. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt (vgl. Ziffer B/1 und B/4). Das SEM habe bei der Qualifizierung der Vorbringen der Eingabe vom 11. Oktober 2022 Fehler begangen. Sowohl die Suche nach dem Beschwerdeführer als auch das Verfahren vor dem HRC in Sri Lanka seien dynamisch respektive weiterhin hängig. Das SEM sei in der Eingabe vom 11. Oktober 2022 aufgefordert worden, die Eingabe zur revisionsrechtlichen Prüfung an das Gericht zu überweisen, wenn es auf Revisionsgründe schliesse. Das SEM habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Entstehungsdatum der Beweismittel abgestellt und dabei die Rechtsprechung des Gerichts zu bisher unbekannten oder verschwiegenen Sachverhalten nicht beachtet. Das Gericht habe hierzu ein Koordinationsverfahren eingeleitet. Das SEM habe sich zu Unrecht pauschal als nicht zuständig erklärt, gewisse Sachverhaltselemente zu prüfen. Es habe den Kern des neuen

E-982/2023 Asylgesuches nicht verstanden. Gemäss Grundsatzurteil E-3903/2009 (BVGE 2013/22) liege die Zuständigkeit zur Prüfung jeglicher Eingaben grundsätzlich beim SEM. Die gegenteilige Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung sei deshalb absurd. Diese Fehler würden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits rechtfertigen. Die Situation in Sri Lanka habe sich massiv verschlechtert. Die sri-lankischen Behörden hätten immer noch ein Verfolgungsinteresse an ihm, da er in deren Augen über Verbindungen zum tamilischen Separatismus verfüge; er sei der willkürlichen PTA-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Act) ausgesetzt. Wie sich aus dem Gutachten von Professor Kälin ergebe, müsse beim Asylgesuch der gesamte Fall unter Einbezug der aktuellen Situation im Land beurteilt werden. Sein Risikoprofil entspreche nicht mehr seinem Profil im vorangegangenen Asylverfahren und sei bisher nicht im Hinblick auf die neuen Entwicklungen beurteilt worden. Er weise aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft, seiner Teilnahme am Rehabilitationsprogramm, dem behördlichen Verdacht und seinem langjährigen Aufenthalt in einem Diasporazentrum im Ausland ein Risikoprofil auf und müsse Verfolgungshandlungen und Folter befürchten. Der Verweis des SEM auf sein abgeschlossenes Asylverfahren sei nicht zulässig. Das SEM hätte nähere Abklärungen durch die Botschaft oder bei der HCR vornehmen müssen. Der zuständige Sachbearbeiter des SEM habe die Länderanalysen der Vorinstanz nicht verstanden, nicht herangezogen oder die offensichtliche Verfolgungslage vorsätzlich verneint und damit den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Der Begründung des angefochtenen Entscheides fehle die aktuelle länderspezifische Basis. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche Angaben bei den eingereichten Dokumenten angeblich fehlen würden. Sie habe auch die aktuellen Länderinformationen missachtet und wäre gehalten gewesen, die dem Beschwerdeführer tatsächlich drohende Verfolgungsgefahr bei einer Rückführung in sein Heimatland zu eruieren. Das SEM habe auch keine neue, aktuelle Analyse des Wegweisungsvollzuges vorgenommen und insbesondere sich nicht mit dem «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, im ordentlichen Verfahren habe sich ergeben, dass die behaupteten Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitationshaft wesentliche Widersprüche aufwiesen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz

E-982/2023 habe auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden können. Die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente seien leicht zugänglich und enthielten als Blankoformulare kaum Sicherheitsmerkmale. Angesichts der leichten Fälschbarkeit sei deren Beweiswert gering. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, wie er in den Besitz des Haftbefehls oder der Gerichtsvorladung vom (…) 2022 gelangt sei oder wie sein sri-lankischer Anwalt vorgegangen sei, um die Dokumente zu beschaffen. Der Haftbefehl – wie auch die Gerichtsvorladung – hielten einen untypischen Haftgrund fest, ohne konkreten Bezug zu einem Gesetzesartikel. Die Stempel auf den Dokumenten wiesen ebenfalls Mängel auf und würden in dieser Form nicht verwendet. Schliesslich weise das Anwaltsschreiben vom (…) 2023 orthographische und stilistische Fehler auf und nehme Bezug auf die mit Unstimmigkeiten behafteten Dokumente, weshalb auch diesem kein Beweiswert zukomme. 3.4 In den Eingaben vom 28. April, 17. und 23. Mai 2023 führt der Rechtsvertreter aus, das Verfahren «(…)» des «Magistrate’s Court» in G._______ sei gegen den Beschwerdeführer hängig. Der bereits eingereichte Haftbefehl betreffe dieses Verfahren. Rechtsanwalt M._______ sei in J._______ mandatiert worden, eine beglaubigte Kopie («true copy») dieser Gerichtsakten zu beschaffen. Eine Postsendung habe den Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 bereits erreicht. Aus dem Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts (Datum unbekannt) gehe hervor, dass dieser trotz bestehender Vollmacht kein Gesuch an das Gericht gestellt und keine «true copy» besorgt habe. Stattdessen habe er ein Bestätigungsschreiben verfasst und darin wiedergegeben, was der Beschwerdeführer ihm bei der Auftragserteilung über die Hintergründe erklärt habe. Offensichtich sei dieser vom mandatierten Anwalt betrogen worden. Es werde nun versucht, über die Mandatierung eines anderen Anwaltes Akteneinsicht beim sri-lankischen Gericht zu erhalten. Eine «true copy» eines existierenden Gerichtsverfahrens in Sri Lanka erbringe einen fast vollständigen Beweis für eine dort existierende Verfolgung, was durch eine Botschaftsabklärung verifiziert werden könne. Im Verlauf der nächsten zwei bis drei Wochen könnten solche Unterlagen mutmasslich nachgereicht werden. Es werde darum ersucht, mit der Ausfällung eines Urteils noch zuzuwarten, damit diese Beweismittel eingereicht werden könnten. 3.5 Mit Eingabe vom 4. September 2023 wird vorgebracht, es hätten über einen Anwalt in Sri Lanka Gerichtsakten zum Verfahren (…) beim

E-982/2023 Amtsgericht in L._______ beschafft werden können. Die schweizerischen Asylbehörden hätten bisher eine anhaltende asylbeachtliche Verfolgung seiner Person aufgrund der bereits durchgemachten Rehabilitation verneint. Angesichts der neu beschafften Unterlagen werde nun nachgewiesen, dass er durch seine Flucht aus dem Heimatland einen Verdachtsmoment geschaffen habe und die sri-lankischen Behörden deswegen seine Verfolgung wieder aufgenommen hätten. Aus den Gerichtsakten werde ersichtlich, dass – trotz erfolgter Rehabilitation – erneut ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, weil er sich nicht an die Entlassungsbedingungen gehalten und sich der behördlichen Kontrolle entzogen habe. Weil auch durch die Befragung seines Vaters am (…) 2022 der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht habe erstellt werden können, hätten die Ermittlungen nicht abgeschlossen werden können. Es sei deshalb am (…) 2023 ein erneuter Haftbefehl wegen «Anti-Regierungs-Aktivismus, Aufforderung zum Protest» gegen ihn ausgestellt worden. Die Existenz eines Verfahrens gegen ihn und die damit einhergehende politische Verfolgung sei durch eine Botschaftsabklärung zu verifizieren. Der Eingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt: - Beschwerde BM 5: undatiertes Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwaltes M._______, Jaffna an das Amtsgericht L._______ (im Nachfolgenden: Magistrate’s Court) zur «Gerichtsverhandlung-Nummer (…) und undatierte Verfügung des Magistrate’s Court zur Aushändigung der Akten durch das Magistrate’s Court inklusive deutsche Übersetzung; - Beschwerde BM 6: Gerichtsakten des Magistrate’s Court (Amtsgericht) zum Verfahren (…) inklusive deutsche Übersetzung: o Undatierter Antrag auf Festnahme, ausgestellt durch «Verantwortlicher Offizier Polizeiposten L._______», mit Stempel des Magistrate’s Court vom (…) 2022 und Stempel desselben Gerichts vom (…) 2023; o «Warrant of Arrest» (Haftbefehl), datiert (…) 2023, ausgestellt vom Magistrate’s Court, gerichtet an den «Militärgeheimdienst L._______» mit Stempeln des Gerichts vom (…) 2023 und (…) 2023; o Auszug («Extract») des «Information Book» der Polizeistation (von L._______) betreffend Einvernahme von Manikam Navaratnam (der Vater des Beschwerdeführers) vom (…) 2022, mit Stempeln des Magistrate’s Court vom (…) 2022 und (…) 2023; herausgegeben («Date of Issue»:) am (…) 2022, unterzeichnet am (…) 2022;

