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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 E-9788/2025

16 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,522 mots·~38 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9788/2025

Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Lucien Philippe Magne, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / N (…).

E-9788/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, suchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) 2022 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr am (…) 2023 Schutz gewährt worden war. B. Am 17. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 1. September 2023 ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gewährt. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei im (…) 2022 in Griechenland angekommen und habe dort im (…) 2023 Papiere erhalten. Bis zum Erhalt ihres blauen Reisepasses im (…) 2023 habe sie weiterhin im Camp bleiben und dort schlafen dürfen, aber kein Essen, Geld oder medizinische Versorgung mehr erhalten. Sie habe nichts mehr zum Leben gehabt, sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe betteln müssen. Dies hätten Männer ausgenutzt; sie sei gezwungen gewesen, mit ihnen zu schlafen, um etwas zu Essen zu erhalten. Sie habe auf der Strasse leben müssen respektive habe sie ein paar Tage bei somalischen Männern und Frauen in einer Wohngemeinschaft wohnen können. Weil Männer etwas von ihr gewollt hätten, sei sie von dort wieder weggegangen. Seit der Schutzgewährung in Griechenland habe sie – trotz Nachfrage – weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen irgendwelche Unterstützung erhalten. In Begleitung einer Person, die sich dort auskenne, habe sie bei einem Büro der griechischen Behörden versucht, eine Wohnung zu bekommen, sei aber – ohne Begründung – abgewiesen worden. Über die griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer wisse sie nichts. In Somalia habe sie (…) und sei arm gewesen. In Griechenland habe sie sich um eine – offizielle – Arbeit bemüht; dies sei jedoch schwierig gewesen, da sie die Sprache nicht spreche. Sie habe in Somalia keine Schule besucht und beherrsche, ausser Somalisch mündlich, keine anderen Sprachen. Mit Glück habe sie in Griechenland einmal am Tag etwas zu Essen gehabt. Sie habe auf der Strasse gebettelt und manchmal etwas in der Kirche erhalten. Ein- oder zweimal habe sie (…); dies sei aber nur eine einmalige Arbeit gewesen. Auch um die griechische Sprache zu erlernen sei sie überall gewesen, aber nur abgewiesen worden. Von speziellen Sprachangeboten habe sie nicht gehört, was aber auch daran liege, dass sie Analphabetin

E-9788/2025 sei. Sie habe auch im Büro für medizinische Termine im Camp nach Sprachkursen gefragt. Welche Organisation für dieses Camp zuständig gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe Griechenland Ende (…) 2023 legal per Flugzeug Richtung B._______ verlassen. Sämtliche Ausweispapiere habe sie in B._______ verloren. In der Schweiz lebe (…) namens C._______, der sie – als sie noch in Somalia gelebt habe – und ihre Familie unterstützt habe. Deshalb habe sie auch in die Schweiz kommen wollen. Seit sie in der Schweiz sei, hätten sie und C._______ telefonischen Kontakt. Betreffend ihren Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, über ihre körperlichen Probleme könne sie nicht sprechen, weil eine männliche Rechtsvertretung anwesend sei. Hinsichtlich ihres psychischen Zustands gab sie an, seit sie in Griechenland aus dem Camp weggeschickt worden sei, sei sie vergesslich geworden, schlafe nicht ein und habe einen schlechten Schlaf. Dagegen erhalte sie im Camp Medikamente. Zudem habe sie Schlafmangel und Kopfschmerzen. Sie denke darüber nach, was ihr passiert sei, und träume von den Männern, die ihr etwas getan hätten. Sie sei sehr traurig, weil ihre Kinder nicht bei ihr seien. Der Kindsvater habe ihre drei Kinder aus geschiedener Ehe mitgenommen, sie wisse nicht, wo sie sich befinden würden. C. Am (…) 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am (…) 2023 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2023 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, welcher bis zum (…) 2026 gültig sei. D. Anlässlich des ergänzenden Rückführungsgesprächs vom 29. September 2023 machte die Beschwerdeführerin – in Anwesenheit eines reinen Frauenteams – im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in Somalia nach

