Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 E-938/2009

19 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch

Texte intégral

Abtei lung V E-938/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-938/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende November 2008 an Bord eines Schiffes verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 19. Dezember 2008 summarisch befragt und am 5. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Bundesstaat [...]), wo er neun Jahre lang die Schule besucht und danach von (...) gelebt habe, dass er sich Anfang 2006 der Rebellengruppe D._______ (...) angeschlossen und von dieser ab und zu Geld erhalten habe, dass im August oder September 2008 in E._______ bei bewaffneten Auseinandersetzungen ein Soldat getötet und der Beschwerdeführer in der Folge von dessen Familie der Tat bezichtigt und gesucht worden sei, dass er als Mitglied der D._______ auch von der nigerianischen Regierung gesucht worden sei, dass er deshalb nur noch selten zu Hause übernachtet und im November 2008 C._______ verlassen habe, nach F._______ gereist sei und von dort aus Nigeria mit einem Schiff verlassen habe, dass er seit seiner Kindheit Probleme mit (...) habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 6. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-938/2009 dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass insbesondere nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei ohne Reisepapiere mit einem Schiff von Afrika nach Europa gereist, zumal das Mitführen von papierlosen Passagieren mit hohen Bussen bestraft werde und Reedereien wegen der dadurch entstehenden Verzögerungen mit teuren Hafengebühren rechnen müssten, dass in den Häfen streng kontrolliert werde, weshalb die Unterbringung von papierlosen Mitreisenden auf einem Schiff gefährlich und schwierig sei, dass die Vorbereitung und Organisation einer solchen Schiffsreise in nur wenigen Stunden, selbst wenn jemand ein solches Risiko für eine ihm fremde Person auf sich nehmen würde, unglaubhaft sei, dass seine übrigen Reiseschilderungen (er wisse nicht mehr, wieviel er für die Reise bezahlt und in welchem Land er das Schiff verlassen habe sowie durch welche Länder er im Zug in die Schweiz gereist sei) unsubstanziiert und stereotyp seien, dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden müsse, er sei mit seinen eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist beziehungsweise er habe aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen keine Ausweis- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen seien, dass er trotz wiederholter Nachfragen weder Angaben zur Struktur und zu den Zielen der D._______ noch zu konkreten Aktionen der Gruppe E-938/2009 habe machen können und seine diesbezüglichen Aussagen auffällig vage sowie allgemein geblieben seien, dass seine Vorbringen zum Vorfall vom August oder September 2008 der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprächen und nicht geglaubt werden könne, er habe seit Anfang 2006 immer wieder Geld von D._______ erhalten, obwohl er erst zum angegebenen Zeitpunkt für die Organisation aktiv geworden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, präzise zeitliche Angaben zur einzigen D._______-Aktion zu machen, an der er teilgenommen habe, dass des Weiteren nicht geglaubt werden könne, dass ausgerechnet er von der Familie des getöteten Soldaten erkannt worden sei, zumal dieser Vorfall in E._______ und nicht an seinem Wohnort stattgefunden habe, dass seine geltend gemachten (...) keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) vom 13. Februar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt sowie darum ersucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorg- E-938/2009 lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er des Weiteren sinngemäss beantragt, es sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Reise- oder Identitätspapieren anzusetzen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Februar 2009 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme der Anträge auf Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-938/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-938/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, E-938/2009 dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 4. Februar 2009 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage der sinngemässe Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Reise- oder Identitätspapieren abzuweisen ist, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-938/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, E-938/2009 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria, wo er die Schule absolviert und als (...) gearbeitet hat, mit seinen (...) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und im Heimatstaat die angeblich seit der Kindheit bestehenden (...) - auf Nachfrage hin bestätigte er in der Anhörung, dass es sich um (...) handle (vgl. A. 9 S. 9 F108 ff.) - abklären und behandeln lassen kann, dass sich angesichts dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die anderen Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind. E-938/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Reise- oder Identitätspapieren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

E-938/2009 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 E-938/2009 — Swissrulings