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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2011 E-949/2011

16 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,962 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-949/2011 Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli Busi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2011 / N (…).

E-949/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2008 verliess, anschliessend über Niger nach Libyen und neun Monate später nach Malta gelangte, wo er am 24. September 2008 ein Asylgesuch stellte und sich zwei Jahre aufhielt, dass sein Asylgesuch in Malta am 3. September 2009 abgewiesen wurde, worauf er am 29. November 2010 nach Sizilien reiste und schliesslich über Neapel und Mailand am (…) in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte, dass ihm zu einer Wegweisung nach Malta oder Italien und zu seinem Alter sowie zum Umstand, dass das BFM ihn im vorliegenden Verfahren als Erwachsenen behandeln würde, am 10. Dezember 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er bezüglich einer Wegweisung nach Malta oder Italien einzig vorbrachte, er habe Malta aus Angst vor einer Wegweisung verlassen und Italien nur deshalb durchquert, um in die Schweiz zu gelangen (vgl. Akten BFM A 1/14 S. 11), und bezüglich seines Alters anführte, er sei 15 Jahre alt, könne dies aber nicht belegen, weil er in keinem Kontakt zu seinem Vater stehe und nie ein Identitätsdokument besessen habe (vgl. A 1/14 S. 8), dass das BFM aufgrund der Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit am 13. Dezember 2010 durch C._______, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess und das Handskelett des Beschwerdeführers ein Knochenalter von mehr als 18 Jahre aufwies ("L'età ossea si differenzia significativamente dall'età dichiarata.", vgl. Akten BFM A10/1), dass das Bundesamt, gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 10. Dezember 2008 in Malta, am 27. Dezember 2010 die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 1. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta ver-fügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach

E-949/2011 Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich anwies, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Ausweise eingereicht die seine Identität oder sein Alter hätten beweisen können, seine Aussagen bezüglich seiner Angehöri-gen, seines Lebenslaufs und seiner Schulausbildung seien oberfläch-lich und widersprüchlich, sein Erscheinungsbild entspreche dem einer volljährigen Person und die Knochenaltersanalyse habe ein Alter über 18 Jahre ergeben, dass es ihm somit nicht gelungen sei, seine angebliche Minderjäh-rigkeit glaubhaft zu machen und in der Folge von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 in Malta ein Asylgesuch gestellt habe und folglich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei- nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. De-zember 2004, SR 0.362.32]) Malta für die Durchführung des vorliegen-den Asylverfahrens zuständig sei, und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme praxisgemäss eine stillschweigende Zustimmung die- ses Staates zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorliege, dass die Überstellung nach Malta – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

E-949/2011 Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis spätestens am 11. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 10. De-zember 2010 im EVZ gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Malta entgegenstünden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzu-weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-liegende Verfahren zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid des Gerichts über die Beschwerde abzusehen, es sei ihm – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-bringt, er habe in Malta weder eine Unterkunft gehabt noch Unterstüt-zung erhalten, er sei der Willkür und des Rassismus der Bevölkerung und der staatlichen Stellen schutzlos ausgeliefert gewesen und des-halb sei es für ihn unvorstellbar, dorthin zurückzukehren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

E-949/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfol-gend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

E-949/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-des stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die maltesischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das Bundesamt zu Recht feststellte, somit ge-he gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-führen, an Malta über, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde – schlechte Behandlung und fehlende Unterkunft in Malta – offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Malta werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung des Rückschiebungsver-bots nach Nigeria zurückschaffen,

E-949/2011 dass in Malta ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort hängiges oder bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln, dass das Gericht zwar nicht verkennt, dass die Lage für Asylsuchende in Malta - sowohl was das Verfahren als solches als auch was die Unterbringung während des Verfahrens anbelangt - teilweise prekär ist, dass aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen jedenfalls solche, welche wie der Beschwerdeführer (alleinstehend und offenbar gesund) nicht besonders verletzlich sind - , die sich dort im Rahmen eines Asylverfahrens aufhalten, würden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in entscheidwesentlicher Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen können, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-treten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Malta der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-gelfolge) des Nichteintretensentscheids bildet und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

E-949/2011 dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass damit die Anträge um Anweisung an die Vorinstanz, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden und bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-949/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:

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