E-9788/2025 einer Zwangsheirat häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen. In Griechenland sei sie erneut frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Dazu sei es wie folgt gekommen: In der D._______, in der sie nach Verlassen des Camps Essen erhalten habe, habe sie eine somalische Frau getroffen, mit der sie auf (…) (…) Tage lang gearbeitet habe. Sie sei jedoch nur für einen Tag bezahlt worden. Niemand habe ihr Geld geschickt oder gegeben. Ohne Geld habe sie sich nicht an der Miete der Wohnung dieser Frau beteiligen können, weshalb sie von dort weggegangen sei. Auf der Strasse habe sie daraufhin einen somalischen Mann getroffen und ihn um Hilfe gebeten. Er habe sie zu sich nach Hause mitgenommen und ihr gesagt, sie könne bei ihm bleiben, bis sie eine Arbeit gefunden habe. Nach drei Tagen habe er aber eine Beziehung mit ihr eingehen wollen, in die sie eingewilligt habe. Am vierten Abend sei er jedoch mit (...) weiteren Männern nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie solle mit ihm und diesen Männern gegen Geld schlafen. Sie habe dies nicht akzeptiert und sich gewehrt, worauf sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Danach sei sie für mehrere Tage ins Zimmer eingesperrt worden und der somalische Mann habe ihr nur ab und zu Süssgetränke und Brot vorbeigebracht. Als die Schwellungen in ihrem Gesicht und die blauen Flecken nachgelassen hätten, habe er ihr gesagt, sie könne nicht in Griechenland bleiben. Deshalb habe er ihr das Ticket nach B._______ grösstenteils gezahlt. Sie habe Angst um ihr Leben, wenn sie nach Griechenland zurückkehren müsse. Die Männer würden nicht wollen, dass man erfahre, was sie ihr angetan hätten. Als die Beschwerdeführerin das Camp habe verlassen müssen, hätten die anderen somalischen Frauen für sie Geld gesammelt, ihr das Busticket bezahlt und (…) Euro mitgegeben. Da die Beschwerdeführerin ihr Telefon im (…) 2022 bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren habe, habe sie C._______ nicht kontaktieren können. Sie kenne nur die Telefonnummer ihrer Mutter auswendig, habe sie aber nicht anrufen wollen, da diese krank sei und die Beschwerdeführerin sie nicht habe beunruhigen wollen. Nebst den bereits anlässlich des ersten Rückführungsgesprächs vorgebrachten psychischen Beschwerden machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide infolge der häuslichen (auch sexuellen) Gewalt seitens ihres Ehemannes in Somalia an (…)- und (…)schmerzen, habe deswegen (…) und (…). In Griechenland habe sie (…) gegen die (…) erhalten. Weiter würden ihre (…), weil sie (…). Aktuell habe sie (…); (…) bekomme sie, wenn sie zu viel nachdenke. Zudem leide sie seit der Vergewaltigung an (…). Am Ende der Befragung beantragte die Rechtsvertretung zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung sowie zur Wahrnehmung der medizinischen

E-9788/2025 Grundversorgung eine gynäkologische Untersuchung, die Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens. E. Die Anfrage der Vorinstanz an Medic-Help der Unterkunft im Bundesasylzentrum (BAZ) vom (…) 2023 wurde gleichentags beantwortet. Am (…) 2024 reichte die Gesundheitsverantwortliche des Kantons E._______ den Austrittsbericht des F._______ vom (…) 2024 betreffend eine (…) der Beschwerdeführerin sowie ein (…) Attest vom (…) 2023, wonach ihr (…), zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. G. G.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

G.b Mit Urteil E-2841/2024 vom 13. Juni 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Betreffend Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Anordnung der Wegweisung wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt insbesondere bezüglich der geltend gemachten sexuellen Gewalt in Griechenland, der dort vorgefunden Lebensbedingungen sowie des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei. So lasse sich gestützt auf die aktuell vorliegenden Abklärungen nicht zuverlässig abschätzen, ob die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte besondere Vulnerabilität (für die neben der vorgebrachten frauenspezifischen Gewalt und ihrer bislang nicht abschliessend abgeklärten psychischen Verfassung, auch ihr physischer Gesundheitszustand, ihr junges Alter sowie der geltend

