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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2019 E-932/2019

9 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,978 mots·~20 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-932/2019

Urteil v o m 9 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (…).

E-932/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 13. März 2018 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei Sunnite arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr (…) habe er sich bei der Polizei eingeschrieben und während vier Monaten einen Vorbereitungskurs absolviert. In dieser Zeit sei er ständig von unbekannten terroristischen Organisationen bedroht worden. Diese hätten ihm geraten, die Polizei zu verlassen, ansonsten man ihn und seine Familie töten werde. Da er in der Folge nicht aus der Polizei ausgetreten sei, hätten diese eine Bombe neben seiner Garage platziert. Als er mit seinem Wagen die Garage verlassen habe, sei es zur Explosion gekommen, wodurch er auf einem Ohr das Gehör verloren habe. Danach habe er die Polizeiakademie verlassen und sein Studium am (…) sowie die erste Phase des (…) abgeschlossen. Er sei jedoch weiterhin bedroht worden und er hätte Drohschreiben vor seiner Haustüre – beinhaltend jeweils einen Tropfen Blut und eine Pistolenkugel – gefunden. Sein Leben sei in ständiger Gefahr gewesen, weshalb er regelmässig seinen Wohnsitz gewechselt habe. Den letzten Drohbrief habe er Anfang 2014 erhalten. Im (…) 2014 sei der sogenannte Islamische Staat (nachfolgend: IS) gekommen und habe angefangen, Leute umzubringen. In den Augen des IS gelte er aufgrund seiner Zeit bei der Polizei als Soldat beziehungsweise Militärangehöriger und wäre dort nach wie vor in ständiger Gefahr. Noch am Tag der Ankunft des IS im Irak habe er sein Heimatland zusammen mit seiner schwangeren Ehefrau in Richtung der Türkei verlassen, wo er sich bis (…) 2015 aufgehalten habe. Über die Balkanroute und Österreich sei er in der Folge in die Schweiz gereist. Nach der Befreiung B._______ seien seine Frau und die zwischenzeitlich geborene Tochter dorthin zurückgekehrt, wo sie zusammen mit seiner Familie im Haus seines Vaters wohnen würden. Als Beweismittel reichte er seinen Pass und seine Identitätskarte, seinen Universitätsausweis, seinen Eheschein, eine Kopie seines Familienausweises sowie seine Schuldokumente, eine Bestätigung der Polizei-Akademie, eine Kopie seines Ausweises der Polizei-Akademie, eine Wohnmeldekarte der Stadt B._______ sowie den Pass seiner Frau und eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten.

E-932/2019 B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet am 30. Januar 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), welche jedoch wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositivziffern 4- 6). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung einer Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde innert Frist bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-932/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Ver-

E-932/2019 folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.

5.1 Trotz wiederholter Nachfrage sei rätselhaft geblieben, wer genau ihn bedroht haben sollte. In Anbetracht der langen Zeitspanne, in der er angeblich bedroht worden sei, erstaune dieses Unwissen. Seine Aussage, wonach es sich wohl um terroristische Organisationen mit Beziehungen zur Regierung handle, scheine wenig logisch, zumal man von ihm verlangt habe, seine Ausbildung bei der Polizei-Akademie ebendieser Regierung abzubrechen. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb man ihn während all dieser Zeit bedroht habe. Der angeblichen Aufforderung, die Polizeiausbildung abzubrechen, sei er nach der Bombenexplosion im Jahr (…) nachgekommen. Auf die Frage, weshalb man ihn danach weiterhin bedroht habe, habe er keine nachvollziehbare Antwort geben können. Er habe lediglich erwidert, „ein fertiger Fall“ zu sein und dass

