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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2016 E-980/2016

3 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,670 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-980/2016

Urteil v o m 3 . März 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch David Ventura, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).

E-980/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 8. Januar 2016 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Bulgarien. B. Am 19. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. Januar 2016 gut. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – eröffnet am 10. Februar 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Sicherstellung des Vollzugs wurde der Beschwerdeführer während höchstens sechs Wochen in Haft genommen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Haft beauftragt. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der auf-

E-980/2016 schiebenden Wirkung abzusehen. Eventualiter sei er aus der Haft zu entlassen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Beschwerdeführer reichte zwei E-Mails vom 10. Februar 2016, eine Kopie seiner Tazkara mit einem Foto der Sendungsbestätigung des Originals sowie einen Bericht einer Spezialärztin FHM, Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 16. Februar 2016 zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen. F. Mit den Schreiben vom 20. Februar 2016 und 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original sowie den Umschlag, mit dem die Tazkara in die Schweiz geschickt wurde, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (eine Bestätigung seiner Tätigkeit für die US Army sowie eine Identifikationskarte bezüglich dieser Tätigkeit) zu den Akten. I. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1282/2016 vom 1. März 2016 wurde die angeordnete Haft des Beschwerdeführers überprüft und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 2. März 2016 (per Fax) stellte der Beschwerdeführer die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.

E-980/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, aufgrund von Zweifeln in der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärten Frage nach seinem Alter und der gravierenden Konsequenz, welche eine Volljährigkeit mit sich bringen würde, sei der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Furcht vor einer Rückführung nach Bulgarien und Angst vor dem Resultat eines Knochentests hätten ihn dazu bewogen, von der ursprünglich vorgebrachten Minderjährigkeit abzukehren. Er habe zwar eine erhebliche Körpergrösse, jedoch sonst ein jugendliches Aussehen und Verhalten. Zudem habe er eine Scankopie seiner Tazkara beigelegt, welche das anlässlich der Erstregistrierung angegebene Geburtsdatum ([…]) bestätige. Das Original werde nachgereicht. Zudem sei er von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Weiter habe eine medizinisch-psychiatrische Fachperson sein Alter abgeklärt. Die Ärztin gehe von seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Frage des Alters und damit von seiner Minderjährigkeit aus.

E-980/2016 3.2 Die Vorinstanz führt zum Alter des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung aus, er habe bei Gesuchseinreichung angegeben, er sei am (…) geboren und damit minderjährig. Bei der Befragung vom 8. Januar 2016 habe er jedoch gesagt, er sei 19 Jahre alt, kenne aber sein genaues Geburtsdatum nicht. Deshalb habe man das Geburtsdatum auf den (…) angepasst. 3.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, wann er geboren sei. Er antwortet darauf: "Ich bin 19 Jahre alt. Ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht ganz genau". Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass man sein Geburtsdatum auf den (…) ändere, worauf er antwortet: "Das ist gut so für mich" (SEM-Akten, A6/11 S. 2 f.). Darauf hat er sich behaften zu lassen. So ergeben sich aus dem Protokoll der Befragung auch keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A6/11 S. 8). Aus der Antwort der bulgarischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich dort unter einem anderen Namen und mit dem Geburtsdatum (…) registrieren liess (SEM-Akten, A14/1). Die eingereichte Tazkara hat nur einen geringen Beweiswert, sind solche Dokumente doch leicht zu fälschen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Dass er von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, ist eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Richtigkeit weder aus dem Befragungsprotokoll noch aus den sonstigen Akten hervorgeht. Unlogisch sind sodann seine Motive für die angebliche Falschaussage in der Befragung. Wie er durch eine Änderung seines Alters (von minderjährig auf volljährig) eine Überstellung nach Bulgarien verhindern wolle, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist seine Angst vor einer Handknochenanalyse kein Grund, seine ursprünglich vorgebrachte Minderjährigkeit aufzugeben. Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Bericht einer Fachärztin vom 16. Februar 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem sehr kurzen Bericht geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer sich eher kindlich verhalte und mitten in der Pubertät sei, sowie dass die Psychiaterin dem Beschwerdeführer glaube und eine Rückschaffung nach Bulgarien nicht zumutbar sei. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Sache einer Psychiaterin ist, über die Zulässigkeit einer Überstellung zu entscheiden. Weiter geht aus dem Bericht nicht hervor, für wie alt die Psychiaterin den

E-980/2016 Beschwerdeführer tatsächlich hält. Sie bestätigt einzig, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben schenke. Da der Beschwerdeführer jedoch ausführt, er selbst kenne sein Geburtsdatum nicht, ist fraglich, welchen Aussagen die Psychiaterin schlussendlich glaubt. Zudem wiederholte der Beschwerdeführer gegenüber der Ärztin wiederum seine haltlosen Unterstellungen an die Vorinstanz, wonach Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Anzumerken ist ebenfalls, dass es sich beim eingereichten Bericht offensichtlich nicht um eine wissenschaftlich fundierte Analyse handelt, sondern lediglich die Meinung der Fachärztin wiedergibt. Über allfällig angewandte Methoden oder Untersuchungen ist nichts bekannt. Aus den eingereichten E-Mails einer Privatperson kann der Beschwerdeführer bezüglich seines Alters nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil geht aus dem E-Mail, das seine selbst (in Englisch) verfasste Lebensgeschichte (auf Deutsch) wiedergibt, hervor, dass er am (…) geboren sei. Dies wiederum deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung, wonach er 19 Jahre alt sei. Ausserdem geht aus dem E-Mail hervor, dass er für die US Army im Jahr 2011 in der Küche gearbeitet habe und 200 Dollar im Monat verdient habe. Es ist kaum anzunehmen, dass die US Army ein damals angeblich 12-jähriges Kind für den Küchendienst angestellt hätte. Aus der eingereichten Bestätigung seiner Tätigkeit für die US Army und der diesbezüglichen ausgestellten Identitätskarte, aus der nochmals ein anderes Geburtsdatum ([…]) hervorgeht, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter sind insgesamt als unglaubhaft einzustufen, weshalb im Wissen darum, dass gefälschte Tazkaras leicht käuflich erhältlich sind, auch vorliegend von einer Fälschung auszugehen ist und diese keiner Echtheitsprüfung unterzogen wird. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht hat. 3.4 Zusammenfassend muss sich der Beschwerdeführer – unter Würdigung der eingereichten Beweismittel – auf seinen in der Befragung getätigten Aussagen behaften lassen. Er gilt als volljährig. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, nachzufragen, wie lange er in Bulgarien "im Gefängnis" gewesen sei und weshalb er gemeint habe, sich in Haft zu befinden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Aus der Befragung geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, 24

E-980/2016 Tage in Bulgarien "inhaftiert" gewesen zu sein (SEM-Akten, A6/11 S. 7). Inwieweit rechtserheblich sei, weshalb er gemeint habe, er sei in Haft, substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Die Rechtserheblichkeit ist auch nicht ersichtlich. Seine Rüge geht fehl. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asyl-

E-980/2016 gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien brutal behandelt worden und habe Hunger leiden müssen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Bei seinen Vorbringen, er sei in Bulgarien brutal behandelt worden und habe Hunger leiden müssen, handelt es sich um reine Behauptungen, welche er nicht weiter substantiiert. Ausserdem ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt und nicht um eine besonders verletzliche Person. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greifen nicht.

E-980/2016 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-980/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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