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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 E-9803/2025

22 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,583 mots·~33 min·6

Résumé

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9772/2025 / E-9803/2025

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kenia, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025.

E-9772/2025 / E-9803/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 18. Oktober 2025 über den Flughafen B._______ in die Schweiz ein und suchte am 20. Oktober 2025 unter den Personalien C._______, geboren am (…), Staatsangehörige von Somalia, um Asyl nach. Sie führte je einen (…), einen (…) und einen (…) Reisepass sowie eine (…) Aufenthaltsbewilligung und die Kopie eines somalischen Reisepasses ([…]), lautend auf C._______, geboren am (…), mit. Eine am 18. Oktober 2025 durchgeführte Dokumentenprüfung ergab, dass es sich beim (…) und (…) Reisepass sowie bei der (…) Aufenthaltsbewilligung um Totalfälschungen handle und der kenianische Reisepass, lautend auf A._______, geb. (…), eine Inhaltsfälschung (Visums- und Stempelabdruckfälschung) aufweise. A.b Am 20. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Die Rechtsvertretung machte in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 geltend, es gebe keine Anzeichen für die Zuständigkeit eines anderen Staates als der Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin. In der Schweiz ersuche sie um Asyl aufgrund von Verfolgung in Somalia, namentlich durch die Al-Shabaab-Miliz. Die Situation am Flughafen sei belastend für sie. Sie könne sich nicht frei bewegen und fühle sich wie in einem Gefängnis. Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz seien demnach erfüllt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 21. Oktober 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG zur mutmasslichen Identitätstäuschung und zur Absicht, ihre Identität im ZEMIS auf A._______, geb. (…), Staatsangehörigkeit Kenia, anzupassen. Mit separater Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2025 wurde an der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten. Der Schlepper habe die von ihr mitgeführten (…), (…) und kenianischen Reisepässe anfertigen lassen. Der in Kopie vorgelegte

E-9772/2025 / E-9803/2025 somalische Reisepass sei echt und stehe ihr zu. Dessen Original sei beim Schlepper verblieben. Sie habe am Flughafen aus Angst vor Gewalt ihre somalische Identität nicht früher offengelegt. Der somalische Reisepass sei der einzige ohne Fälschungsmerkmale. Es sei im ZEMIS die Identität entsprechend einzutragen. A.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Unterlagen in Kopie zu den Akten: – Geburtsurkunde (Identität: C._______, geb. […] in D._______, Somalia), – Foto des (…) Reisepasses ihrer Schwester (1 Seite), – Fotos von Verletzungen angeblich nach Angriff durch die Al-Shabaab- Miliz. A.e Anlässlich der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, die auf dem in Kopie eingereichten somalischen Reisepass aufgeführten Personalien (C._______, geb. […] in D._______, Somalia) seien korrekt. Das bei der polizeilichen Befragung vorgebrachte Geburtsdatum – (…) – habe sie aus Panik geltend gemacht. Der von ihr verwendete kenianische Reisepass habe der Schlepper organisiert. Sie habe Somalia am 10. September 2025 verlassen und sei über Kenia (15 Tage Aufenthalt) und E._______ (10 Tage Aufenthalt) nach B._______ gereist. Auf ihre Gesundheit angesprochen erwähnte sie Schussverletzungen, die am 20. März 2025 entstanden seien. A.f Am 3. November 2025 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen ersten Entscheidentwurf zu. Dazu nahm diese mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 4. November 2025 Stellung, wobei sie daran festhielt, nicht kenianische Staatsbürgerin zu sein. Ferner stellte sie Abklärungen bei der kenianischen Botschaft in Aussicht. Gleichzeitig reichte sie Fotos der Aufgabebestätigung und Sendungsverfolgung betreffend die Zustellung ihrer somalischen Identitätsdokumente in die Schweiz sowie Standbilder aus Video-Dateien aus Somalia als Beweismittel ein. A.g Mit Verfügung vom 5. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg. Gleichzeitig erfasste es die Personendaten der Beschwerdeführerin im ZEMIS fortan wie folgt: A._______, ZEMIS, Nr. (…), geb. (…), Kenia, alias C._______, geb. (…), Somalia, alias C._______, geb. (…), Somalia, alias

