Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-93/2016
Urteil v o m 1 3 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
E-93/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zirka am 8. Oktober 2015 verliess und am 3. November 2015 via die Türkei, Bulgarien, Serbien und Österreich ohne Reisepapiere in die Schweiz einreiste und am 25. November 2015 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person durch das SEM vom 2. Dezember 2015 im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Dublin-Verfahren und zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuches erklärte, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, dass er, als er sich in Bulgarien geweigert habe, seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, von der Polizei geschlagen und zu Boden geworfen worden sei, dass er in der Folge aufgrund seines extremen Weigerungsverhaltens von drei Polizisten festgehalten worden sei und ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien, dass er deswegen nicht nach Bulgarien zurückkehren möchte (Akten SEM A5/11 Rz. 8.01), dass das SEM mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 5. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Bulgarien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 5. Januar 2016 (Postaufgabe am 6. Januar 2016) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich und damit die Schweiz für das Asylgesuch für zuständig zu erklären,
E-93/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-93/2016 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die bulgarischen Behörden dem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Dezember 2015 am 28. Dezember 2015 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer aus dem Einwand, es sei nicht seine Absicht gewesen, in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden zu sein, die Unzuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuches nicht abzuleiten vermag, da die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohnehin auch keine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat voraussetzen würde, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO fordert, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
E-93/2016 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, wenn er in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden sei, basiere dies auf Rechtswidrigkeit, da er dazu gewaltsam gezwungen worden sei, dass ihm bewusst sei, dass er den zuständigen Staat für sein Asylverfahren nicht selber aussuchen könne, er sich durch Bulgarien jedoch "total ungerecht" behandelt fühle, dass ihm nebst den Bedrohungen durch die bulgarischen Behörden auch Wertsachen wie das Handy und Bargeld abgenommen worden seien, dass er in der Rechtsmitteleingabe des Weiteren Sequenzen seines Aufenthaltes in Bulgarien schildert, wobei er auch während fünf Tagen mit anderen Personen unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und dabei auf Nachfragen zu ihnen zustehenden Rechten geschlagen worden sei, dass er durch die entsprechenden Erlebnisse und Behandlungen traumatisiert worden sei und noch heute unter Albträumen leide, weshalb er einen Arzt aufgesucht und sich in Behandlung begeben habe, dass er abschliessend anmerkte, aus dem Umstand, dass eine Schwester von ihm hier in der Schweiz lebe, habe er nie beabsichtigt, sich (verfahrensmässige) Vorteile zu verschaffen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs darüber informierte, dass gestützt auf den Eurodac-Treffer und seine Ausführungen mutmasslich Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb voraussichtlich auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er nach Bulgarien weggewiesen werde, dass sie ihm sodann die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern, wovon er mit seinen Einwänden denn auch Gebrauch machte (A5/11 Rz. 8.01), dass es ihm offengestanden wäre, allenfalls weitere Aspekte vorzubringen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische
E-93/2016 Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
E-93/2016 Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung), dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund eine allfällige Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückführung nach Bulgarien erneut inhaftiert zu werden, einer Grundlage entbehrt, zumal nach Kenntnissen des Gerichts nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt wurden und die keinen Folgeantrag stellen, zum Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der Direktion für Einwanderung inhaftiert werden dürfen, dass es dem Beschwerdeführer aber offensteht, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er sei in Bulgarien schlecht behandelt worden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Bulgarien würde ihm dauerhaft die Rechte, die
E-93/2016 sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben, vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, seitens Beamter unangemessen behandelt zu werden, dass der Beschwerdeführer zumindest darauf hingewiesen werden darf, dass bezüglich legitimer behördlicher Amtshandlungen (so etwa die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal eingereisten Personen in einen Drittstaat) eine zumutbare Mitwirkungs- und Kooperationspflicht besteht, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien etwas ändern können, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, was er insoweit denn auch selbst einräumt, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
E-93/2016 zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren, auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist (und dies vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insoweit explizit bestätigt wurde) und dass sich der Beschwerdeführer an die dortigen zuständigen Stellen wenden könnte, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, durch die entsprechenden Erlebnisse und Behandlungen in Bulgarien traumatisiert worden zu sein und noch heute unter Albträumen zu leiden, weshalb er einen Arzt aufgesucht und sich in Behandlung begeben habe, im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung führen kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt keine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beklagen hatte, sondern vielmehr erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A5/11 Rz. 8.02), dass bezüglich des anderslautenden Vorbringens auf Beschwerdeebene berechtigte Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit oder zumindest an dessen ernsthaften Schweregrad nicht ausgeschlossen werden können, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines entsprechenden ärztlichen Attestes verzichtet werden kann,
E-93/2016 dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-93/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger