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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 E-9500/2025

8 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,822 mots·~24 min·1

Résumé

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl) | Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 6. November 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9500/2025

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A.________, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (…).

E-9500/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…). April 2022 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz, welches das SEM mit Verfügung vom 21. April 2022 gestützt auf Art. 4 AsylG (SR 142.31) guthiess. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B.________ zu. A.b Am 27. September 2022 meldete der Kanton B.________ dem SEM via Sammelliste, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2022 «unkontrolliert abgereist» sei. Daraufhin hielt das SEM in einer Aktennotiz vom 20. Oktober 2022 fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt habe, weshalb dessen vorübergehender Schutz in der Schweiz gemäss Art. 79 Bst. a AsylG erloschen sei. A.c Am 13. Mai 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei den schweizerischen Behörden. Hierbei gab er in einem informellen Gespräch an, er habe sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz in Frankreich aufgehalten, wo ihm vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Sein Vater lebe ebenfalls in Frankreich. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dieser verfüge – ungeachtet des im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verbuchten Erlöschens – nach wie vor über einen gültigen Schutzstatus S in der Schweiz. Es sei deshalb kein neues Schutzgesuch im BAZ zu registrieren. Der Beschwerdeführer sei im bisherigen Wohnsitzkanton unterzubringen. Der Kanton habe ihn anschliessend neu anzumelden und dem SEM eine entsprechende Mitteilung auf dem Postweg zukommen zu lassen, damit das Verfahren wieder aufgenommen werde. In der Folge werde das SEM prüfen, ob der Schutzstatus S des Beschwerdeführers aufgrund des vorübergehenden Auslandaufenthalts individuell zu beenden sei. A.d Am 25. Mai 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben seit dem 6. Juni 2022 in Frankreich aufgehalten, wo er über einen Schutzstatus verfüge. Damit habe er ein ordentliches Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat (Frankreich), in welchen er zurückkehren könne.

E-9500/2025 A.e Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und halte sich seit Anfang 2024 (sic) dauerhaft und ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine Mutter, zu der er ein enges Verhältnis pflege und auf deren emotionale sowie auch praktische Unterstützung er angewiesen sei, lebe mit einem gültigen Aufenthaltsstatus im Kanton C.________. Damit befinde sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Zuvor habe er sich zwar in Frankreich aufgehalten und dort im März 2022 (sic) vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser sei jedoch am 8. April 2024 abgelaufen und nicht verlängert worden. Eine Rückkehr nach Frankreich sei ihm nicht möglich, da er dort über keine sozialen Bindungen verfüge. Zudem habe ihn sein in Frankreich lebender Vater dort mehrfach körperlich misshandelt. Aus diesem Grunde habe er sich entschieden, das Land zu verlassen und um vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu ersuchen. Ein Leben in Frankreich sei für ihn aus psychischen und physischen Gründen nicht tragbar. Er beantrage daher, dass ihm in der Schweiz weiterhin vorübergehender Schutz gewährt werde. Der Eingabe legte er seinen abgelaufenen französischen Aufenthaltstitel, die Wohnsitzbescheinigung seiner Mutter im Kanton C.________ und zwei Quittungen betreffend die in Frankreich erhaltene finanzielle Unterstützung im Rahmen des ihm gewährten vorübergehenden Schutzes («Assistance de base et montant laissé à disposition»; alles in Kopie) bei. A.f Mit Verfügung vom 6. November 2025 widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers (Ziff. 1), wies diesen aus der Schweiz weg (Ziff. 2), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, sei dies zur Rückreise nach Frankreich oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde (Ziff. 3), beauftragte den Kanton B.________ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4) und zog den Ausweis S ein (Ziff. 5). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer (in eigenem Namen, ohne nach aussen erkennbare Rechtsvertretung) mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vor-

E-9500/2025 instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung sowie seine Geburtsurkunde (beides in Kopie) bei. B.b Am 10. Dezember 2025 bestätige das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. B.c Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der D.________ vom 9. Dezember 2025 nach, wonach er nach Erhalt einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in jenem Betrieb als Mitarbeiter angestellt würde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-