E-9772/2025 / E-9803/2025 C._______, geb. (…), Somalia, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde. A.h Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. November 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten: – Sendungsverfolgung betreffend die Zustellung ihres somalischen Reisepasses in die Schweiz, – Fotos der Beschwerdeführerin, u.a. mit ihren [Kindern], – E-Mail-Verkehr ihrer Rechtvertretung mit der kenianischen Botschaft in F._______ vom (…) Oktober 2025. A.i Am 17. November 2025 wurden vom SEM ein somalischer Reisepass und eine somalische Identitätskarte im Original, welche am 12. November 2025 am Flughafen G._______ eingezogen worden waren, sichergestellt. Eine Dokumentenprüfung ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. A.j Die Vorinstanz nahm das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen eines Schriftenwechsels am 24. November 2025 wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil E-8752/2025 vom 2. Dezember 2025 als gegenstandslos abschrieb. A.k Mit Schreiben vom 25. November 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu allfälligen Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung nach Kenia. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2025 wurde hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Identitätstäuschung und dem Verzicht auf eine Anhörung vorab auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 12. November 2025 hingewiesen. Gemäss diesen habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Identitätstäuschung festgestellt und gestützt darauf auf eine Anhörung verzichtet. Die Beweislast für die Feststellung einer Identitätstäuschung liege bei der Vorinstanz. Eine blosse Glaubhaftmachung oder überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen genüge nicht. Sei eine Identitätstäuschung nicht ausreichend erstellt, müsse eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden. Ferner dürften gemäss Rechtsprechung keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der im kenianischen Reisepass festgehaltenen Informationen gestellt werden. In Kenia sei Korruption weit verbreitet, womit bereits Indizien gegen die Beweiskraft des vorliegenden kenianischen Reisepasses gegeben seien. Die Personalien der Beschwerdeführerin gemäss dem

E-9772/2025 / E-9803/2025 vorgelegten kenianischen Reisepass würden sich von den Personalien im ihr zustehenden somalischen Reisepasse stark unterscheiden. Da Postsendungen aus Somalia nicht möglich seien, habe die Beschwerdeführerin Verwandte damit beauftragt, ihr den Pass aus Kenia zuzusenden. Ferner würden die eingereichten Fotos und Videos ihren Aufenthalt in Somalia belegen. Weiter sei dem in den Akten liegenden (…) Reisepass ihrer Schwester der somalische Wohnort H._______, der Geburtsort der Beschwerdeführerin, zu entnehmen. Der Sachverhalt zur angeblichen Identitätstäuschung sei damit nicht ausreichend erstellt. Auch sei der Sachverhalt in Bezug auf das Asyl und den Vollzug der Wegweisung nicht ausreichend erstellt. Im ZEMIS sei die Identität der Beschwerdeführerin auf die von ihr angegebene Hauptidentität zu ändern. Ferner werde in einer Rückmeldung der kenianischen Botschaft in F._______ vom (…) November 2025 bestätigt, dass eine Anfrage bei den kenianischen Behörden zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in Nairobi (Kenia) hängig sei. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin betreffend ihren somalischen Reisepass und ihr Geburts- und Identitätszertifikat um Einsicht in die entsprechenden Prüfergebnisse. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft I._______ in einem Strafbefehl vom (…) Oktober 2025 die im Asylverfahren eingereichten Ausweise aus J._______, Kenia und K._______ als gefälscht bezeichnet, was der Annahme des SEM widerspreche, wonach der kenianische Reisepass echt sei. Da die Namen und das Geburtsdatum im kenianischen Reisepass und im somalischen Reisepass nicht miteinander übereinstimmen würden, sei eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über die kenianische Staatsbürgerschaft noch eine kenianische Aufenthaltsbewilligung. Überdies befürchte sie im Falle einer Ausschaffung nach Kenia, dort aufgrund der Fälschung des kenianischen Reisepasses strafrechtlich verfolgt und in Haft genommen zu werden. In Kenia drohe ihr auch eine Rückweisung nach Somalia, was einer Verletzung des völkerrechtlich zwingend zu beachtenden Non-Refoulement-Gebots gleichkomme. Überdies verfüge sie in Kenia über kein tragfähiges soziales Netz. Als alleinstehende Mutter von (…) minderjährigen Kindern würde sie dort in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar sei. Es sei vor dem Entscheid über den Wegweisungsvollzug in diesen Drittstaat eine Zusicherung der dortigen Behörden einzuholen. Überdies berechtige der gefälschte kenianische Reisepass nicht zum Grenzübertritt nach Kenia. Sie sei anzuhören, allenfalls sei die Antwort der kenianischen Botschaft betreffend die kenianische Staatsangehörigkeit abzuwarten.

E-9772/2025 / E-9803/2025 A.l Am 8. Dezember 2025 wurde der Rechtsvertretung ein zweiter Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Darin hielt das SEM im Wesentlichen fest, Abklärungen hätten ergeben, die eingereichten Reisepässe von K._______ und J._______ seien Totalfälschungen und der originale kenianische Reisepass, der der Beschwerdeführerin zustehe, weise lediglich Inhaltsfälschungen (Visums- und Stempelabdruckfälschungen) auf. Deshalb seien ihre Identitätsangaben vom SEM von C._______, geboren am (…) (recte: […]), Somalia, zu A._______, geb. (…), Kenia, geändert worden. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin – die auf der Flucht mitgeführten drei Reisepässe seien gefälscht und der in Kopie eingereichte somalische Reisepass sei echt und stehe ihr zu, wobei sie aus Angst ihre somalische Identität nicht früher offengelegt habe – würden am Standpunkt des SEM nichts ändern. Es stehe damit fest, dass die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Identität getäuscht habe, weshalb sie nicht habe glaubhaft machen können, dass sie Schutz vor Verfolgung bedürfe. Das SEM hielt weiter fest, aufgrund der eingereichten Fotos und Zusendung von originalen Identitätsdokumenten gebe es Hinweise für eine zweite Staatsangehörigkeit, nicht jedoch dafür, dass sie keine Kenianerin sei. A.m Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 nahm die Beschwerdeführerin zum zweiten Entscheidentwurf Stellung. Dabei erklärte sie, ausschliesslich Somali zu sprechen und in Somalia sozialisiert worden zu sein. Der somalische Reisepass und die somalische Identitätskarte wiesen keine Fälschungsmerkmale auf. Das SEM hätte weitergehende Abklärungen zu ihrer Identität vornehmen müssen. Überdies gehe die Staatsanwaltschaft I._______ gemäss dem Strafbefehl vom (…) Oktober 2025 davon aus, dass es sich beim kenianischen Reisepass um eine Fälschung handle. Die sich widersprechenden Identitäten der kenianischen und somalischen Reisepapiere würden gegen eine doppelte Staatsangehörigkeit sprechen. Umso unverständlicher sei, dass das SEM weiterhin von der kenianischen Staatsangehörigkeit ausgehe. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zudem lehnte es die Erfassung der Personendaten im Sinne der Beschwerdeführerin ab und hielt fest, die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin laute im ZEMIS fortan wie folgt: A._______, ZEMIS, Nr. (…), geb. (…), Kenia, alias

E-9772/2025 / E-9803/2025 C._______, geb. (…), Somalia, alias C._______, geb. (…), Somalia, alias C._______, geb. (…), Somalia, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht wurde. Sodann händigte es ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, sie im ZEMIS als Hauptidentität mit dem Namen C._______, geb. (…), Somalia, zu erfassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2025 wies die zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, der Beschwerdeführerin wegen Ablaufs der gesetzlich vorgesehene Maximalaufenthaltsdauer im Transitbereich des Flughafens gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 21. Januar 2026 dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

E-9772/2025 / E-9803/2025 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugspunkt entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Ablehnung ihres Asylgesuchs, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug als auch gegen die Änderungen der Daten im ZEMIS hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. 2.2 Praxisgemäss wurde nach Eingang der Beschwerde das Beschwerdeverfahren betreffend Datenberichtigung im ZEMIS (E-9803/2025) vom Asyl-Beschwerdeverfahren (E-9772/2025) getrennt und separat geführt. Aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs wird jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 2.1.1). 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Diese formelle Rüge ist

E-9772/2025 / E-9803/2025 vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Anhörung verzichtet. Die von ihr festgestellte Identitätstäuschung müsse zweifelsfrei feststehen. Auch in Bezug auf das Asyl und den Vollzug der Wegweisung sei der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen ist und gestützt darauf auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet hat. 3.2.1 Nach Art. 8 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssten insbesondere ihre Identität offenlegen. Gemäss Art. 29 AsylG hört das SEM die Asylsuchenden zu den Asylgründen an. In einzelnen Fällen findet keine ordentliche Anhörung statt. Neben den Fällen, in denen ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, betrifft dies einige Fälle, in denen faktisch ein materieller Asylentscheid zu treffen ist. Eine feststehende Identitätstäuschung erlaubt es dem SEM, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden (aufgehobenen) Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen. Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen. Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter oder die Richterin (beziehungsweise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Täuschung über die Identität überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a m.w.H.). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" – wie beispielsweise Herkunftsanalysen, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen der asylsuchenden Person (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d) – vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a

E-9772/2025 / E-9803/2025 AsylG). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Schliesslich ist der asylsuchenden Person nach der BzP das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG zu gewähren. 3.2.2 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch einreichte und dabei angab, am (…) in Somalia geboren zu sein (vgl. SEM-Akte 3). Sie trug dabei einen (…), (…) und kenianischen Reisepass, jeweils im Original, und eine (…) Aufenthaltsbewilligung auf sich, denen sich nachweislich unterschiedliche Identitäten entnehmen lassen. Zudem hatte sie eine Kopie eines somalischen Reisepasses ([…]), lautend auf C._______, geb. (…), bei sich. Zwar machte sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 geltend, die von ihr mitgeführten Reisepässe seien vom Schlepper angefertigt worden. Der in Kopie vorliegende somalische Reisepass sei echt, wobei dessen Original beim Schlepper verblieben sei. Sie habe bei der Personenkontrolle am Flughafen ihre somalische Identität aus Angst nicht früher offengelegt. Es sei nicht klar, weshalb das SEM im ZEMIS gestützt auf den kenianischen Reisepass, der Inhaltsverfälschungen aufweise, eine kenianische Identität eintragen wolle. Dagegen sei die im somalischen echten Reisepass enthaltene Identität «C._______, geb. (…), Somalia» im ZEMIS einzutragen. 3.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz festgestellte Identitätstäuschung nicht auf einer blossen Glaubhaftmachung oder einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit basiert. Vielmehr hat sie sich auf die Tatsache abgestützt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht und damit über ihre Identität getäuscht hat. So hat die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz mehrere unterschiedliche Dokumente auf sich getragen, welche nachweislich unterschiedliche Identitäten aufweisen und sich als gefälscht oder verfälscht erwiesen haben. Darüber hinaus hat sie ihr Geburtsdatum anlässlich der Personenkontrolle mit «(…)» angegeben, obwohl auf der Kopie des von ihr bei ihrer Einreise ebenfalls mitgeführten somalischen Reisepasses – der ihr zustehen solle – der «(…)» als Geburtsdatum eingetragen war. Diese Falschangabe vermochte sie auch mit ihrer Aussage in der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025, wonach sie bei der polizeilichen Personenkontrolle wegen der Anwesenheit der Polizei verängstigt gewesen sei und deshalb ihr Geburtsdatum falsch angegeben habe, nicht

