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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2011 E-970/2011

6 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,841 mots·~14 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-970/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…) dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) 2006, Serbien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 / N (…).

E-970/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus F._______, Serbien – reichten am 9. September 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Es wurde am 5. Oktober 2006 vom BFM abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Ihr zweites Asylgesuch vom 6. Juni 2008 zogen die Beschwerdeführenden am 16. März 2009 zurück und kehrten danach in ihre Heimat zurück. B. Sie verliessen gemäss eigenen Angaben Serbien am 6. November 2010 erneut und reisten am 7. November 2010 in die Schweiz ein. Am 18. November 2010 reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein drittes Asylgesuch ein, wo sie am 2. Dezember 2010 summarisch befragt und am 20. Dezember 2010 in einer direkten Befragung des BFM zu ihren Asylgründen angehört wurden. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer Ethnie wiederholt Schikanen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach der Rückkehr im Mai 2009 in Haft genommen worden, da er eine Gefängnisstrafe wegen einer Schlägerei und anderen Vorfällen mit der Polizei zu verbüssen gehabt habe (C2/10, S. 5-6). Im Gefängnis sei er malträtiert und geschlagen worden. Ferner drohe ihm für die Beteiligung an einer Gefängnisschlägerei eine weitere Gefängnisstrafe, wobei eine diesbezügliche Korrespondenz des Gerichtes, welche am 2. November 2010 vom Postboten gebracht worden sei, von der Ehefrau nicht entgegengenommen worden sei, weil ihr Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Diese sei während dessen Abwesenheit ferner von den Nachbarn in ihrem Heimatdorf als nunmehr "alleinstehende Frau" malträtiert, belästigt und einmal fast vergewaltigt worden. Diese Vorfälle habe sie der Polizei nicht gemeldet, da diese ihr in der Vergangenheit nie geholfen hätte (vgl. C11/11 S. 5- 6). Sie habe sich wegen der Belästigungen nur ein paar Tage in F._______ aufgehalten und sei danach zu ihren Eltern nach H._______ (ca. 25 bis 30 Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt) gezogen, um die Rückkehr ihres Ehemannes abzuwarten. Dabei hätten sie und ihre drei Kinder in nur einem Zimmer gelebt. Die Beschwerdeführenden hätten, nachdem am 2. November 2010 eine Sendung vom Gericht gekommen sei, die Befürchtung gehegt, der Beschwerdeführer müsse wieder ins Gefängnis und die

E-970/2011 Beschwerdeführerin wäre somit erneut ungeschützt, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden hätten. Der älteste Sohn sei schliesslich in der Schule aufgrund seiner Ethnie diskriminiert und geschlagen worden. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2011 – eröffnet gemäss Angaben der Beschwerdeführenden am 11. Januar 2011 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, welchen die Beschwerdeführenden in ungerechtfertigte Weise nicht in Anspruch genommen hätten. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und zumutbar erachtete. D. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2011 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lediglich der Wegweisungsvollzug würde Gegenstand des Verfahrens bilden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-970/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Mit handschriftlichter Aktennotiz vom 7. Januar 2011 des EVZ wurde auf der "Empfangsbestätigung", welche am 4. Januar 2011 vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde (C16/1), vermerkt, die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 sei am 7. Januar 2011 per A- Post versendet worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden wurde diese von ihnen erst am 11. Januar 2011 auf der Post abgeholt, wobei kein Rückschein auf dem Couvert angebracht war. Somit liegt die Beweislast für das Datum der Eröffnung ihrer Verfügung bei der Vorinstanz. Die Beschwerde vom 9. Februar 2011 ist als rechtzeitig eingereicht zu erachten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-970/2011 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 festgestellt wurde – ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Januar 2011 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-970/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-970/2011 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.5. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Urteil BVGE 2009/51 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichsten Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig (vgl. a.a.O. E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen also nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese hingegen im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5762/2010 vom 14. Oktober 2010). Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten. 4.6. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten müssten. So würden sie zwar eigenen Angaben zufolge nicht zu jener weitverbreiteten Schicht, welche sich im Bereich der Armutsgrenze bewegt, gehören. Trotzdem sei unklar, wie sich die Familie im Falle einer Gefängnisstrafe des Beschwerdeführers ökonomisch über Wasser halten könne, da der Beschwerdeführer durch seinen [Beruf] das gesamte Familieneinkommen generiere. Ferner sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei erneuter Abwesenheit des Beschwerdeführers wieder den geltend gemachten Belästigungen bzw. einer allfälligen Zunahme der Drohungen durch die Nachbarn ausgesetzt werde, ohne dass der notwendige polizeiliche Schutz ausreichend gewährleistet wäre. Da die durch den früheren Gefängnisaufenthalt bedingte vormalige Wohnsituation bei den Eltern der Beschwerdeführerin als sehr beschwerlich empfunden worden sei, könne einem solchen Aufenthalt nur ein vorläufiger Charakter eingeräumt werden. Die in Serbien lebenden