E-9788/2025 gemachte Analphabetismus und ihr tiefer Bildungsstand zu berücksichtigen wären) glaubhaft respektive erstellt sei und sie somit aufgrund von individuellen Umständen bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es falle auf, dass mehrere Punkte in den Vorbringen der Beschwerdeführerin unklar seien und unvollständig sowie teilweise gar unlogisch erschienen, was auch dem Umstand geschuldet sei, dass seitens der Vorinstanz zu wenige Fragen gestellt worden seien. So fehle es, neben detaillierten Informationen betreffend die in Griechenland erlebte sexuelle Gewalt (z.B. Beschreibung der Täter), beispielsweise auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, weshalb die Beschwerdeführerin sich zur Unterstützung nicht an die gemäss ihren Vorbringen vorhandenen weiblichen Mitglieder der in Griechenland ansässigen somalischen Gemeinschaft habe wenden können; auch seien die Umstände des in Griechenland angeblich noch nicht möglichen, in der Schweiz jedoch zustande gekommenen Kontakts mit ihrem (…) sowie die Umstände ihrer Ausreise aus Griechenland nicht restlos geklärt. Schliesslich wäre beispielsweise auch der Frage der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte in Europa, insbesondere auch in Griechenland, nachzugehen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den medizinischen Unterlagen seien zudem verschiedene Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie psychisch belastet sei und vom Erlebten sichtlich mitgenommen scheine. Da ihr Gesundheitszustand bei der Würdigung ihrer Vorbringen eine Rolle spiele und einen Einfluss auf die Frage ihrer Vulnerabilität habe, erweise sich eine vertiefte Auseinandersetzung damit – insbesondere auch mit ihrer bislang noch nicht abgeklärten psychischen Gesundheit und allfälliger Ursachen psychischer Probleme – als erforderlich. H. Am 28. Februar 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine weitere Anhörung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin betreffend die in Griechenland erlebte sexuelle Gewalt im Wesentlichen an, sie hätte ihren Körper nie verkauft. Den somalischen Mann habe sie getroffen, nachdem sie das Haus der somalischen Frauen verlassen habe. Als sie ihm erzählt habe, dass diese sie rausgeschmissen hätten, habe er ihr gesagt, dass sie zu ihm nach Hause kommen könne. Sie wisse nicht, wie alt er sei, woher aus Somalia er genau komme oder an welcher Adresse in Griechenland er gewohnt habe. Sie kenne nur seinen Vornamen (G._______). Anfangs habe sie ihn bei der Polizei anzeigen wollen, da er ihr etwas Schlimmes angetan habe, habe dies wegen ihrer mangelnden Sprachkenntnisse jedoch unterlassen. Der Mann habe sie zum Flughafen gebracht, wo sie

E-9788/2025 andere arabische Männer getroffen hätten, die ihr gezeigt hätten, welchen Flug sie nehmen solle. Betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand gab sie an, sie habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz mehrmals um einen Termin bei einem Psychologen gebeten, jedoch jeweils die Rückmeldung erhalten, dass sie warten müsse. Sie habe viele Probleme und könne ohne Schlaftabletten nicht schlafen. Manchmal würde sie einfach hinter dem Heim in der Natur weinen, «bis es weg» sei. Sie könne mit niemandem reden, es gebe keine somalischen Leute in ihrem Heim. Ihre Rechtsvertretung wies darauf hin, dass die schwerwiegenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bisher nicht behandelt worden seien, weshalb ein Antrag auf psychologische Betreuung und entsprechende Therapie gestellt werde. Betreffend ihren physischen Gesundheitszustand erklärte die Beschwerdeführerin schliesslich, sie habe seit ihrer (…) am (…) 2024 immer noch Schmerzen und könne (…). Man habe ihr in der Zwischenzeit (…). Auf die Frage nach offenen Arztterminen gab sie an, sie gehe zweimal pro Woche in die Physiotherapie, erhalte (…) und habe einen ausstehenden Arzttermin im (…) 2025. I. Bei den Akten befinden sich im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen: - ein Verlaufsbericht der (…) des F._______ vom (…) 2024, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin eine (…) und (…) diagnostiziert worden sei; - ein Arztbericht des Spitals H._______ vom (…) 2024, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert worden sei; - ein ambulanter Bericht des I._______ vom (…) 2025, wonach sich aktuell ein (…) und (…) ergeben habe, betreffend die (…) mit der Behandlung mit dem Medikament J._______ angefangen worden sei, sich keine (…) ergeben hätten und sich (…) ein regelrechter Verlauf zeigen würde; - eine E-Mail vom (…) 2025 vom F._______, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer K._______ und einer (…) nur beschränkt arbeitsfähig sei; - ein Arztbericht vom (…) 2025 des Hausarztes, wonach die Abgabe des für die Beschwerdeführerin notwendigen Medikaments J._______ nicht mehr möglich wäre, sollte sie in ein anderes Land ausgewiesen werden, woraufhin es zu (…) kommen könnte;

E-9788/2025 - eine E-Mail des Hausarztes vom (…) 2025, wonach die Beschwerdeführerin das Medikament J._______ seit (…) 2024 einnehme und bis auf Weiteres keine (…) dürfe; - ein Bericht der (…) des F._______ vom (…) 2025, wonach sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf nach 12-monatiger Therapie mit J._______ mit (…) und (…) zeige, wobei empfohlen werde, eine (…) einmal pro Jahr durchzuführen, die (…) fortzusetzen, ein (…) zu machen und in zwei Jahren eine (…) durchzuführen. J. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 zum ihr am gleichen Tag unterbreiteten Entscheidentwurf legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Ihr Gesundheitszustand erfordere eine kontinuierliche fachärztliche Behandlung, die in Griechenland nicht sichergestellt wäre. Sie leide an den Folgen einer schweren (…) mit anhaltenden Schmerzen und funktionellen Einschränkungen, was ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin erheblich reduziere.

K. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 – eröffnet am 10. Dezember 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2025 sei in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde.

E-9788/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Urteil E-2841/2024 vom 13. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache betreffend den Vollzug der Wegweisung zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Betreffend Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Anordnung der Wegweisung wurde die Beschwerde abgewiesen. Demnach beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt trotz der verbindlichen Rückweisungsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollständig erstellt habe. In der fehlenden inhaltlichen Würdigung der im Recht liegenden medizinischen Akten und in der unterlassenen Vollzugsprognose liege zudem

E-9788/2025 zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. So sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass das SEM verschiedene aktuelle medizinische Unterlagen und gesundheitliche Ereignisse erwähne und teilweise zusammenfassend wiedergebe. Trotz dieser formellen Kenntnisnahme unterlasse es das SEM jedoch, die medizinischen Unterlagen in einer strukturierten und nachvollziehbaren Gesamtwürdigung zusammenzuführen. Insbesondere fehle eine substantiierte Auseinandersetzung mit der ärztlichen Prognose, wonach ein Abbruch oder eine Unterbrechung der laufenden J._______-Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu (…) führen würde. Ebenso wenig prüfe das SEM konkret, ob und in welcher Form die zwingend notwendige Weiterführung dieser spezialisierten Behandlung sowie die erforderlichen Nachkontrollen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland tatsächlich gewährleistet wären. Soweit das SEM im angefochtenen Entscheid sodann ausführe, die Beschwerdeführerin habe (…) Termine wiederholt nicht eingehalten und die (…) habe deshalb abgebrochen werden müssen, sei dies als aktenwidrig zu bewerten. Die Annahme des SEM, der Abbruch der (…) sei auf den guten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführen, finde keine Stütze in den Akten. Indem das SEM aus einer unzutreffenden Darstellung des Therapieverlaufs Schlüsse ziehe, stelle es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise falsch fest. Darüber hinaus bleibe der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, dessen vertiefte Abklärung vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich verlangt worden sei, weiterhin ungeklärt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

E-9788/2025 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Erwägungen im Urteil E-2341/2024 vom 13. Juni 2024 rechtsgenüglich erstellt hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie sowohl den physischen als auch den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt. So befinden sich mehrere Arztberichte betreffend die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte K._______ bei den Akten, wobei insbesondere auf den letzten Bericht des F._______ vom (…) 2025 hinzuweisen ist, welcher sich zum Therapieverlauf und dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussert. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde sodann Rücksprache mit der gesundheitsverantwortlichen Person des Kantons E._______ genommen, welche angab, dass am (…) 2024 ein Rezept für ein (…) ausgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit Ende (…) 2024 nicht mehr den Wunsch geäussert habe, einen Psychologen in Anspruch zu nehmen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich in der Anhörung vom 28. Februar 2025 zu allfälligen psychischen Leiden zu äussern. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Schliesslich hat sich die Vor-instanz in ihrer Verfügung auch hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere mit deren gesundheitlichen Leiden und deren Behandlungsmöglichkeit in Griechenland auseinandergesetzt. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E-9788/2025 5. 5.1 Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass Griechenland – gemäss Bundesrat ein sicherer Drittstaat – die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung gab das SEM an, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz schwieriger Verhältnisse in diesem Land davon ausgehe, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es könne daher nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen oder von einer Situation ausgegangen werden, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als Schutzberechtigte auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland nur für eine sehr kurze Zeit ausserhalb des Camps gelebt habe. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass sie alle Möglichkeiten zur Wohnungssuche ausgeschöpft habe. Unabhängig davon gehe aus ihren Aussagen das Bestehen eines guten sozialen Netzes in Griechenland hervor. Betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt habe sie sodann angegeben, über Erfahrung in der (…) zu verfügen. Es sei ihr zuzumuten, eine Arbeitsstelle in der Hotellerie, der Gastronomie oder auch via Agenturen in Häusern suchen zu können, auch wenn sie der griechischen Sprache nicht mächtig sei. Sollte die Beschwerdeführerin sodann aufgrund anfänglicher Integrationsschwierigkeiten nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, könne sie als Schutzberechtigte beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen beantragen. Hinsichtlich der vorgebrachten sexuellen Gewalt weise das SEM zudem auf die schutzwilligen und schutzfähigen Strafverfolgungsbehörden sowie das funktionierende Justizsystem Griechenlands hin. Dort könne sie die erwähnten Täter selbständig oder – bei Bedarf – mit Hilfe der Fachleute von in Griechenland vorhandenen

E-9788/2025 Beratungsstellen oder mit Unterstützung anderer somalischer Personen anzeigen. Das SEM stelle sich zudem auf den Standpunkt, dass ihre Aussagen betreffend Prostitution widersprüchlich seien. So habe sie im ersten Gespräch angegeben, dass sie ihren Körper habe verkaufen müssen, um an Nahrung zu gelangen. Später habe sie davon nichts mehr wissen wollen. Des Weiteren habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe auf der Strasse betteln müssen, nachdem sie das Camp verlassen habe. In der letzten Befragung habe sie ausgesagt, dass sie beim Verlassen des Camps ein Busticket und (…) Euro erhalten habe, diese aber habe sparen wollen und daher nicht für Essen ausgegeben habe. Es sei aus Sicht des SEM nicht nachvollziehbar, warum sie sich mit diesen (…) Euro nicht zumindest für eine Zeit über Wasser gehalten habe, das heisst dieses Geld für Nahrungsmittel ausgegeben habe. Auch erschliesse sich dem SEM nicht, warum sie in dieser misslichen Lage, in welcher sie sich angeblich in Griechenland befunden habe, nicht ihren (…) in der Schweiz kontaktiert habe, welcher ihrer Familie schon früher in Somalia geholfen habe und sie nun auch in der Schweiz unterstütze. Dies hätte sie auch ohne WhatsApp oder andere Internetapplikationen, auf welche ihre Mutter angeblich keinen Zugriff gehabt habe, tun können. Es sei schliesslich – angesichts der grossen somalischen Diaspora in der Schweiz – ebenfalls unglaubhaft, dass sie durch einen zufälligen Kontakt mit einem jungen Somalier in der Schweiz ihren (…) wieder gefunden habe. Ferner seien die psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend, als dass sie dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstünden. Weder sie selbst noch ihre Rechtsvertretung hätten gemäss dem SEM vorliegenden Informationen seit Ende (…) 2024 jemals wieder den Wunsch geäussert, psychologische Behandlung zu erhalten, abgesehen vom Antrag der Rechtsvertretung im Gespräch vom 28. Februar 2025. Jener Antrag der Rechtsvertretung decke sich sodann offensichtlich nicht mit der Einschätzung der gesundheitsverantwortlichen Person des Kantons E._______, welche in regelmässigem Austausch mit der Beschwerdeführerin stehe und als Fachperson für gesundheitliche Fragen nachweislich kompetent sei. Das SEM gehe daher davon aus, dass sich ihr psychisches Wohlbefinden verbessert habe. So nehme sie sporadisch ein (…) ein und mache seit einem längeren Zeitraum keine psychischen Beschwerden mehr geltend. Eine psychiatrische Abklärung, wie von der Rechtsvertretung beantragt, erscheine aufgrund dessen nicht angezeigt. Betreffend den physischen Gesundheitszustand sei darüber hinaus festzuhalten, dass das SEM das Ende der Therapie mit dem Medikament J._______ abgewartet habe, um die Entwicklung der

E-9788/2025 gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin realistisch einschätzen zu können. Nach der Diagnose einer (…) habe der bisher letzte Termin im E._______ vom (…) 2025 einen erfreulichen Verlauf mit einem (…) gezeigt. Es habe keine K._______, sondern lediglich noch (…) vorgelegen. Das Medikament J._______ sei abgesetzt worden und es sei das Medikament (…) verordnet worden. Die (…) Therapie mit (…) sei mittels einer Injektion einmal pro Jahr fortzuführen. Zudem sei empfohlen worden, die (…) fortzusetzen, ein (…) zu machen und in zwei Jahren (…) nochmals messen zu lassen. Das genannte Medikament und die beiden Nahrungsergänzungsmittelzusätze seien in Griechenland günstig verfügbar. (…) Behandlung sei in Griechenland ebenfalls erhältlich und die Beschwerdeführerin könne auch dort (…) durchführen lassen. Betreffend ihre Arbeitsfähigkeit gehe das SEM im Übrigen davon aus, dass sie wieder (…) dürfe und mit der Fortführung der Therapie und (…) in absehbarer Zeit in grossem Umfang oder vollumfänglich arbeitsfähig sein werde. Dies gehe indirekt aus dem Schreiben des Hausarztes vom (…) 2025 hervor. Ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen verharmlosen und die Notwendigkeit einer Therapie in Abrede stellen zu wollen, sei das SEM daher aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ansicht, dass die medizinischen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem kurz vor der Überstellung die Reisefähigkeit definitiv beurteilt werde, wobei zu diesem Zeitpunkt alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt würden und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zu ihrer Reise- und Transportfähigkeit eingeholt würden. Zudem würden die griechischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei ihr zuzumuten, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle in Griechenland selbständig und nötigenfalls mit Hilfe ihres sozialen Netzwerkes oder der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden. Ausserdem habe sie zurzeit keine schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden respektive seien diese in Griechenland (weiter-)behandelbar. Es würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK

E-9788/2025 ausgesetzt wäre. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen dagegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in ihren Befragungen wiederholt und im Kern gleichbleibend geschildert, dass sie nach der Schutzgewährung in Griechenland keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten habe, obdachlos gewesen sei, Hunger gelitten und sich in einer existenziellen Notlage befunden habe. Die Angaben zur erlittenen sexuellen Gewalt in Griechenland seien zwar zeitlich gestaffelt und zunächst nur fragmentarisch vorgebracht worden, dies erscheine jedoch vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als erklärbar. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt auf Scham, Angst sowie erhebliche psychische Belastungen hingewiesen. Die vom SEM beanstandeten Umstände und Detailabweichungen würden sodann ausschliesslich Randaspekte, wie etwa die genaue Bezeichnung von Gegenständen, Zahlungsmodalitäten oder zeitliche Abläufe betreffen. Solche Unklarheiten seien angesichts des Analphabetismus der Beschwerdeführerin, ihrer fehlenden Schulbildung, der prekären Lebensumstände sowie der traumatischen Belastung ohne Weiteres erklärbar und würden die Glaubhaftigkeit des konsistent geschilderten Kerngeschehens nicht zu erschüttern vermögen. Besonders zu berücksichtigen sei zudem, dass sie wiederholt Aussagen gemacht habe, die nicht zu ihrem eigenen Vorteil gereichen würden. So habe sie offen angegeben, keine Anzeige erstattet zu haben und keine wirksame Unterstützung durch offizielle Stellen erhalten zu haben. Demgegenüber erweise sich die Würdigung der Aussagen durch das SEM als selektiv. Während einzelne Unklarheiten isoliert hervorgehoben würden, unterbleibe eine gesamthafte Beurteilung unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich verlangt worden sei. Aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich sodann eine klar dokumentierte und objektiv belegte gesundheitliche Situation. Die ärztlichen Berichte würden eine schwere K._______ mit (…) sowie eine laufende (…) Therapie mit dem Medikament J._______, welche seit (…) 2024 durchgeführt werde und über zwölf Monate fortzusetzen sei, belegen. Der behandelnde Hausarzt halte ausdrücklich fest, dass ein Abbruch dieser Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu (…) führen würde und medizinisch als gravierend einzustufen wäre. Eine Sicherstellung der notwendigen Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sei vom SEM

E-9788/2025 weder geprüft noch dargelegt worden. Zudem habe sich der Hausarzt auch zur aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. So dürfe sie (…) und sei lediglich in der Lage, (…) auszuführen. Unter diesen Umständen liege es nahe, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland die Beschwerdeführerin einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen würde, womit sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren physischen Erkrankung, der aktenkundigen psychischen Belastung, der erlittenen sexuellen Gewalt, ihres Analphabetismus sowie des Fehlens eines tragfähigen sozialen Netzwerks in Griechenland schliesslich als besonders vulnerabel einzustufen. Besonders begünstigende Umstände, die ausnahmsweise für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E-9788/2025 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, in Griechenland ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 6.1.1 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen litt die Beschwerdeführerin an K._______ mit (…), weshalb ihr das Medikament J._______ verschrieben wurde. Wie dem ärztlichen Bericht des F._______ vom (…) 2025 entnommen werden kann, hat diese Therapie erfolgreich angeschlagen und (…) hat sich markant verbessert, weshalb nur noch eine (…) (d.h. eine […]) vorliegt, wobei auch diese aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin sowie dem bisherigen positiven Verlauf mittelfristig durch die Abgabe des Medikaments (…) und durch (…) behoben werden könne. Ohne die mit diesen gesundheitlichen Problemen einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen zu verkennen, ist gestützt auf die Akten bei der Beschwerdeführerin nicht von einem Krankheitsbild auszugehen, welches aufgrund seiner Ernsthaftigkeit die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Als anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin Zugang zum griechischen Gesundheitssystem. Betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass sie gemäss Auskunft der gesundheitsverantwortlichen Person des Kantons E._______ sporadisch ein (…) einnehme und einen zufriedenen und insgesamt ausgeglichenen Eindruck vermittle. Sodann äusserte sie seit Längerem nicht mehr den Wunsch, eine psychologische Behandlung zu erhalten, abgesehen vom Antrag der Rechtsvertretung im Gespräch vom 28. Februar 2025. Zwar ist unter Berücksichtigung der Akten nicht zu verkennen, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung vorliegt; allerdings vermag auch diese eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Leiden unmöglich wäre, sich in Griechenland selbständig

E-9788/2025 Hilfe zu organisieren oder die bestehenden Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie sich – wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – auf die Qualifikationsrichtline berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 6.1.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E- 3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an

E-9788/2025 gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 6.2.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht hat. Aufgrund der Aktenlage ist – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der vorgebrachten erlittenen sexuellen Gewalt (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2.3 und E. 6.2.4) – nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handelt. 6.2.2 Daran vermögen auch ihre Ausführungen, sie habe nach der Schutzgewährung in Griechenland keinerlei staatliche Unterstützung mehr erhalten, sei obdachlos gewesen und habe Hunger gelitten, nichts zu ändern. Zwar wird sie bei der Rückkehr zweifellos mit Hindernissen zu kämpfen haben, diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ihren Aussagen nicht entnommen werden kann, dass sie sich betreffend die Suche nach einer Unterkunft – bis auf eine einzelne Nachfrage bei einem Büro der griechischen Behörden – an staatliche Stellen oder an karitative Einrichtungen gewandt hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre, in Griechenland eine angemessene Unterkunft erhältlich zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es ihr nun gelungen ist, den Kontakt zu ihrem (…) in der Schweiz, welcher sie bereits in Somalia finanziell unterstützt habe, wiederherzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie dieser bei Bedarf auch in Griechenland unterstützen wird. Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus zwar dahingehend zuzustimmen, dass der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland mit verschiedenen Hindernissen verbunden ist, wobei neben den wirtschaftlich schwierigen Bedingungen in