E-9772/2025 / E-9803/2025 überzeugend zu rechtfertigen. Schliesslich deuten auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihres somalischen Reisepasses und dessen Versand auf die festgestellte Identitätstäuschung hin. So machte sie in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2025 vorerst geltend, das Original des somalischen Reisepasses sei beim Schlepper geblieben (vgl. SEM- Akte 18). Demgegenüber hielt sie in der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025 fest, dieser befinde sich zurzeit bei ihrer Cousine in Somalia, welche sie für den Versand kontaktieren könne, wobei sie anmerkte, es gebe in Somalia keine Poststelle (vgl. SEM-Akte 24 Ziff. 1.15). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihr eingereichten Foto der Postsendung beziehungsweise Aufgabebestätigung ergibt sich sodann, dass der somalische Reisepass und die Identitätskarte bereits am 1. November 2025 von Nairobi (Kenia) aus versendet und gemäss der Sendungsverfolgung der DHL am 5. November 2025 in G._______ angekommen sind, wobei die Dokumente am 12. November 2025 am Flughafen G._______ eingezogen worden sind (vgl. SEM-Akte 1 BM 10 und 12 und SEM-Akten 28 und 32). Die äusserst kurze Zeitspanne zwischen der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin angegeben hatte, die Originale ihrer Identitätsdokumente befänden sich in Somalia und dort gebe es keine Poststelle, und dem am 1. November 2025 und damit bereits zwei Tage später erfolgten Versand der entsprechenden Dokumente aus Kenia lassen weitere Zweifel an den Aussagen zu ihrer Identität aufkommen, was wiederum für die festgestellte Identitätstäuschung spricht. Auch vermag sie mit ihren beschwerdeweisen Erklärungsversuchen – namentlich dem Hinweis auf von den kenianischen Behörden hergestellte gefälschte Reisepapiere und ein in diesem Zusammenhang tätiges kenianisches kriminelles Netzwerk – das bewusste Vortragen unterschiedlicher Identitäten nicht zu erklären. Dies gilt auch in Bezug auf das Argument, die Schlepper hätten ihr gefälschte Papiere für die Reise nach Europa ausgehändigt, hat sie doch mit ihrem Verhalten die nachweisliche Identitätstäuschung zu verantworten. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG gewährt hat, hatte sie auch keinen Anlass, in Bezug auf die aus ihrer Sicht belegte Identitätstäuschung weitere Abklärungen vorzunehmen oder abzuwarten. Insgesamt steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen mittels entsprechender Dokumente belegten falschen Identitäten um Asyl ersucht und mithin über ihre Identität getäuscht hat. Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Verzicht des SEM auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin als zulässig

E-9772/2025 / E-9803/2025 erwiesen hat. Die Vorinstanz war aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung nicht verpflichtet, die Asylgründe der Beschwerdeführerin näher zu prüfen. 3.2.4 Was ferner die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Kenia gegeben, woraufhin sich diese in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 dazu geäussert hat. Die Vorinstanz konnte damit auch in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung von einem spruchreifen Sachverhalt ausgehen. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist demzufolge abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten mit dem SEM in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. So hat sie, wie hiervor ausgeführt, über ihre Identität getäuscht, womit sie ihre wahre Herkunft und die dortigen Lebensumstände verschleiert respektive verheimlicht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erfüllt demzufolge die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. auch Art. 1 Bst. A Abs. 2 FK; Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 5.1 f.), da sie auch in Bezug auf ihre Befürchtungen, wegen der Fälschung eines kenianischen Reisepasses bei einer Einreise nach Kenia von den dortigen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzutun vermag. Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E-9772/2025 / E-9803/2025 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 und BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.) Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitäts-dokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie

E-9772/2025 / E-9803/2025 wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A- 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 6. 6.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, wird im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten in das Register eingetragen werden. 6.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragene Staatsangehörigkeit (Kenia) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der von der Beschwerdeführerin verlangte Eintrag. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit (Somalia) und das Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest

E-9772/2025 / E-9803/2025 wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und E.4.2.3 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Erfassung der Personendaten im ZEMIS (Erfassung der Staatsangehörigkeit) aus, es gehe aufgrund des originalen und der Beschwerdeführerin zustehenden kenianischen Reisepasses von deren kenianischen Staatsangehörigkeit aus. Es verkenne nicht, dass die Beschwerdeführerin ethnische Somalierin sei. Jedoch würden verschiedene Indizien für eine kenianische Staatsbürgerschaft sprechen: (1) Der somalische Reisepass sei aus Kenia geschickt worden, (2) die Beschwerdeführerin habe angegeben, Somalia in Richtung Kenia verlassen zu haben, (3) beim Mitreisenden (N […]) gehe das SEM ebenfalls von einer kenianischen Staatsbürgerschaft aus. Es kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über ihre Identität getäuscht habe und sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine kenianische Staatsbürgerschaft besitze. Ihre Personendaten seien im ZEMIS entsprechend einzutragen, wobei das SEM einen Bestreitungsvermerk vorgenommen hat. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es dürften in Bezug auf den kenianischen Reisepass keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit gestellt werden, wenn Anzeichen für diese Unrichtigkeit bestünden. In diesem Fall würden überzeugende Indizien für eine Unrichtigkeit genügen. In Kenia sei Korruption weit verbreitet, insbesondere seien auch die kenianischen Migrations- und Passbehörden betroffen. Bei dem von ihr benutzten kenianischen Reisepass dürfte es sich um einen von einem kenianischen Netzwerk illegal hergestellten Reisepass handeln. Die Beschwerdeführerin sei im kenianischen Reisepass unter anderen Personalien aufgeführt als in ihrem heimatlichen somalischen Reisepass, der bereits zum Zeitpunkt der ersten Beschwerdeerhebung in Kopie vorgelegen habe und dessen Original unterdessen eingetroffen sei. Dieser sei als echt befunden worden, ebenso die mitgeschickte somalische Identitätskarte. Überdies habe die Staatsanwaltschaft I._______ in ihrem Strafbefehl vom (…) Oktober 2025 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die somalische Staatsangehörige C._______, geboren am (…), sei. Die Beschwerdeführerin sei darin unter anderem wegen Nutzung eines gefälschten kenianischen Reisepasses verurteilt worden und der kenianische