E-9500/2025 tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde hat sich vorliegend, wie nachfolgend zu sehen sein wird, durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) ergeben. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Beschwerde demgegenüber nicht als aussichtslos einzustufen. Damit steht die Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG einer Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht entgegen (siehe E. 10 hiernach; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-6910/2025 vom 18. Mai 2026 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit dem 1. November 2025) gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-

E-9500/2025 fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Gemäss Ziff. II der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I indessen nur dann, wenn diese vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt waren. 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 21. April 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt. Indessen hat das SEM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung den vorübergehenden Schutz nachträglich widerrufen. Ob dies zu Recht erfolgte, ist nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es könne gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn die ausländische Person ein ordentliches Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat habe, in den sie zurückkehren könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort einen Schutzstatus erhalten. Auch wenn der französische Schutztitel unterdessen möglicherweise beendet worden sei, könne er nach Frankreich zurückkehren und seinen allenfalls beendeten Schutztitel reaktiveren oder in Frankreich erneut Schutz erhalten. Aus den Akten und seinen Ausführungen gehe nicht hervor, dass er Frankreich unfreiwillig verlassen hätte. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Deshalb seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Frankreich gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. In den Akten seien ausserdem keine Hinweise ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen würden. Im Ergebnis liege damit kein Grund vor, von einem Widerruf des vorübergehenden Schutzes abzusehen. 5.2 Der Beschwerdeführer gibt in seiner Rechtsmitteleingabe an, er habe in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht, nachdem er bereits einen Schutzstatus in Frankreich besessen habe. Weiter macht er – in teilweiser Wiederholung seiner Vorbringen gemäss Stellungnahme vom 7. Juli 2025 betreffend rechtliches Gehör – geltend, sein Schutzstatus in Frank-

E-9500/2025 reich sei abgelaufen. In Frankreich lebe sein gewalttätiger Vater, der ihn mehrfach misshandelt habe. In der Schweiz lebe seine Mutter, die hier einen Schutzstatus erhalten habe. Es sei wichtig, dass er und seine Mutter sich gegenseitig unterstützen könnten. Zwar habe diese «kleine Familie» aufgrund seines Alters kein Recht auf Familienleben. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz bereits an Integrationsprogrammen teilnehme und versuche, sich hier ein wirtschaftliches Leben aufzubauen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz hat. Nicht anschliessen kann sich das Bundesverwaltungsgericht indessen der vom SEM getroffenen Schlussfolgerung, wonach der dem Beschwerdeführer am 21. April 2022 gewährte vorübergehende Schutz zu widerrufen sei. Vielmehr steht aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Angaben des Beschwerdeführers zweifellos fest, dass dieser am 6. Juni 2022 die Schweiz verliess, um anschliessend bis Mai 2024 in Frankreich zu leben. Wie das SEM in der Aktennotiz vom 20. Oktober 2022 (SEM-act. […]-2) zu Recht festhielt, konnte unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Frankreich verlegt hatte. Wie das SEM in jener Aktennotiz ebenfalls zutreffend festhielt, sieht Art. 79 Bst. a AsylG für einen solchen Fall vor, dass der vorübergehende Schutz ohne Weiteres erlischt. Der dem Beschwerdeführer am 21. April 2022 gewährte vorübergehende Schutz ist damit von Gesetzes wegen erloschen. Zu diesem Schluss kam auch das SEM in jener Aktennotiz, indem es darin wörtlich notierte: «Das Staatssekretariat für Migration hält fest, dass der in der Schweiz gewährte vorübergehende Schutz erloschen ist.». Nicht verständlich ist, weshalb die zuständige SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2024 mitteilte, dieser verfüge – ungeachtet des im ZEMIS verbuchten Erlöschens – nach wie vor über einen gültigen Schutzstatus in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A.c; Anm.: Das Schreiben vom 13. Mai 2024 befindet sich zwar nicht in den Vorakten des SEM, ist jedoch im ZEMIS abrufbar). Ebenso wenig einer Erklärung dient die E-Mail vom 21. Mai 2024, in welcher dieselbe SEM-Mitarbeiterin erklärte, es habe sich beim Erlöschen des Schutzstatus des Beschwerdeführers lediglich um ein «informelles Erlöschen» gehandelt, da der Beschwerdeführer nicht auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet habe (vgl. SEM-act. 5). Dennoch stützte das SEM sowohl im Schreiben vom 25. Mai