E-982/2023 o «Summons/Notice to an Accused Person» (Vorladung/Mitteilung an eine beschuldigte Person) vom (…) 2022, mit Stempeln des Magistrate’s Court vom (…) 2022 und (…) 2023; o Eidesstattliche Erklärung von N._______ (Mutter des Beschwerdeführers) vom (…) 2023, in welcher sich diese einverstanden erklärt zur Einholung der Gerichtsdokumente, unterzeichnet (…) des «O._______», mit Stempel des Magistrate’s Court vom (…) 2023; o Schriftliche Erklärungen der Mutter des Beschwerdeführers und von P._______ zwecks Antrag auf Herausgabe von Gerichtsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, mit jeweiligen Stempeln des Magistrate’s Court vom (…) 2023 (inklusive Kopien der sri-lankischen Identitätskarten der beiden Personen). 3.6 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels betonte das SEM am 28. September 2023 nochmals, sowohl das Staatssekretariat als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgestellt, dass aufgrund wesentlicher Widersprüche Zweifel an den behaupteten Verfolgungsmassnahmen nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitation im Dezember 2010 bestehen würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit derselben verzichtet worden. An diesen Schlussfolgerungen würden die am 4. September 2023 neu eingereichten Beweismittel zum Verfahren (…) beim Magistrate’s Court L._______ nichts ändern. Es verwies einerseits nochmals auf die leichte Zugänglichkeit von Polizei- und Gerichtsdokumenten aus Sri Lanka, welchen bloss geringer Beweiswert zukomme. Der neu eingereichte Haftbefehl weise zudem einen untypischen allgemeinen Haftgrund auf, ohne konkreten Bezug zu einem Gesetzesartikel, welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde. Zudem handle es sich offenbar – entgegen der eingereichten Übersetzung – um ein Originaldokument, welches bei einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person in Sri Lanka nicht ausgehändigt werde. Die weiteren Dokumente – «Summons/Notice to an Accused Person» vom (…) 2022 und «Extract from the Information Book» vom (…) 2022 würden vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 datieren, weshalb deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Gerichts im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens fallen würde. Daher könne sich das SEM diesbezüglich nicht weiter äussern. Das SEM habe bereits in seinem Asylentscheid vom 11. Januar 2023 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner offiziellen Freilassung aus der Rehabilitation im Dezember 2010 gesamthaft kein spezielles Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom

E-982/2023 15. Juli 2016 bestehe. Hierzu werde auf das Urteil im ordentlichen Beschwerdeverfahren E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.1-5.4.4 verwiesen. 3.7 In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2023 wird ergänzend geltend gemacht, das SEM habe in seiner zweiten Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass die Asylbehörden keine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen hätten. Dieser Mangel sei zu korrigieren. Es hätten neue Beweismittel aus Sri Lanka beschafft werden können, die einerseits vor dem Urteil vom 7. Juli 2022, andererseits nach diesem Urteil entstanden seien. Die Position des SEM und die Forderung nach einem zusätzlichen Revisionsverfahren sei widersinnig. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe alles mit vernünftigem Aufwand Mögliche gemacht, um die nach wie vor im Heimatland bestehende Verfolgungslage nachzuweisen. Er trage nicht die Verantwortung dafür, dass (gefälschte) sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente aus Sicht des SEM leicht zugänglich seien. Bei der vorliegenden Ausgangslage sei bekannt, dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer respektive die Existenz der beim Amtsgericht L._______ unter der Verfahrensnummer (…) bestehenden Gerichtakten mit einer Botschaftsabklärung durch die Schweizer Botschaft in Colombo abgeklärt werden könne. Es komme im sri-lankischen Gerichtsalltag regelmässig vor, dass anstatt ein Doppel oder ein Kopie eines Haftbefehls das jeweilige Originaldokument ausgehändigt werde. Im Weiteren sei in der grössten Digitalpresse von Sri Lanka am 13. Oktober 2023 berichtet worden, dass aufgrund von Informationen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Vavuniya an drei Stellen nach Gold und Waffen der LTTE gegraben worden sei. Weil sich die Informationen des ehemaligen LTTE-Mitgliedes als falsch erwiesen habe, seien die Ausgrabungen gestoppt worden. 14 Jahre nach Kriegsende gebe es immer noch Waffendepots und versteckte Reichtümer der LTTE, mit denen eine militante Bewegung aufgebaut werden könne. Ehemalige Unterstützer und Kader der Organisation, die sich in Sri Lanka befinden würden und damit auch bereits eine Haftstrafe verbüsst oder eine Rehabilitation durchlaufen hätten, würden angesichts ihrer Kenntnisse über Verstecke von den Behörden nach wie vor als Verdächtige angesehen. Es sei ein typisches Phänomen für unter Folter erzwungene Geständnisse, dass sich die gemachten Angaben zu Waffendepots und Gold als unrichtig erwiesen hätten.

E-982/2023 Der Beschwerdeführer habe als ehemaliger LTTE-Kämpfer und Rehabilitierter den Nachweis erbracht, dass er vor seiner Flucht im Jahr 2016 weiter verfolgt worden sei und habe entsprechende Beweismittel beigebracht. Auch seine langjährige Landesabwesenheit würde ihn für die heimatlichen Behörden besonders interessant machen; diese Abwesenheit werde in den beigebrachten Dokumenten als Verdacht akzentuierend aufgeführt. Die amtierende Regierung unter Wickremesinghe sehe sich mit heftigen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Osteranschlägen von 2019 konfrontiert. Zudem hätten die Umstände des Rücktritts des tamilischen Richters T. Saravanaraja am 28. September 2023 im Zusammenhang mit Morddrohungen die Unabhängigkeit der Justiz in Frage gestellt. Diese Entwicklungen hätten Demonstrationszüge von Tamilen/innen ausgelöst und es sei eine erneute Anspannung und Polarisierung in Sri Lanka zu beobachten. Geflüchtete ehemalige LTTE-Mitglieder seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, da sie behördlicherseits als ernsthafte Gefahr wahrgenommen würden, bei ihrer Rückkehr das Wiederaufflammen des tamilischen Widerstands anzustreben. Der Eingabe wurde mehrere Berichte zur Suche nach versteckten Waffen und Gold in Vavuniya und zum Rücktritt des genannten Richters beigelegt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehöranspruchs und der Begründungspflicht und bemängelt in mehrfacher Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E-982/2023 4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zu den neuen Sachverhaltselementen nicht erneut angehört habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Gesuch vom 11. Oktober 2022 und die dort neu deponierten Asylvorbringen wurden gut drei Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (vgl. Urteil des BVGer E-2740/2020 vom 7. Juli 2022) und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung – wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer V/2) – gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin abzuleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung an das SEM handelt. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf 23 Seiten schriftlich getan. Zudem hat er – wie nachfolgend dargelegt (vgl. unten E. 5) – im Rahmen seines Mehrfachgesuchs keine neuen, ihn persönlich betreffenden Vorkommnisse vorgetragen, die in einer zusätzlichen Anhörung weiter hätten abgeklärt werden müssen respektive das SEM hätten veranlassen sollen, ihn erneut mündlich zu befragen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Angesichts der politischen Veränderungen in Sri Lanka hätte die Vorinstanz seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und in einer Gesamtbetrachtung erneut vollständig prüfen müssen. Das der SEM-Verfügung zugrundeliegende Lagebild sei nicht mehr aktuell und somit fehlerhaft. Das SEM habe die verwendeten Quellen nicht