E-932/2019 wenn man einmal bei der Polizei sei, man immer dort bleibe. In diesem Fall sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb man von ihm dann überhaupt hätte fordern sollen, die Polizeischule abzubrechen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund einer viermonatigen, abgebrochenen Ausbildung auch Jahre später noch hätte verfolgt werden sollen. Ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass er sich bei seinen zahlreichen Umzügen am neuen Wohnort stets korrekt registriert hätte. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung wäre hierbei ein vorsichtigeres Verhalten zu erwarten gewesen, zumal er mutmassliche Beziehungen zwischen den terroristischen Organisationen und der Regierung erwähnt habe. Er habe seine Aussage im Verlauf der Anhörung überdies angepasst und angegeben, oft ohne offizielle Registrierung umgezogen zu sein, was sowohl seinen zuvor gemachten Aussagen als auch der Information auf der Wohnmeldekarte seines letzten Umzugs klar widerspreche. Insbesondere wäre beim letzten Wohnungswechsel vor seiner Ausreise ein vorsichtigeres Verhalten zu erwarten gewesen. Einen konkreten Grund für seine Ausreise habe er ebenfalls nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Zu Beginn der Anhörung habe er den Einmarsch des IS für seine noch gleichentags erfolgte Ausreise genannt und dass er einen Ort gesucht habe, um in Frieden und Sicherheit zu leben. Ein Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen sei nicht ersichtlich. Nach dem konkreten Auslöser für seine Ausreise gefragt, habe er wiederum den Vorfall mit der Bombe und die Gefährdung seines Lebens und das seiner Familie genannt. Auch sei wenig plausibel, dass seine Familie trotz der angeblichen Gefährdung während all den Jahren in B._______ gelebt habe, ohne gross umzuziehen. Da er überdies am Tag der Ankunft des IS ausgereist sei, könne eine diesbezügliche Bedrohungslage zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Seine Bemerkung, wonach sie nach den Umzügen „ein wenig Verbesserung, ein bisschen Ruhe“ gespürt hätten, sei in Anbetracht der geltend gemachten Bedrohung, welche angeblich zu seiner Ausreise geführt haben soll, nicht nachvollziehbar. Überdies seien seine Schilderungen durchwegs schematisch und wenig substantiiert ausgefallen. Seinen Darstellungen fehle es an vielen Realkennzeichen, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Bezüglich der angeblichen Drohungen habe er lediglich erwähnt, dass man ihn per Telefon kontaktiert und von ihm verlangt habe, seine Arbeit bei der Polizei aufzugeben, andernfalls man ihn

E-932/2019 und seine Familie umbringen werde. In Anbetracht dessen, dass die Drohungen (…) Jahre lang angedauert hätten, erstaunten seine knappen Aussagen. Auch seine Schilderungen zu konkreten Vorfällen seien durchwegs oberflächlich ausgefallen. Wiederholte Fragen nach konkreten Hinweisen für die Bedrohung, persönlichen Ereignissen vor seiner Ausreise oder Telefongesprächen mit den Personen, welche ihn angeblich bedroht hätten, habe er lediglich schemenhaft beantwortet. 5.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Die eingereichte Bestätigung der Polizei-Akademie und der Ausweis seien nicht geeignet, die angeblich erlebte Bedrohung durch terroristische Organisationen zu belegen und seine Verfolgungsvorbringen zu untermauern. 5.3 Asylrechtlich unbeachtlich seien seine Äusserungen, den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Dass er persönlich vom IS in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei, sei seinen Schilderungen nicht zu entnehmen, zumal er noch am Tag der Ankunft des IS den Irak verlassen habe. Die Stadt B._______ sei zudem am (…) 2017 von Koalitionskräften vollständig zurückerobert worden. Selbst im Falle glaubhafter Schwierigkeiten mit dem IS könne davon ausgegangen werden, dass betroffene Personen zum heutigen Zeitpunkt nicht in asylrelevanter Weise bedroht seien. Auch habe keines seiner näheren Familienmitglieder B._______ verlassen. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor dort wohnen. Auch seine Frau und seine Tochter seien nach B._______ zurückgekehrt. 6. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. 6.1 Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er seine Verfolgungsgründe anlässlich der BzP sowie der Anhörung widerspruchsfrei angegeben habe, obschon zwischen diesen Anhörungen ein grosser Zeitraum liege. Seine Angaben (z.B. die Polizeiausbildung sowie die häufigen Wohnungswechsel) habe er soweit möglich mit Originaldokumenten nachgewiesen. Auch die Verletzung seines Gehörs habe er ärztlich nachgewiesen. Die Urheber der Drohungen seien ihm tatsächlich nicht bekannt, da die Anrufe stets anonym erfolgt seien. Gleiches gelte für den Drohbrief. Es sei jedoch klar, dass diese Verfolgung wohl auf das kurze Engagement bei