E-9788/2025 Griechenland und einer anhaltend relativ hohen Arbeitslosenrate insbesondere der Wettbewerb mit Griechisch sprechenden Arbeitskräften sowie administrative Hindernisse beim Erhalt erforderlicher Dokumente ins Gewicht fallen. Gleichzeitig ist jedoch auch festzuhalten, dass die Arbeitslosigkeit in Griechenland in den letzten Jahren erheblich zurückging und sich die Wirtschaftslage entspannt hat. In verschiedenen Branchen, namentlich in der Hotellerie, der Landwirtschaft und besonders im Baubereich sind zehntausende Stellen unbesetzt und der Mangel an Arbeitskräften wird zunehmend zu einem Problem. Gerade in diesen Branchen ist es zudem nicht zwingend erforderlich ist, dass die Arbeitnehmenden über Griechisch- oder Englischkenntnisse verfügen. Namentlich in Regionen, in welchen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder Landwirtschaft ausgerichtet ist, haben Flüchtlinge aufgrund des Arbeitskräftemangels oft gute Chancen, eine Anstellung zu finden. Zudem wurden in Griechenland verschiedene Projekte lanciert, welche die Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt fördern sollen. In Athen wurde etwa das ADAMA Centre eingerichtet, welches Tipps zum griechischen Arbeitsmarkt sowie Unterstützung bei Formalitäten oder Übersetzungen anbietet und eine Job-Matching-Plattform betreibt. Daneben gibt es verschiedene weitere Initiativen, namentlich Jobmessen für anerkannte Flüchtlinge auf den griechischen Inseln. Auch an dieser Stelle ist wiederum auf HELIOS+ hinzuweisen, welches die sozio-ökonomische Integration in den Vordergrund stellt und auf den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Erwerb der hierfür notwendigen Kompetenzen fokussiert (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E- 2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.4 m.w.H.). Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Somalia in der (…) gearbeitet hat und damit über Arbeitserfahrung verfügt, welche ihr dabei helfen kann, auch auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Betreffend ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemäss E-Mail des Hausarztes vom (…) 2025 ist schliesslich festzuhalten, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen wesentlich verbessert hat und davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit wieder in grossem Umfang arbeitsfähig sein wird. Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu verschaffen. 6.2.3 Die vorgebrachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu E. 6.1.1 hiervor) sind nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022

E-9788/2025 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen in Griechenland in eine existentielle medizinische Notlage geraten würde. Das Gericht geht auch nach der neuesten Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1 ff.) davon aus, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die medizinische Versorgung den Zugang zu notwendiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung umfasst. Die Behandlung ihrer (…) inklusive der (…) Behandlung sowie allfälliger psychischer Beschwerden kann daher bei Bedarf auch in Griechenland erfolgen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötig-te medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihr zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. 6.2.4 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte erlittene sexuelle Gewalt anbelangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7111/2024 vom 25. November 2024 E. 9.3.3). Zwar ist vorliegend nicht klar, ob die Täter durch die griechischen Behörden nach der Einreichung einer Strafzeige durch die Beschwerdeführerin identifiziert werden könnte, da sie angab, lediglich den Vornamen des einen Täters, nicht aber dessen Alter, Herkunftsort aus Somalia oder Adresse in Griechenland zu kennen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung am 28. Februar 2025 keine Hinweise entnehmen lassen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland erneute Übergriffe durch diese Personen zu befürchten hätte. Ohne den durch die Beschwerdeführerin erlittenen Vorfall zu verkennen, kann sie sich sodann bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden, was ihr denn auch zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, wonach über eine 24-Stunden-Hotline der griechischen Behörden Beratungen in verschiedenen Sprachen angeboten werden sowie mehrere Beratungszentren Frauen, die Opfer von geschlechterspezifischer Gewalt geworden sind, Unterstützung gewähren. Zudem bestehen landesweit 19 Frauenhäuser, welche Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie unter anderem auch zusätzliche psychosoziale

E-9788/2025 Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.3.2.2). 6.2.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. Daran vermag auch die Tatsache, dass ihre griechische Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin steht es – insbesondere angesichts der Zustimmung der griechischen Behörden zu ihrer Rückübernahme als anerkannter Flüchtling – frei, in Griechenland eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer E-3793/2023 vom 12. Juli 2023 E. 10 und E-7047/2024 vom 4. Februar 2026 E. 5.2). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)

E-9788/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

E-9788/2025 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 E-9788/2025 — Swissrulings