E-982/2023 korrekt verwendet. Zur Vervollständigung des Sachverhalts seien weitere Abklärungen durch die Botschaft in Colombo, beim HCR in Sri Lanka sowie Zeugenbefragungen durchzuführen (vgl. insbesondere: Beschwerde S. 29). 4.4.2 Mit seiner Argumentation, das SEM habe auf einen inhaltlich falschen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereignisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellrechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vorgetragenen wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte seine Ausführungen vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka. Auch zu den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neu geltend gemachten Vorbringen hat sich das SEM im Rahmen der beiden Schriftenwechsel in der gebotenen Ausführlichkeit und Begründungsdichte geäussert. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen ist darin auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken (vgl. die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift S. 17 und 27 unten). Mit seinen Ausführungen zur Sachverhaltsabklärung rügt der Beschwerdeführer im Kern, die Vorinstanz gelange bezüglich der Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu einem anderen Schluss. Darauf wird in den nachfolgenden materiellen Ausführungen einzugehen sein, wobei auch die seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung veränderte Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen ist. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des unrichtig erhobenen Sachverhalts rügt, seine bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten persönlichen Risikofaktoren seien vom SEM im zweiten Asylverfahren in Missachtung von Verfahrensprinzipien nicht erneut umfassend überprüft worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Vorliegen von asylrespektive flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren wurde bereits im ordentlichen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 geprüft und rechtskräftig verneint. Im Mehrfachgesuch wurde – entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde – nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von den von ihm genannten, neuen politischen Ereignissen in Sri Lanka

E-982/2023 persönlich betroffen sein könnte. Bei dieser Sachlage bestand seitens des SEM keine Veranlassung, im neuen, rund drei Monate nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellten Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits gewürdigten Vorbringen einzugehen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde konnte und musste das SEM auf diese bereits abschliessend vorgenommene Beurteilung des persönlichen Risikoprofils durch das Gericht verweisen, da ein Zurückkommen auf diese Einschätzungen oder eine Neubeurteilung nur unter den gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlich möglich, d.h. zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer E-1896/2019 vom 26. Oktober 2018 E. 5.4.2). 4.4.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe einen Teil seiner Vorbringen als Revisionsgesuch qualifiziert und deshalb nicht behandelt, so dass aus formellen Gründen keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden sei. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die rechtliche Einordung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt vorgenommen hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit und substanziiert geltend gemacht. Das SEM hat jedenfalls zu Recht festgehalten, dass im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeentscheids (7. Juli 2022) die von der Mutter beim HRC in Sri Lanka eingereichte Beschwerde vom 25. Mai 2022 und deren Registrierung beim HCR am selben Tag bereits bestanden haben und damit einen revisionsrechtlichen Sachverhalt darstellen. Die Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf die Revisionsvorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit) ist somit nicht zu beanstanden und der diesbezüglich erhobene Vorhalt (vgl. S. 12-15 der Beschwerde) erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass diese Vorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären. Dem Beschwerdeführer war es unbenommen, ein entsprechendes Revisionsverfahren beim Gericht einzuleiten. Eine Pflicht zur Überweisung solcher Vorbringen an das Gericht von Amtes wegen besteht nicht, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich die Zuständigkeit des SEM behauptet hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 (S. 2) eine entsprechende Überweisung von Amtes wegen verlangt hat. Dasselbe gilt für diejenigen Beweismittel, die der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. September 2023 nachgereicht hat und die vor dem ordentlichen Urteil vom 7. Juli 2022 ausgestellt worden sind. Die Vorladung

E-982/2023 vom (…) 2022 und der Auszug aus dem Polizeijournal («Extract from the Information Book») vom (…) 2022 können nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der revisionsrechtlichen Bestimmungen überprüft werden; diese Prüfung fällt nicht in die Zuständigkeit des SEM (vgl. hierzu: zur Abgrenzung Mehrfachgesuch/Wiedererwägung/Revision: Grundsatzurteile BVGE 2013/22 E. 6–13 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6 sowie zur Subsidiarität der Revision als Prozessvoraussetzung und zu verspätet vorgetragenen revisionsweisen Vorbringen: Grundsatzurteil BVGE 2021/VI/4 [E- 4607/2019] vom 16. November 2021 E. 6-9.1). Im Übrigen geht der Vorwurf der fehlenden Gesamtbeurteilung der Vorbringen fehl. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden, im Rahmen eines Mehrfachgesuchverfahrens nicht nochmals zu beurteilen hat. Dessen ungeachtet ist bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) grundsätzlich eine Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.4.3). So wurden auch in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse und eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen, wobei sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe (vgl. angefochtenen Entscheid, Ziffer V/1). 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen als nicht begründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeanträge 2 bis 4 sind abzuweisen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu seinen neu geltend gemachten Sachverhalten (insbesondere die Auswirkungen der politischen Veränderungen in Sri Lanka auf seine persönliche Gefährdungslage) anzuhören (vgl. Beschwerdeschrift S. 29) und es seien weitere Abklärungen (Botschaftsabklärung sowie Beizug der Verfahrensakte N 667 546; vgl. Beschwerde, S. 15/16 sowie

E-982/2023 Eingabe vom 4. September 2023, S. 2 unten) vorzunehmen, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu seinen im Mehrfachgesuch deponierten neuen Vorbringen ausführlich zu äussern. Diese Anträge sind folglich abzuweisen. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant eingestuft hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 24. April 2020 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 genügten die früheren Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht davon

E-982/2023 auszugehen, dass diesem bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Die im Mehrfachgesuch eingereichten neuen Beweismittel (Polizeiprotokoll vom (…) 2022 und Zeugenaussagen vom (…) und (…) Juli 2022) könnten aufgrund von inhaltlichen Unstimmigkeiten, der fehlenden Sicherheitsmerkmale und der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente an dieser Einschätzung nichts ändern. Dieselbe Argumentation trug das SEM auch im Rahmen des Schriftenwechsels zu den neuen, mit Eingabe vom 4. September 2023 nachgereichten Beweismitteln, die von den sri-lankischen Polizei- und Gerichtsbehörden stammen sollen, vor. 6.2 Die Einschätzungen der Vorinstanz sind insgesamt zu bestätigen, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen unter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise schlüssig dar, weshalb die veränderten politischen Machtverhältnisse im Heimatland, insbesondere der Rücktritt eines sri-lankischen Richters und die behördliche Suche nach Waffen und Goldverstecken aufgrund von Hinweisen von ehemaligen LTTE-Angehörigen (vgl. E. 3.7 oben), sein persönliches Gefährdungsprofil konkret verschärfen sollten. 6.2.1 Mit Urteil E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Insbesondere wurde festgehalten, dass er eine niederschwellige LTTE-Tätigkeit ausgeübt habe und nicht als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen würde. Nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation im Dezember 2010 habe er problemlos nach B._______ aus- und fünf Jahre später wieder nach Sri Lanka einreisen können. Er sei nach seiner Rehabilitation weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden. Er habe auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ausgeübt. 6.2.2 In seiner gut drei Monate später eingereichten Eingabe vom 11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, inwiefern die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage unter der neuen Regierung (vgl. Ziffer 9 und 10) oder die aktuelle PTA-Gesetzgebung seine persönliche Situation in dem Sinne direkt beeinflusst hätten, dass sie eine neue, gezielte, intensive und asylbeachtliche Verfolgung seiner Person