E-9500/2025 2025 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der angefochtenen Verfügung seinen (vorgesehenen) Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz auf Art. 78 AsylG. Richtigerweise hätte das SEM seinen Entscheid indessen, wie in der Aktennotiz vom 20. Oktober 2022 vorgesehen, auf Art. 79 AsylG abstützen müssen. Die unkontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers per 6. Juni 2022 nach Frankreich, wo er bis zum 12. Mai 2024 und damit während knapp zwei Jahren lebte, erfüllt – wie vorangehend dargelegt und vom SEM in jener Aktennotiz zu Recht festgehalten – die in Art. 79 Bst. a AsylG formulierte Voraussetzung der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse ins Ausland. Mit dessen Wegzug nach Frankreich erlosch somit der Schutzstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ob in jenem Zeitpunkt gleichzeitig auch allfällige Gründe für einen Widerruf des vorübergehendes Schutzes gemäss Art. 78 AsylG vorlagen (zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügte) brauchte das SEM entsprechend nicht zu prüfen, da ein bereits von Gesetzes wegen erloschener Aufenthaltstitel nicht widerrufen werden kann. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der ihm mit Schreiben des SEM vom 13. Mai 2024 erteilten Falschinformation, wonach der ihm am 21. April 2022 gewährte Schutzstatus nach wie vor gültig sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er nicht geltend macht, er habe im Vertrauen auf diese behördliche Information Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1). 6.3 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 13. Mai 2024 bei den schweizerischen Behörden meldete. Aufgrund der Fehlinformation, dass dessen früherer Schutzstatus in der Schweiz nach wie vor gültig sei, hat das SEM in der Folge fälschlicherweise kein neues Schutzgesuch des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum registriert, obschon sich der Beschwerdeführer offenbar zu diesem Zweck bei den schweizerischen Behörden gemeldet hatte (vgl. Angaben des SEM im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Mai 2024). Dies bestätigt der Beschwerdeführer seinerseits in seiner Beschwerde (in Ziff. III), indem er ausführt, er habe in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht, nachdem er bereits einen Schutzstatus in Frankreich besessen habe. Die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem SEM vom 13. Mai 2024, welche das SEM

E-9500/2025 lediglich als einen «Antrag auf Registrierung» entgegengenommen hatte, ist damit richtigerweise als ein neues Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu qualifizieren. Zu prüfen ist, ob das SEM – in sinngemässer Prüfung dieses neuen Gesuchs um vorübergehenden Schutz – zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers um (aktuellen) vorübergehenden Schutz in der Schweiz verneint hat. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der EU respektive der EFTA – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird. Überdies muss davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – auch ohne Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates – das Bestehen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.1, 6.3 ff.). 6.5 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm am 21. April 2022 in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden war, reiste er am 6. Juni 2022 freiwillig aus der Schweiz aus und lebte in der Folge bis zum 12. Mai 2024 unbestrittenermassen in Frankreich, wo ihm gemäss den vorliegenden Akten ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt wurde. Wie bereits dargelegt, erlosch infolge der Verlegung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Frankreich der ihm zuvor in der Schweiz gewährte vorübergehende Schutz gemäss Art. 79 AsylG. 6.5.1 Der französische Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich, wo sich

E-9500/2025 der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, der ihm in Frankreich gewährte Schutztitel sei am 8. April 2024 abgelaufen. Frankreich ist jedoch aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027; vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen könnte. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Frankreich für diesen nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.5.2 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.5.3 Als Inhaber eines nach wie vor gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 6.6 Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich einen Schutzstatus erhalten habe und dass keine Hinweise ersichtlich seien, die gegen dessen Rückkehr nach Frankreich sprächen. Ergänzend zur Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit über eine valable Schutzalternative verfügt und entsprechend nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E-9500/2025 6.7 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den dem Beschwerdeführer am 21. April 2022 gewährten vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 78 widerrufen hat, welcher in jenem Zeitpunkt bereits gestützt auf Art. 79 AsylG erloschen war. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Verneinung eines (aktuellen) Anspruchs auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zum Erlass einer neuen Verfügung, mit welcher dieses die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 als ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu qualifizieren und das neue Gesuch abzuweisen hätte, würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten, weshalb von einer solchen abzusehen ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Abklärung sowie zum neuen Entscheid ist damit abzuweisen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist jedoch insoweit abzuändern, als das (neue) Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz vom 13. Mai 2024 abzuweisen ist. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz im Ergebnis zu schützen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Diese sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist; andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-9500/2025 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, kann der Beschwerdeführer nach Frankreich zurückkehren und dort seinen Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten.

E-9500/2025 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, da er dort von seinem Vater körperlich misshandelt worden sei. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht dargelegt, dass Frankreich ein Rechtsstaat ist, der über funktionierende Polizeibehörden verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gelten (vgl. z.B. Urteil des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.3.2). Damit kann sich der Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich durch seinen Vater oder andere Dritte rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlt, an die französischen Behörden wenden. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Frankreich an einem anderen Ort als sein Vater niederzulassen. Beizupflichten ist dem SEM überdies in seinen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und keine familiären Verpflichtungen hat, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Wie dieser sodann in seiner Rechtsmitteleingabe selbst zutreffend erkannt hat, kann er aus dem Umstand, dass seine Mutter in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er nicht mehr minderjährig ist und sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten Hinweise auf ein zwischen ihm und seiner Mutter bestehendes Ab-

E-9500/2025 hängigkeitsverhältnis ergeben (vgl. zum Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV: Urteil des BVGer D-2943/2025 vom 20. Mai 2025 E. 8.3.3 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, sich um eine Integration in die Schweiz in wirtschaftlicher Hinsicht zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Integration von Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.4 f.). Die in der Schweiz besuchten Kurse sowie die vom Beschwerdeführer gezeigte Eigeninitiative im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsstelle können diesem jedoch auch in Frankreich nützlich sein, um sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter zu Recht feststellte, hat der Beschwerdeführer in Frankreich bereits einen Sprachkurs besucht, was ihm eine soziale sowie berufliche Eingliederung in Frankreich erleichtern wird. Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass Frankreich nach Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG für eine angemessen Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge tragen muss, womit in Frankreich insbesondere der Zugang für Personen mit vorübergehendem Schutz zur Grundversorgung (wie Unterkunft und medizinische Versorgung) gewährleistet ist und sich der Beschwerdeführer im Falle von sozialen, medizinischen oder wirtschaftlichen Problemen an die französischen Behörden wenden kann, um Unterstützung zu erhalten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines (bis Oktober 2028) gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Zusammenfassend ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen, als das neue Gesuch des Beschwerdeführers um

E-9500/2025 vorübergehenden Schutz vom 13. Mai 2024 abzuweisen ist. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis (soweit darin der Anspruch des Beschwerdeführers auf [aktuellen] vorübergehenden Schutz in der Schweiz verneint sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird) zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem der Beschwerdeführer sowohl mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz als auch mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Abklärung und neuem Entscheid unterliegt, wären ihm grundsätzlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat er mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend erfüllt, nachdem die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte (vgl. auch E. 3.2 hiervor) und aufgrund der vorliegenden Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-9500/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird insoweit abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz vom 13. Mai 2024 abgewiesen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

Versand:

E-9500/2025 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 E-9500/2025 — Swissrulings