E-970/2011 Geschwister der Beschwerdeführerin seien verheiratet mit Kindern und "seien ökonomisch nicht gut gestellt". Es könne also nicht von einem tragfähigen sozialen Netz in Serbien ausgegangen werden, das die Beschwerdeführenden nachhaltig unterstützen könne. Überdies sei das Kindeswohl mit ebenfalls grosser Wahrscheinlichkeit gefährdet, da der Sohn in der Schule – aufgrund seiner Ethnie – systematisch benachteiligt werde (keine altersgemässe Einschulung, absichtliche Behinderung in der schulischen Entwicklung). Besonders zu berücksichtigen seien schliesslich die gesundheitlichen Probleme der Familie. So sei der Beschwerdeführer kriegsgeschädigt und deshalb auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen, welche in Serbien schwer erhältlich seien und für die der Beschwerdeführer mangels Krankenversicherung vollumfänglich selbst aufkommen müsse. Zwar habe die gesundheitliche Beeinträchtigung ihm die ökonomische Reintegration nicht verunmöglicht, doch stelle er aufgrund dessen keinen konstanten bzw. zuverlässigen Rückhalt für die Familie dar. Die Beschwerdeführerin sei überdies am 28. April 2011 im Kantonsspital Winterthur wegen Schmerzen im Unterleib gynäkologisch untersucht worden, wobei die Diagnose noch ausstehe, und beim 5-jährigen Sohn Aleksa sei eine Operation geplant, da er Probleme habe beim Wasserlösen. Demgegenüber ist zu bemerken, dass es den Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat finanziell "sehr gut" ergangen ist (vgl. C10/10). Der Beschwerdeführer erwirtschaftete als [Beruf] den Lebensunterhat der Familie und sie besassen in ihrem Heimatort ein Haus, in dem die Familie mit den Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben. Dem Beschwerdeführer dürfte es somit gelingen, den Lebensunterhalt seiner Familie durch die Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit zu bestreiten. Ferner ist ein erneuter Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der Aktenlage nicht als glaubhaft dargelegt zu erachten. Die Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben zufolge die Briefsendung des Gerichtes nicht entgegengenommen, weshalb sie von deren Inhalt auch keine Kenntnis genommen haben können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Wenn auch ihre

E-970/2011 in Serbien verbliebenen Verwandten (Eltern des Beschwerdeführers im Heimatdorf [vgl. C2/10 S. 3]), Eltern und zwei Geschwister der Beschwerdeführerin in I._______ [vgl. C3/10 S. 3]) nicht für sie werden aufkommen können, werden sie ihnen doch stützend zur Seite stehen können. Es steht ihnen zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde ihnen die Rückkehr nach Serbien massgeblich erleichtern. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres Alters ([Altersbestimmung]) noch stark an die Eltern gebunden und sie befinden sich erst seit einigen Monaten (wieder) in der Schweiz, weshalb ihre Rückkehr nach Serbien keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit Hinweis auf HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK- 2003/24%20S.5" EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführenden – die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die Unterbauchschmerzen bei der Beschwerdeführerin bzw. eine anstehende Operation beim ältesten Sohn – und die geltend gemachten Beschränkungen in der medizinischen Behandlung – die Medikamente seien schwierig erhältlich und müssten vom Beschwerdeführer mangels Krankenversicherung selbst getragen werden – können nun nicht als derartig gravierend bezeichnet werden, als dass vorliegend aufgrund einer medizinischen Notlage auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden muss. Den Beschwerdeführenden steht es auch in dieser Hinsicht offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.

E-970/2011 4.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 5. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben mit Reisepässen, welche 2010 ausgestellt wurden und bis 2015 bzw. 2020 gültig sein sollen (vgl. C3/3 und C2/3), in die Schweiz eingereist. Sie hätten diese aber nach der Ankunft in der Schweiz nach Serbien zurückgeschickt. Es liegt indessen an den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente entweder aus Serbien oder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates im Ausland zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-970/2011 (Dispositiv nächste Seite)

E-970/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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