E-982/2023 ausgelöst haben sollten. Die in Sri Lanka herrschende Lage betrifft sämtliche Bewohner seines Heimatlandes und ist – auch unter Mitberücksichtigung der bereits vom Gericht als glaubhaft eingestuften Vorbringen betreffend den Zeitraum 2007-2010 (Zwangsrekrutierung durch die LTTE und Rehabilitationshaft) – für sich alleine nicht geeignet, eine asylbeachtliche Gefährdung als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Hieran vermögen auch die Verweise auf die Berichte in «Republik» vom 11. Oktober 2022 zum Fall F._______ und das anonymisierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2011 vom 29. Juli 2019 nichts zu ändern. Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Rechtsmittelverfahren lassen sich keine konkreten Gründe entnehmen, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Wie das SEM zutreffend festhielt, bleibt insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation im Dezember 2010 im heutigen Zeitpunkt wieder im Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden stehen sollte. 6.3 Das soeben Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Familie des Beschwerdeführers anhaltend von den heimatlichen Behörden aufgesucht und zu seiner Person befragt worden sein soll (vgl. Eingabe vom 22. Oktober 2022, Ziffer 5). An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (die bei der HCR Sri Lanka deponierten Beschwerden der Mutter vom (…) 2022 und die gleichentags erfolgte Registrierung durch das HCR) keine neuen Asylgründe darstellen, nachdem sie vorbestandene Tatsachen belegen sollen und vor Ergehen des Urteils des Gerichts E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 entstanden sind (vgl. auch E. 4.3.3 oben). Dasselbe gilt für die am 4. September 2023 nachgereichten Unterlagen («Antrag auf Festnahme» vom […] 2022, Auszug aus dem Polizeijournal vom […] 2022, «Vorladung/Mitteilung an eine beschuldigte Person» vom […] 2022). Auch diese Beweismittel wurden vor Ergehen des Urteils E- 2740/2020 vom 7. Juli 2022 ausgestellt und sollen vorbestandene Tatsachen belegen.

E-982/2023 6.4 Die eingereichten Beweismittel, die nach dem Urteil E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 entstanden sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern: 6.4.1 Das Polizeiprotokoll vom (…) 2022 ist auf einfachem Papier ohne Wasserzeichen oder andere Sicherheitsmerkmale ausgedruckt worden und enthält handschriftliche Eintragungen. Bereits aufgrund der einfachen Manipulierbarkeit weist das Dokument keinen massgeblichen, stützenden Beweiswert auf. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht auf nachvollziehbare Weise dargelegt, wie er konkret in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist. In den Schreiben vom 17. und 23. Mai 2023 wird zwar geltend gemacht, der Anwalt M._______ habe in Sri Lanka die gerichtlichen Unterlagen beschaffen können. Gleichzeitig wird aber erklärt, der Beschwerdeführer sei offensichtlich von diesem Anwalt betrogen worden (vgl. Eingabe vom 23. Mai 2023, S. 2). Aus den mit der Eingabe vom 4. September 2023 nachgereichten Unterlagen geht hervor, dass es wiederum derselbe Rechtsanwalt war, welcher mittels eines Akteneinsichtsgesuchs die Gerichtsdokumente beschafft haben soll (vgl. E. 3.5 oben, BM Nr. 5). Hinzu kommt, dass das Dokument inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist. Das SEM hat wegen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG (die Verhinderung eines missbräuchlichen Lerneffekts respektive einer missbräuchlichen Weiterverwendung detaillierter Angaben zu den einzelnen Unstimmigkeiten) zu Recht die konkreten Fälschungsmerkmale nicht im Detail offengelegt. Die von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Angaben und sonstige Bestandteile, welche Polizeidokumente üblicherweise aufweisen, können jedoch vom Gericht bestätigt werden. 6.4.2 Auch die beiden Zeugenbestätigungen vom (…) und (…) 2022 sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungssituation darzutun. Die beiden in der Schweiz anerkannten Flüchtlinge bestätigen lediglich, dass sie den Beschwerdeführer kennen und dass dieser im Jahr 2009 im medizinischen Bereich für die LTTE tätig war. Dieser Umstand war bereits im ordentlichen Asylverfahren nicht bestritten worden, vermag aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation im Dezember 2010 darzutun. 6.4.3 Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel vermögen ebenfalls keine drohende Verfolgungsgefahr darzutun. Wie das SEM in der