E-932/2019 der Polizei zurückzuführen sei und dass er als Sunnite vermutlich von schiitischen Milizen eingeschüchtert worden sei. Dass diese Bedrohungen trotz des Abbruchs der Polizeiausbildung nicht endeten sei wohl darauf zurückzuführen, dass er der Aufforderung nicht direkt, sondern erst nach der Explosion des Sprengsatzes Folge geleistet habe. Diesbezüglich müsse er jedoch selber Vermutungen anstellen, da er keine genaueren Informationen über die Verfolgungsmotive habe; er könne nur weitergeben, was er selbst erlebt habe. Dass diese Verfolgung über einen langen Zeitraum aufrechterhalten worden sei, man ihn mit Drohanrufen und Schreiben eingeschüchtert habe und sogar ein Attentat auf ihn verübt worden sei, reiche aus, um die Ernsthaftigkeit dieser Verfolgung aufzuzeigen. Da eine Verfolgung aufgrund persönlicher Motive auszuschliessen sei und er die Ausbildung bei der Polizeiakademie als Grund angegeben habe, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer politischen Verfolgung auszugehen. Die Registrierungen bei den Behörden, welche er jeweils bei seinen Wohnsitzwechseln habe vornehmen müssen, seien obligatorisch gewesen. Dennoch habe er einige seiner Domizile gegen Bestechung von Beamten nicht angegeben. Letztlich sei dieses Versteckspiel immer ein Abwägen von Gefahren und Risiken gewesen. 6.2 Ferner habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keinerlei Angaben zu seinen Gunsten gewertet, womit sie die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit und das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. 6.3 Hinsichtlich der Bedrohung durch den IS sei dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass diese nach der Vertreibung des IS aus B._______ abgeschlossen sei. Dies gelte jedoch nicht für die Bedrohung durch die – vermutlich schiitischen – Milizen, welche sich nach wie vor in B._______ aufhielten und teilweise gar stärker vertreten seien als vor der Vertreibung des IS. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann deshalb grundsätzlich mit den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

E-932/2019 7.2 Es ist aufgrund der eingereichten Beweismittel zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl einst eine Polizeiausbildung begonnen hat. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfolgung ist jedoch folgendes festzuhalten: 7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – anlässlich der BzP nach den Gründen für sein Gesuch gefragt – als erstes antwortete, vom IS bedroht worden zu sein. Im weiteren Verlauf der Befragung – wie auch in der Beschwerdeeingabe – räumte er demgegenüber ein, über die Urheberschaft der angeblichen Bedrohungen nicht im Bilde zu sein, der IS jedoch begonnen habe, alle Polizisten zu ermorden (vgl. vorinstanzliche Akten A4, Ziff. 7.01). Die durch ihn vorgenommene zeitliche Einordnung der Ereignisse erscheint mithin insofern widersprüchlich, als er an der BzP einerseits angab, im Jahr (…) bedroht worden zu sein und dass die Drohungen nach Ankunft des IS stärker geworden seien (vgl. a.a.O.), andererseits an der Anhörung vorbrachte, noch am Tag der Ankunft des IS ausgereist zu sein (vgl. A22, F57). 7.2.2 Anlässlich der BzP bezog er seine Vorbringen betreffend die Drohungen stets auf das Jahr (…), auch an der Anhörung sprach er bei der freien Schilderung seiner Asylgründe lediglich von Drohungen respektive dem angeblichen Attentat auf seine Person mittels Sprengsatz im Jahr (…), nach Beginn seiner polizeilichen Ausbildung (vgl. A22, F55). Hierzu brachte er vor, zunächst telefonisch kontaktiert worden zu sein, wobei man ihm gedroht habe, ihn und seine Familie zu töten, sollte er nicht aus der Polizei austreten (vgl. A22, F63). Da er dem keine Folge geleistet habe, hätten seine Verfolger neben der Garagentür seines Hauses eine Bombe gelegt und ihn damit töten wollen. Durch die Explosion habe er sein Gehör verloren (vgl. A22, F55 und F63). Diese Vorbringen blieben äusserst unsubstantiiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts der angeblich ständigen Bedrohung während seiner Zeit bei der Polizeiakademie (vgl. A22, F55) über weitere Bedrohungsereignisse – und insbesondere weitaus ausführlicher – hätte berichten können. Auch hat er keinerlei Belege betreffend die Bombenexplosion beigebracht (wie bspw. Fotos). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass der in der Beschwerdeeingabe erwähnte ärztliche Nachweis seiner Gehörsverletzung (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 2.1.2.) nicht aktenkundig ist und andererseits ein entsprechender Arztbericht als Beweismittel für dieses Ereignis ohnehin ungeeignet wäre, da eine solche Verletzung nicht zwingend auf das beschriebene Ereignis zurückzuführen wäre. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung die-