E-9772/2025 / E-9803/2025 Reisepass sei eingezogen worden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos und Videos – darunter solche mit ihren [Kindern] – vorgelegt, welche ihren Aufenthalt in Somalia belegen würden. Zudem sei im eingereichten (…) Reisepass ihrer Schwester deren Geburtsort und der somalische Wohnort der Beschwerdeführer – H._______ – aufgeführt. Sie habe überdies die kenianische Botschaft um eine Bestätigung in Bezug auf ihre fehlende kenianische Staatsangehörigkeit ersucht; das Ergebnis dieses Auskunftsersuchens sei abzuwarten. Vorliegend würden damit verschiedene Indizien existieren, die gegen die von der Vorinstanz angenommene kenianische Staatsangehörigkeit sprechen würden. Allenfalls käme eine LINGUA-Analyse in Frage. 8. 8.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung betreffend die im ZEMIS einzutragende Staatsangehörigkeit (Kenia) einerseits auf die von der Beschwerdeführerin bei der Reise nach B._______ eingereichten Identitätspapiere, vornehmlich den originalen kenianischen Reisepass sowie deren weitere Angaben. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit dem eingereichten somalischen Reisepass sowie den Fotos, Videos und der Kopie des (…) Reisepasses ihrer Schwester sei von ihrer somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen, was gegen die kenianische Staatsangehörigkeit spreche. Im Folgenden ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob die Richtigkeit der eingetragenen Staatsangehörigkeit «Kenia» oder die von der Beschwerdeführerin angegebene Staatsangehörigkeit «Somalia» wahrscheinlicher ist. 8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft am Flughafen B._______ einen originalen kenianischen Reisepass, lautend auf A._______, geboren am (…), auf sich trug, der sich bei einer Dokumentenprüfung als echt erwiesen hat und Visums- und Stempelabdruckfälschungen aufweist. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie einen somalischen Reisepass, lautend auf C._______, geboren am (…), ein. Der bei den Akten liegende originale kenianische Reisepass stellt, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ein starkes Indiz dar, dass die Beschwerdeführerin über die kenianische Staatsangehörigkeit verfügt. So muss aufgrund der Ergebnisse der Dokumentenprüfung davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen echten Reisepass handelt, der erst nach dessen Ausstellung und lediglich hinsichtlich der darin

E-9772/2025 / E-9803/2025 enthaltenen Visa und Stempel manipuliert und damit verfälscht worden war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der kenianische Reisepass gehöre nicht ihr, sondern sei vom Schlepper organisiert worden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Auch ihr Erklärungsversuch, wonach an den Nachweis der Unrichtigkeit von Informationen – vorliegend des Inhalts des kenianischen Reisepasses – keine strengen Anforderungen gestellt werden dürften, spricht – selbst unter Berücksichtigung von in der Vergangenheit illegal erstellten kenianischen Reisepässen – nicht per se gegen eine kenianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass sie einen originalen somalischen Reisepass hat einreichen können, bei dem in der Dokumentenprüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden waren. Dies alleine spricht jedenfalls nicht per se gegen ihre kenianische Staatsangehörigkeit. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) Oktober 2025, in der der kenianische Reisepass als Fälschung bezeichnet worden sei und damit die kenianische Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sei, greift zu kurz. So ist aufgrund der dortigen Bezeichnung, der kenianische Pass sei gefälscht, nicht auf eine (bereits bei der Herstellung des Reisepasses vorgenommene) Totalfälschung zu schliessen; vielmehr betraf die festgestellte (Inhaltsver-)Fälschung des grundsätzlich echten kenianischen Reisepasses den darin aufgeführten Einreisestempel und das Visum und somit eine nachträgliche Manipulation, welche zur Bezeichnung «Fälschung» geführt hat. Überdies lag der Staatsanwaltschaft I._______ im Zeitpunkt ihres Strafbefehls vom (…) Oktober 2025 der somalische Reisepass noch gar nicht vor, womit ihr die darin verbrieften und im vorliegenden Rubrum aufgeführten Personalien der Beschwerdeführerin auch nicht bekannt sein konnten. Zwar wurden (auch) im somalischen Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Indes machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Besitzes ihrer originalen somalischen Identitätsdokumente und deren Beschaffung, wie hievor ausgeführt, vage, widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht näher erläutert, wie sie diese Dokumente in derart kurzer Zeit organisieren konnte. So hatte sie – wie bereits vorangehend ausgeführt – in der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025 noch angegeben, die Originale ihrer Identitätsdokumente befänden sich in Somalia und dort gebe es keine Poststelle, während der Versand der entsprechenden Dokumente aus Kenia bereits am 1. November 2025 erfolgte. In ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2025 hatte sie sogar noch geltend gemacht, das Original des somalischen

E-9772/2025 / E-9803/2025 Reisepasses sei beim Schlepper geblieben. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch über die somalische Staatsbürgerschaft verfügt. Indes ist es möglich, dass sie Somalia schon vor längerer Zeit in Richtung Kenia verlassen hat und dort bereits mehrere Jahre gelebt und gearbeitet sowie die kenianische Staatsbürgerschaft erworben hat. Dafür spricht auch der hievor bereits erwähnte Umstand, dass ihr somalischer Reisepass von Kenia aus in die Schweiz geschickt worden war. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Fotos und Videos lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bis vor ihrer Ausreise in die Schweiz in Somalia gelebt hat und nicht auch über die kenianische Staatsangehörigkeit verfügt. Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Staatsangehörigkeit (Kenia) noch die von der Beschwerdeführerin angegebene Staatsangehörigkeit (Somalia) bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die derzeit im ZEMIS eingetragene Staatsangehörigkeit (Kenia) wahrscheinlicher ist als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Somalia). Aufgrund dessen erscheint es sachgerecht, den vom SEM vorgenommenen Eintrag im ZEMIS «Kenia» zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-9772/2025 / E-9803/2025 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, ist es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist zwar nicht von einem hypothetischen Herkunftsland, sondern von der kenianischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dennoch verunmöglicht die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtverletzung die Beurteilung der sie dort erwartenden Lebensumstände. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin dennoch das rechtliche Gehör zu allfälligen Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung nach Kenia gewährt (vgl. SEM-Akte 40). Dazu hat sich die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2025 geäussert, wobei sie verneint hat, in Kenia ein tragfähiges soziales Netz zu haben, und überdies angegeben hat, als alleinerziehende Mutter von (…) minderjährigen Kindern bei einer Überstellung nach Kenia in eine existenzielle Notlage zu geraten. Aufgrund der hievor festgestellten fehlenden Mitwirkung ist indes davon auszugehen, dass sie in Kenia über ein übliches soziales Netz verfügt und dass sie dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Für ein Beziehungsnetz in Kenia spricht auch der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 30. Oktober 2025 erwähnten Originale ihrer Identitätsdokumente, welche sich angeblich noch in Somalia befänden, wo es keine Poststelle gebe, bereits am 1. November 2025 von Kenia aus in die Schweiz versendet worden sind (vgl. E. 8.2 hievor). Damit stehen einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-9772/2025 / E-9803/2025 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9772/2025 / E-9803/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Püntener

Versand:

E-9772/2025 / E-9803/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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