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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2015 E-975/2013

26 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,303 mots·~17 min·2

Résumé

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-975/2013

Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, und D._______, Irak, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (…).

E-975/2013 Sachverhalt: A. Am 27. September 2010 stellte das BFM fest, dass die aus E._______ (Nordirak) stammende kurdische Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 sowie deren Söhne gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) erfüllen, und gewährte ihnen Asyl. Am (…) wurde ihr Sohn D._______ geboren und am 28. Februar 2012 gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einbezogen und ihm Asyl gewährt. B. Am (…) 2012 kontrollierten Beamte der Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich die Passagiere eines Fluges aus Istanbul. Bei der Kontrolle der Reiseausweise der mit diesem Flug angekommenen Beschwerdeführerin und ihrer drei Söhne (Beschwerdeführer) fielen den Beamten die darin enthaltenen türkischen Transitvisa sowie die Ein- und Ausreisestempel auf, worauf sie dem BFM darüber Bericht erstatteten. C. Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, eine Stellungnahme hinsichtlich eines vorgesehenen Asylwiderrufs und einer beabsichtigten Flüchtlingsaberkennung einzureichen. Die angesetzte Frist lief ohne Eingabe einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aberkannt und das Asyl widerrufen. E. Am 5. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme unter dem Titel "Gesuch um Wiedererwägung" beim BFM ein. Dabei gaben sie an, dass sie sich über einen Monat in einem Gebiet zwischen der Türkei und dem Irak (in der Nähe des Dorfes "F._______") aufgehalten hätten, um die kranke Mutter der Beschwerdeführerin zu treffen. In der Beilage befanden sich je eine Kopie einer Blutanalyse und einer ärztlichen Bestätigung für G._______ vom (…) 2012.

E-975/2013 F. Am 25. Februar 2013 informierte das BFM die am 18. Februar 2013 neu mandatierte Rechtsvertreterin dahingehend, dass es trotz der Eingabe vom 5. Februar 2013 an seinem Entscheid vom 25. Januar 2013 festhalte. Wie bereits am 19. Februar 2013 telefonisch mitgeteilt worden sei, bestehe indes die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und der Asylstatus der Beschwerdeführenden zu bestätigen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Begründet wurde diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung und mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nicht in ihrem Heimatland Irak gewesen seien. Dieser Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der (…) vom (…) 2013 bei. H. Mit Verfügung vom 6. März 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut; hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2013 informierte das BFM, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Daher halte es an seinen Erwägungen fest. Dieses Schreiben wurde der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 11. März 2013 wurden das Original der Blutanalyse und des ärztlichen Attests vom (…) 2012 sowie zwei Fotos der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1991 eingereicht.

E-975/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zunächst ist die Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung zu behandeln, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 3.2 Die Rechtsvertreterin monierte, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2013 nicht reagiert und das Verfahren nicht wieder aufgenommen habe (vgl. E. 3.2.1 f.). Auch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da es sich bei den Informationen in der