E-932/2019 ser Ereignisse kann aufgrund nachfolgender Ausführungen ohnehin verzichtet werden, da es den vorgebrachten Ereignissen selbst bei Wahrunterstellung – und damit der Annahme des tatsächlichen Vorhandenseins einer Bedrohung im Jahre (…) – aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise im Jahr 2014 an der Asylrelevanz mangelt. 7.2.3 Bezüglich der Zeit nach seinem Austritt aus der Polizei war er trotz zahlreicher Nachfragen des SEM nicht in der Lage, weitere konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Drohungen zu benennen. Stattdessen brachte er mehrfach vor, von einer unbekannten terroristischen Organisation verfolgt worden zu sein, um dann in allgemeiner Weise wiederholt auf die katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Bedrohung durch den IS hinzuweisen, aufgrund dessen er das Land im (…) 2014 verlassen habe (vgl. A22, F56-62). Konkreter ist einzig sein Vorbringen, wonach seine Verfolger ihm manchmal Papiere vor die Haustüre gelegt hätten, worin sich ein Tropfen Blut sowie eine Pistolenkugel befunden hätten (vgl. A22, F63). Weitere Ausführungen hierzu blieb er jedoch schuldig. Dieses Element vermag somit für sich alleine seine ansonsten äusserst unsubstantiierten, pauschalen und sich in Allgemeinplätzen erschöpfende Aussagen nicht aufzuwiegen. 7.2.4 Bezeichnenderweise kam es auch zu Widersprüchen betreffend die Aktualität der Verfolgung. So bezog er sich an einer Stelle klar auf eine vergangene, zum beschriebenen Zeitpunkt abgeschlossene Verfolgung („weil ich früher bedroht wurde, musste ich meinen Wohnsitz […] immer wieder wechseln.“, vgl. A22, F56). Hingegen betonte er an anderer Stelle, dass er nicht in Ruhe gelassen und ständig bedroht worden sei, trotz der angeblichen Wohnungswechsel (vgl. A22, F62 und F71). Daraufhin vom SEM – wie auch von der anwesenden Hilfswerksvertretung – mehrmals gebeten, diese anhaltenden Drohungen genau und konkret zu erläutern, erschöpften sich seine Vorbringen in unsubstantiierten Schilderungen hypothetischer Szenarien (vgl. A22, F72-74; ebenso F92, F101-103), worin keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu erkennen sind. Bezüglich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit den Wohnsitzwechseln kann auf die einschlägigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere spricht der Umstand, dass er sich durch die angeblichen Wohnsitzwechsel innerhalb der Stadt B._______ jahrelang einer Verfolgung durch eine unbekannte Täterschaft

E-932/2019 mit vermuteten Verbindungen zur Regierung habe entziehen können – und dies trotz offizieller Registrierung am neuen Wohnort – entgegen seiner Ansicht nicht für das tatsächliche Vorhandensein einer solchen Verfolgung. Ferner ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach Abbruch seiner Polizeiausbildung ganz regulär sein Studium der (…) an der Universität in B._______ aufnehmen und die erste Phase des Studiums erfolgreich abschliessen konnte (vgl. A22, F56). Der Umstand, dass er somit problemlos während längerer Zeit an der (staatlichen) Universität seinen Studien nachgehen konnte, spricht somit auch weder für eine anhaltende Verfolgungslage, der er stets durch einen permanenten Wechsel des jeweiligen Aufenthaltsortes Rechnung tragen musste, noch für eine Verfolgung durch den Staat oder durch staatsnahe Kreise. 7.2.5 Da es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine bis zu seiner Ausreise anhaltende Verfolgung glaubhaft zu machen, kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahr (…) offen bleiben. Selbst bei Annahme einer Verfolgungssituation im Jahr (…) wäre davon auszugehen, dass diese nach seinem Austritt aus der Polizei nicht mehr bestanden und er somit bis zu seiner Ausreise im (…) 2014 rund (…) Jahre lang unbehelligt gelebt hat. 7.3 In der Beschwerdeschrift wird überdies die formelle Rüge erhoben, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) – welches auch die Würdigung der Beweismittel vorschreibe – verletzt habe, indem es keinerlei Angaben zu seinen Gunsten gewertet habe (ein entsprechendes Rechtsbegehren wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht gestellt). Damit werden teilweise die Anforderungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vorgehen des SEM, sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Im blossen Umstand, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten als unglaubhaft beurteilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der Verfügung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich problemlos möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten.

E-932/2019 Aus der angefochtenen Verfügung geht überdies hervor, dass das SEM die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel erwähnt und – soweit relevant – sich mit ihnen sehr wohl auseinandergesetzt hat. Insbesondere stellte das SEM zu Recht fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne und die eingereichte Bestätigung der Polizeiakademie sowie der Polizeiausweis seine Vorbringen bezüglich der angeblich erlebten Bedrohung durch terroristische Organisationen nicht belegen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation zu Recht für unglaubhaft befunden und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde in der Verfügung mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-932/2019 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-932/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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