E-982/2023 Vernehmlassung vom 12. April 2023 zutreffend ausführte, weisen auch diese Dokumente inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Sowohl der Haftbefehl vom (…) 2022 als auch die Gerichtsvorladung vom (…) 2022 weisen als Haftgrund «Bezug zu terroristischen Straftaten» auf, was einen unüblichen Haftgrund darstellt. In beiden Gerichtsdokumenten wird nicht Bezug genommen auf einen spezifischen Gesetzesartikel oder ein Vergehen, welches dem Beschwerdeführer vorgehalten wird. Zudem fehlt auf beiden Originaldokumenten der übliche Stempel der ausstellenden Behörde. Bei beiden Beweismitteln legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, wie er als Angeschuldigter in den Besitz dieser Originaldokumente gelangt ist. Aufgrund der im Anwaltsschreiben vom (…) 2023 enthaltenen, mehrfachen orthographischen und stilistischen Fehler (sprachliche Formulierungen, falsche Schreibweise der Bezeichnung der Gerichtsbehörde und der gegen den Beschwerdeführer angeblich erhobenen Anklagegründe) bestehen erhebliche Zweifel am materiellen Inhalt dieses Dokumentes. Diesen Beweismitteln kommt deshalb auch keine stützende Beweiskraft zu. 6.4.4 Zu dem am 4. September 2023 nachgereichten angeblichen Haftbefehl vom (…) 2023 hat das SEM zutreffend festgehalten, dass das Dokument einen untypischen Haftgrund aufweist und keinerlei Bezug auf eine konkrete, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat nimmt. Nachdem solche Beweismittel generell als Blankoformulare leicht käuflich erwerbbar sind, vermag das Dokument die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation nicht zu belegen oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Nachdem die mit der Beschwerde vom 20. Februar 2023 und am 4. September 2023 neu eingereichten Beweismittel (Haftbefehle, Gerichtsvorladung, Anwaltsschreiben) – wie die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten behördlichen Unterlagen – inhaltliche Unstimmigkeiten aufweisen, besteht auch keine Veranlassung, eine allfällige weitere Einreichung von Unterlagen aus Sri Lanka abzuwarten oder weitere Untersuchungen – wie eine Botschaftsabklärung (vgl. oben, E. 4.5) – vorzunehmen. 6.5 Die eidesstattliche Erklärung der Mutter respektive die Schreiben der Mutter und eines Verwandten des Beschwerdeführers vom (…) 2023 zwecks Herausgabe von Gerichtsunterlagen (vgl. E. 3.5 oben, BM Nr. 6)

E-982/2023 sind vom Inhalt her nicht geeignet, einen flüchtlingsrelevanten Hintergrund darzutun. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund exponierter, aktueller familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch im jetzigen Zeitpunkt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten, die Flüchtlingseigenschaft begründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner knapp siebenjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeantrag 5 ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der

E-982/2023 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Geflüchtete ehemalige LTTE-Mitglieder, die nach Sri Lanka zurückkehrten, gerieten als potentielle Urheber für ein Wiederaufflammen des tamilischen Widerstandes besonders ins Visier der heimatlichen Behörden. 8.3.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. V/1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015

E-982/2023 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil ist auch mit Blick auf die aktuellen politischen Veränderungen festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung, er müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage jederzeit Opfer einer Verfolgung werden könne (vgl. Beschwerde Ziffer 8.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die aktuellen politischen Verhältnisse – auch unter Berücksichtigung der in der Eingabe vom 16. Oktober 2023 erwähnten Ereignisse – nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Beschwerdeführer hat auch nicht spezifisch dargelegt, inwieweit er von den allgemeinen politischen Ereignissen in seinem Heimatland, inklusive dem Rücktritt des srilankischen Richters T. Saravanaraja oder der Suche nach Waffen- oder Golddepots, persönlich konkret betroffen wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.3 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2740/2020 vom 7. Juli 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die neusten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.3.2). Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar einzustufen.

E-982/2023 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb Beschwerdeantrag 6 abzuweisen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Instruktionsverfügung vom 5. April 2023 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen haben. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-982/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

Versand:

E-982/2023 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 E-982/2023 — Swissrulings