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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2019 E-928/2019

10 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,881 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-928/2019

Urteil v o m 1 0 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).

E-928/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2018 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er gleichentags am Flughafen Genf in einer Grenzkontrolle keine eigenen Ausweispapiere vorweisen konnte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. März 2018 und der Anhörung vom 16. März 2018 machte er geltend, er sei ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna, Fischer, verheiratet und Vater dreier Söhne. Einer seiner zwei Brüder sei 2009 im Krieg für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefallen. Er selbst sei – wie alle anderen – während eines Monats von den LTTE ausgebildet worden. Er habe den LTTE bei Bedarf immer wieder logistisch geholfen, aber weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch Verantwortungen innerhalb den LTTE übernommen. 2009 sei er aufgrund einer Verletzung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Als er entlassen worden sei, habe er sich zusammen mit seiner Frau beim Militär gemeldet und sie seien in einem Camp im Distrikt Jaffna untergebracht worden. 2011 sei er mit seiner Familie in ein Haus in seinem Heimatdorf gezogen und habe seine Arbeit als Fischer wiederaufgenommen. Dieses Haus habe ihm die Regierung gebaut. Seit 2017 sei er auf dem Arbeitsweg wiederholt festgehalten, geschlagen und über seine Aktivitäten bei den LTTE befragt worden. Sein Bruder habe schliesslich anlässlich der letzten Inhaftierung mit Hilfe von Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) seine Freilassung erwirken können und ihn nach Colombo bringen lassen, von wo aus er mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka per Flugzeug verlassen habe. Bei einer Zwischenlandung habe er seinen Reisepass gegen einen indischen eingetauscht. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsberichts und einer Identitätskarte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E-928/2019 In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 2. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Brief der St. Mary’s Church vom 27. Februar 2019 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-928/2019 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers

E-928/2019 den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte diametral voneinander abweichen. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende Befragung zur Person ist ausführlich ausgefallen, was bereits die 48 detaillierten Fragen zu den Asylgründen zeigen (SEM-Akten, A17, S. 8 ff.). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der Befragung zur Person nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte keine Verantwortung innerhalb den LTTE inne, wandte sich für Hilfe stets an das Militär beziehungsweise an die Behörden und lebte seit 2011 in einem Haus, das von der Regierung für ihn errichtet wurde (z. B. SEM-Akten, A17, S. 5, 11). Zudem wurde in der Beschwerde wiederholt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass am Flughafen Colombo ausgereist ist (Beschwerde, S. 7). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde. Mithin fehlt seiner Fluchtgeschichte die Grundlage, die bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten ist (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert] und statt vieler D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2). Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind zudem oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen und zeugen – in den zentralen Punkten – nicht von Selbsterlebtem. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-

E-928/2019 zieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Stattdessen war es ihm möglich vor Ort zu leben, eine grosse Familie zu gründen und erfolgreich einer Arbeit nachzugehen. Die Ereignisse seinen verstorbenen Bruder betreffend liegen lange zurück, sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein glaubhaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers ausgelöst beziehungsweise es haben sich diese als unglaubhaft herausgestellt. Seine drei Söhne, seine Frau, seine Eltern sowie sein Bruder konnten in Sri Lanka bleiben. Letzterer soll Kontakte zur regierungsfreundlichen EPDP haben. Dieses Verhalten lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie eine Reflexverfolgung wegen des im Jahr 2009 gefallenen Bruders zu gewärtigen haben. Somit bleiben lediglich die Narben und das Fehlen eines Reisepasses als Faktoren, die – entgegen den Beschwerdeausführungen – für sich alleine jedoch ebenfalls nicht geeignet sind, eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Es erübrigt sich auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Identitätskarte ist nicht geeignet, an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen etwas zu ändern. Dasselbe gilt für das nachgereichte Schreiben der St. Mary’s Church, das als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-928/2019 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder

E-928/2019 dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob. Auch die am 21. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaloa und Negombo, zu welchen sich die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜR- CHER ZEITUNG vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wirwissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-demanschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Urteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht inzwischen auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769 https://www.nzz.ch/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769

E-928/2019 Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung vor Ort, wo seine Frau, seine drei Kinder, seine Eltern, ein hilfsbereiter Bruder, seine Schwester sowie andere Verwandte leben (z. B. SEM-Akten, A17, S. 5 f.). Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Distrikt Jaffna, auf dessen Hilfe er – sofern überhaupt notwendig – bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel über die Situation der Fischer im Nachbarort ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 7). In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Übersetzung des Zeitungsartikels verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-928/2019 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-928/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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