E-975/2013 Eingabe vom 5. Februar 2013 um mehrere entscheidwesentliche Tatsachen gehandelt habe, die von der Vorinstanz nicht hätten ignoriert werden dürfen, weshalb sie wiedererwägungsweise auf ihren Entscheid hätte zurückkommen müssen (vgl. E. 3.2.3). 3.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass das BFM mit Schreiben vom 5. November 2012 hinsichtlich der beabsichtigten Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährte, worauf diese erst am 5. Februar 2013 mit einer mit "Gesuch um Wiedererwägung der Asylwiderrufe" betitelten Eingabe reagierten. Am 25. Februar 2013 informierte das BFM dahingehend, dass es an seiner Verfügung vom 25. Januar 2013 weiterhin festhalte und dass – wie bereits früher telefonisch mitgeteilt worden sei – die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung offen stehe. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden haben auf ihr Anhörungsrecht, welches das BFM ihnen mittels Schreiben vom 5. November 2012 gewährte, nicht fristgerecht reagiert, weil ihnen gemäss ihren Angaben vom 5. Februar 2013 das besagte Schreiben von einem Freund falsch übersetzt worden ist. Verfahren werden in einer der vier Amtssprachen geführt (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Grundsätzlich ist es den betroffenen Personen zuzumuten, sich ein in einer Amtssprache verfasstes Schreiben (Verfügung, Entscheid oder ein anderes Dokument) übersetzen zu lassen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 600 m.w.H.), was die Beschwerdeführenden offenbar auch getan haben. Dass der Freund diesen Brief nicht richtig übersetzt hat, weshalb das rechtliche Gehör nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden konnte, kann der Behörde nicht angelastet werden. Es wäre den Beschwerdeführenden auch möglich gewesen, ein Übersetzungsbüro zu kontaktieren. Die Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde am 29. Januar 2013 rechtsgenüglich eröffnet, wodurch am Tag darauf der Fristenlauf ausgelöst wurde. Die Verfügung schliesst das vorinstanzliche Verfahren ab und unterliegt der Beschwerde (Art. 44 VwVG). Der ordentliche Rechtsweg ist denn auch das Beschwerdeverfahren. Die Eingabe vom 5. Februar 2013 an die Vorinstanz erfolgte innert der 30-tägigen Beschwerdefrist. In der Regel werden Eingaben an die Vorinstanz innerhalb der Beschwerdefrist als – allenfalls auch nur sinngemässe – Beschwerden erachtet und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Art. 8 VwVG), welches nach Feststellung der Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden hat.

E-975/2013 Indessen kann während einer Beschwerdefrist auch ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht werden, wobei die Beschwerdefrist dadurch weder unterbrochen noch gehemmt wird (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 Rz. 33 m.w.H.). Vorliegend ist insbesondere auf den Parteiwillen abzustellen. Zum einen wurde die Laieneingabe vom 5. Februar 2013 unter dem Titel "Gesuch um Wiedererwägung des Asylwiderrufs" eingereicht und es wurde darin explizit begehrt, "den Entscheid" in Wiedererwägung zu ziehen, wobei zwar nicht ausdrücklich erwähnt wurde, um welchen Entscheid es sich handelt, aber sinngemäss doch vom Entscheid vom 25. Januar 2013 ausgegangen werden kann. Zum andern nahmen die Beschwerdeführenden inhaltlich klar Bezug auf das Schreiben des BFM vom 5. November 2012 und gaben ihre Motive für die Reise in die Heimatregion bekannt. Dabei wurden keine erst nach dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar 2013 bekannt gewordenen Tatsachen angeführt oder Beweismittel eingereicht, weshalb es sich klarerweise nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne eines ausserordentlichen Rechtsmittels handelte, welches vom BFM sinngemäss nach Art. 66 VwVG hätte behandelt werden müssen. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass ein formloser Rechtsbehelf vorlag, der keinen Anspruch auf Behandlung vermittelt (vgl. PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 8). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das BFM nicht sofort darauf reagierte und sein Verfahren nicht wieder aufnahm. Im Übrigen ist das BFM am 25. Februar 2013 trotz fehlender Pflicht auf die Eingabe eingegangen, indem es die Rechtsvertreterin informierte, dass es an seiner Verfügung weiterhin festhalte, und der Beschwerdeweg weiterhin offen stehe. 3.2.3 Zum Untersuchungsgrundsatz wird angeführt, dieser werde durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die betroffenen Personen hätten sich indes nach einem abgeschlossenen Asylverfahren nicht mehr permanent den Behörden zur Verfügung zu stellen, um ihre Mitwirkungspflicht wahrzunehmen. Deren Informationen seien – auch wenn verspätet – im Verfahren zu berücksichtigen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die entscheidende Behörde trotz Untersuchungsgrundsatz in der Regel darauf beschränken kann, die bis zum Entscheid eingebrachten Vorbringen der Beschwerdeführenden zu würdigen und die von ihnen bis dann angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Ferner ist zu bemerken, dass von den Beschwerdeführenden vorliegend erwartet werden konnte, dass sie mit

E-975/2013 weiteren Verfahren hätten rechnen und sich somit zur Verfügung stellen müssen, nachdem sie bei der Wiedereinreise in die Schweiz am (…) 2012 von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert worden waren, wobei der Reisepass der Beschwerdeführerin der Polizei übergeben worden war. Weiter ist zu bemerken, dass die in der Eingabe vom 5. Februar 2013 angeführten Argumente im vorliegenden ordentlichen Beschwerdeverfahren nun berücksichtigt und geprüft werden. 3.3 Nach dem Gesagten sind keine vorinstanzliche Verfahrensmängel festzustellen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zwecks Neubeurteilung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Es gilt nun zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und das Asyl widerrufen hat. 4.2 Die Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde sehr knapp begründet. Die Beschwerdeführenden seien am (…) 2012 bei H._______ aus der Türkei ausgereist, welches an der irakischen Grenze liege. Ein weiterer Ausreisestempel zeige, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2012 die Türkei wieder verlassen hätten (recte: gemäss Einreisestempel sind sie am (…) 2012 bei H._______ wieder in die Türkei eingereist). Dieser Grenzübertritt vom (…) 2012 sei freiwillig erfolgt und die betroffenen Personen hätten damit beabsichtigt, sich dem Schutz ihres Heimatstaates zu unterstellen. Folgerichtig sei das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. 4.3 Die Beschwerdeführenden räumten in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2013 und in der Rechtsmitteleingabe ein, dass sie sich an der türkischirakischen Grenze in der Nähe des kurdischen Dorfes F._______ mit der Mutter der Beschwerdeführerin getroffen hätten. Dort hätten sie sich vom (…) bis zum (…) 2012 aufgehalten. Dieses Gebiet sei indes weder türkisch noch irakisch, weshalb nicht gesagt werden könne, sie hätten sich auf irakischem Territorium aufgehalten. Dies ergebe sich auch daraus, dass in den Reisepässen keine irakischen Einreisestempel vorhanden seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe unter starken gesundheitlichen Problemen gelitten und habe den Wunsch gehabt, ihre zwei jüngsten Enkelkinder, die sie noch nie gesehen habe, zu treffen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in ihr Heimatland eingereist wären, hätten sie sich nicht unter den Schutz dieses Landes gestellt.

E-975/2013 4.4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie das BFM zutreffend ausführte – kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein; dies muss in der Absicht erfolgt sein, vom Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen und der Schutz muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f. m.w.H.). 4.4.1 Als Grundvoraussetzung ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden freiwillig, das heisst ohne äusseren Zwang, in Kontakt mit ihrem Heimatland Irak getreten sind. Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich vom (…) 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden sich ein türkisches Transitvisum – gültig vom (…) bis zum (…) 2012 – haben ausstellen lassen, welches zu einem zweimaligen Transit und einem Aufenthalt von drei Tagen berechtigt. Die Beschwerdeführenden sind am (…) 2012 mit ihrem Flüchtlingsreisepass von Zürich über Istanbul (Einreisestempel der türkischen Grenzpolizei) nach I._______, welches nahe der Grenze zu Syrien liegt, geflogen. Ein Ausreisestempel der türkischen Grenzpolizei bestätigt die gleichentags erfolgte Ausreise bei H._______, welches östlich von I._______ an der irakischen Grenze liegt. Gemäss einem weiteren Einreisestempel sind die Beschwerdeführenden am (…) 2012 wieder bei H._______ in die Türkei eingereist. Am (…) 2012 nahmen sie einen Flug von J._______ ([…]) über Istanbul nach Zürich, wo sie gleichentags spätabends bei ihrer Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert wurden. Aus diesen Kenntnissen, welche grundsätzlich nicht bestritten werden, ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Beschwerdeführenden am (…) 2012 freiwillig beim Grenzübergang K._______ (türkisch) bzw. J._______ (irakisch) – welcher nahe H._______ und F._______ liegt – in den Nordirak begaben, welcher trotz seiner Autonomie völkerrechtlich zur Republik Irak gehört. Anlässlich der aktuellen militärischen Krise durch die salafistische Terrororganisation IS (Islamischer Staat) ist die Lage in dieser Region derzeit

E-975/2013 äusserst unübersichtlich. Nichtsdestotrotz oblag im Jahr 2012 die Sicherheit der irakischen Grenzen – auch der kurdischen Grenzen – in theoretischer wie auch (vermutungsweise) praktischer Hinsicht der irakischen Bundesregierung (vgl. Art. 110 der irakischen Verfassung). Der Einwurf, dass es sich bei diesem Gebiet nahe der Grenze um ein "Niemandsland" handle, überzeugt nicht. Dasselbe gilt für die Aussage, mangels irakischem Einreisestempel sei erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht im Irak aufgehalten hätten. Zwar wird der Reisepass von ausländischen Personen in der Regel an der irakischen Grenze abgestempelt, indes ist es nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts möglich, die besagten Stempel auf einem separaten Papierstück zu erhalten. Folglich kann mangels eines irakischen Einreisestempels nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführenden seien nicht im Irak gewesen. 4.4.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit der Kontaktaufnahme ihres Heimatlands beabsichtigt haben, sich dort unter Schutz zu stellen. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Reise mit dem Umstand, die Mutter der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Nierenproblemen schwer krank und habe daher den Wunsch geäussert, ihre Enkel zu sehen. Da eine Reise ins Zentrum von Nordirak zu gefährlich gewesen wäre, hätten sie sich in einem gemieteten Zimmer bei der Grenze aufgehalten. Als eine Unterschutzstellung gelten in der Regel Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehungen mit den Behörden des Heimatstaates abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.), was vorliegend indes nicht zur Diskussion steht. Für die Erfüllung dieses Kriteriums genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für eine Heimatreise an; bei einfachen Urlaubs- oder Vergnügungsreisen kann eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung geschlossen werden als bei Reisen aus Gründen, welche – ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen – immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1996 Nr. 12 E. 8b; UNHCR, Handbook and Guidelines on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status, Neuauflage: UNHCR Genf, Dezember 2011, Rz. 125).

E-975/2013 Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht von einem arglosen Verwandtschaftsbesuch aus, der aufgrund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen wurde. Der Körper der Mutter der Beschwerdeführerin hat nach der Entfernung beider Nieren und nach einer Transplantation die neue Niere nicht akzeptiert (Rejection). Im (…) 2012 hatte sie grosse Angst, deswegen zu sterben. Indes wollte sie unbedingt ihre Enkel kennenlernen, welche in der Schweiz zur Welt gekommen sind und sie nicht kennen. Folglich ist trotz der Freiwilligkeit ein moralischer Druck erkennbar, den Wunsch der Mutter der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Die Beschwerdeführenden haben nie verschwiegen, eine Heimatreise gemacht zu haben. Zudem hätten sie sich während ihres Aufenthaltes in einem gemieteten Zimmer versteckt, was darauf hindeutet, dass sie die Beziehung zu ihrem Heimatland nicht wieder haben aufnehmen wollen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verwandtschaftsbesuch beabsichtigten, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Indessen ist zu betonen, dass sie damit ein hohes Risiko auf sich genommen haben; darin hätte ein Beweis gesehen werden können, dass sie sich erneut dem Schutz ihres früheren Heimatstaates unterstellt haben, was zum Verlust ihres Flüchtlingsstatus hätte führen können. Da die drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich, das dritte Kriterium, die Gewährung des effektiven Schutzes durch den Irak, zu prüfen. 5. Somit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht kumulativ erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Unrecht. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Rechtsmittelschrift vom 25. Februar 2013 informierte die Rechtsvertreterin, dass ihr Aufwand bis anhin fünf Stunden à

E-975/2013 Fr. 150.- (zusätzliche Spesen von ca. Fr. 60.-) betrug. Eine aktuelle Kostennote liegt nicht vor, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die Rechtsmittelschrift und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'030.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-975/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin als Flüchtlinge anerkannt und asylberechtigt sind. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'030.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-975/2013 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2015 E-975/2013 — Swissrulings