Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E958/2011 Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner. Parteien A._______, B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…).
E958/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 seine Flüchtlingseigenschaft anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass mit separater Verfügung vom 24. November 2009 festgestellt wurde, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, werde aber in der Schweiz derivativ als Flüchtling anerkannt, zumal sie mit diesem in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft lebe, dass mit derselben Verfügung auch der gemeinsame Sohn in der Schweiz (derivativ) als Flüchtling anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine am (…) 2005 geborene und in Eritrea lebende Tochter (aus einer anderen Beziehung) einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2011 die Einreise der Tochter in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Tochter in die Schweiz beantragten, dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zusammen mit ihrer Beschwerde mehrere Beweismittel zu den Akten reichten, dass am (…) 2011 das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner heutigen Lebenspartnerin zur Welt kam und vom BFM am 1. September 2011 derivativ als Flüchtling anerkannt wurde,
E958/2011 dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass die Beschwerdeführenden innert Frist den Kostenvorschuss leisteten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staats, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3134 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) , dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E958/2011 dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass den vorgenannten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, falls sie sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet, dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde und dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt worden seien, dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse, dass den Akten zu entnehmen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Tochter aus einer früheren Beziehung handle und die Tochter bei ihrer Mutter in Eritrea lebe, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mit seiner heuten Lebensgefährtin zusammenlebe und mit dieser eine neue Familie gegründet habe, dass er Eritrea zusammen mit ihr verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass somit nicht davon gesprochen werden könne, die Familienangehörigen in Eritrea seien durch die Flucht vom Beschwerdeführer getrennt worden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vielmehr darauf schliessen lasse, er habe sich für die neue Familiengemeinschaft entschieden, dass ausserdem besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen und es nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, die Tochter, die praktisch ohne ihren Vater aufgewachsen sei, aus dem familiären
E958/2011 Umfeld, in dem sie in den letzten Jahren eingebettet gewesen sei, herauszureissen, dass an dieser Einschätzung auch die Tatsache nichts ändere, das die Mutter eine – auf ihre Authentizität nicht überprüfbare – Erklärung unterzeichnet habe, wonach sie nichts dagegen habe, wenn ihre Tochter in die Schweiz käme, dass somit auch besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen würden, dass ausserdem aufgrund der Akten keine Asylgründe im Sinn von Art. 3 AsylG zu erkennen seien, dass es sich nach dem Gesagten nicht rechtfertige, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und demzufolge die Einreise nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die praxiskonformen und überzeugenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere in der angefochtenen Verfügung namentlich nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter gemäss Akten nicht durch die Flucht erfolgt und deshalb die in Art. 51 Abs. 4 AsylG erwähnte Grundvoraussetzung für eine flüchtlingsrechtliche Familienvereinigung nicht erfüllt ist, dass die vorliegenden Akten die Richtigkeit dieser Erwägung bestätigen und ihnen auch in der Beschwerde inhaltlich nicht widersprochen wird, dass die verschiedenen eingereichten Stellungnahmen der Angehörigen der Beschwerdeführenden in Eritrea und der Schweiz einen teilweise widersprüchlichen und zweckgerichteten Eindruck hinterlassen, dass den Bestätigungen auch bei angenommener Richtigkeit ihres Inhalts nicht zu entnehmen wäre, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in Eritrea – momentan angeblich durch die Grossmutter und den Grossvater, der auf der eingereichten Fotografie übrigens nicht einen "betagten" Eindruck erweckt (vgl. Beschwerde S. 4) – zurzeit nicht sichergestellt wäre,
E958/2011 dass die Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen, an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem am 22. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E958/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand: