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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2020 E-961/2020

6 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,811 mots·~9 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-961/2020

Urteil v o m 6 . April 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020 / N (…).

E-961/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter, seiner Schwester, seinem Bruder und dessen Ehefrau am 7. August 2018 in der Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. August 2018 und der Anhörung vom 29. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara. Seine Eltern stammten aus Afghanistan und hätten im Iran gelebt. Er sei im Iran geboren und im Alter von acht oder neun Jahren mit seiner Familie zurück nach Mazar-i-Sharif, Afghanistan, gekehrt. Die siebte Schulklasse habe er wegen Problemen abbrechen müssen. Sein Bruder habe im Iran um die Hand seiner Freundin angehalten. Als ihre Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, hätten sie im Iran geheiratet und seien danach nach Afghanistan geflohen. Nach zwei Monaten habe die Ehefrau des Bruders Kontakt mit ihrer Schwester aufgenommen. Die Schwester namens B._______ sei Richterin und Chefin der Justizbehörden in Kabul; sie sei eine bekannte Persönlichkeit. B._______ habe die Ehefrau des Bruders zu sich nach Kabul eingeladen. Nach einigen Tagen bei B._______ habe die Ehefrau seinem Bruder telefonisch mitgeteilt, sie sei gefoltert worden und geflüchtet. Er müsse sie abholen. Bei seinem Eintreffen in Kabul sei der Bruder festgenommen und zwei Tage gefoltert worden. Nach der Freilassung sei er nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt. Seine Ehefrau sei zu B._______ zurückgebracht worden. Nach einer Weile habe die Ehefrau wieder angerufen und gesagt, sie sei gefoltert und ins Spital gebracht worden. Der Bruder soll sie abholen. Anstelle des Bruders seien seine Schwester und er nach Kabul ins Spital gegangen und hätten die Ehefrau nach Mazar-i-Sharif gebracht. Am nächsten Tag sei die Polizei zu Hause vorbeigekommen. Sie hätten den Bruder verhaftet und nach Kabul gebracht. Die iranische Heiratsurkunde sei in Afghanistan nicht anerkannt worden, weshalb der Bruder der unehelichen Beziehung beschuldigt worden sei. Er sei zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Einige Zeit später habe der Bruder telefonisch mitgeteilt, in seinen Gerichtsakten seien auch sein Name und die Namen der Mutter sowie der Schwester registriert. Die Polizei beabsichtige, alle zu verhaften. B._______ habe auch telefonisch gedroht, die ganze Familie ins Gefängnis stecken zu lassen. Deswegen sei die Familie im Frühling 2011 in den Iran geflüchtet. Die Ehefrau des Bruders habe Zuflucht in einem Sicherheitshaus einer ausländischen Organisation in Mazar-i-Sharif gefunden. Im Iran sei es auch zu telefonischen Drohungen seitens B._______ gekommen. Er sei nach vier Jahren im Iran alleine nach Norwegen weitergereist. Nach circa zwei Jahren sei er nach Afghanistan zurückgeschafft

E-961/2020 worden. Kurze Zeit später sei er von Kabul zu seiner Familie in den Iran geflüchtet. Der Bruder sei mit Hilfe des Gefängnisdirektors freigekommen und ebenfalls in den Iran geflüchtet. Nach einem Jahr im Iran sei er im Jahr 2018 mit seiner Familie in die Schweiz gereist. Das Geschehene könne er beweisen. Sein Bruder habe die Dokumente des afghanischen Gerichts und des Gefängnisses in seinem Asylverfahren eingereicht, weshalb er sie nicht selbst einreichen könne. In den Gerichtsdokumenten sei der Name der Familie und sein Name aufgeführt. Sie würden rechtlich verfolgt. B._______ sei der Auffassung, seine Familie habe ihre Ehre und ihren Ruf ruiniert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie sich an ihm rächen. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Das vorliegende Verfahren sei zwecks vertiefter Abklärung und Neubeurteilung der Asylfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei vollständige Einsicht in die Übersetzungen der eingereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte die Aufenthaltsbewilligungen seines Bruders und dessen Ehefrau in Kopie sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

E-961/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Pflicht, angebotene Beweismittel abzunehmen und sorgfältig zu prüfen. Sie habe nicht begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass trotz der Nennung seiner Person in den Gerichtsakten keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie den relevanten Beweismitteln im Voraus und in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen habe. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-961/2020 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wurde in der Schweiz Asyl gewährt, mit der Begründung, die Schilderungen des Asylsuchenden zu seinen Vorbringen, insbesondere zu seiner Inhaftierung, zu den Gerichtsverfahren vor mehreren Instanzen sowie zu seinem Gefängnisaufenthalt seien detailliert, widerspruchfrei und erlebnisnah. Die Ausführungen stimmten mit dem Inhalt der abgegebenen Gerichtsakten überein. Der Beschwerdeführer wies sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung daraufhin, dass sein Bruder alle relevanten Beweismittel in seinem Asylverfahren abgegeben habe, und bat die Vorinstanz, diese zu berücksichtigen. In der Verfügung führt die Vorinstanz aus, alleine das Erscheinen der Namen der Familienangehörigen in den Akten eines Angeklagten (des Bruders) bedeute nicht, dass die Familienangehörigen auch strafrechtlich verfolgt würden. Eine Konsultation der Gerichtsakten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur beiläufig in den Gerichtsakten erwähnt wurde, wie dies von der Vorinstanz behauptet wird. Vielmehr ist im Dispositiv des eingereichten Urteils des Bezirksgerichts in C._______ vom 29. Februar 2012 ausdrücklich festgehalten, A._______ (der Beschwerdeführer) werde nach dem Gesetz verfolgt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vorinstanz die angebotenen Beweismittel gar nicht oder zumindest ungenügend abgenommen und gewürdigt hat. Es liegt somit eine schwere Verletzung der Begründungspflicht vor. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-961/2020 Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 23. Januar 2020 sind aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, die vom Bruder des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel sorgfältig und umfassend zu prüfen. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die deutsche Übersetzung dieser Beweismittel zu gewähren. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vollständig obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-961/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die deutsche Übersetzung der von seinem Bruder eingereichten Beweismittel zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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