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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2011 E-926/2011

10 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,576 mots·~8 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-926/2011 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2011 / N (…).

E-926/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

E-926/2011 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 25. Oktober 2010 im B._______ unter anderem angab, er habe sein Heimatland im Jahre (…) verlassen, sei anschliessend in die Türkei und von dort nach Österreich gegangen, von wo er sich nach einem Jahr nach Deutschland begeben habe, und weil dieses Land ihn habe nach Österreich zurückführen wollen, sei er schliesslich in die Schweiz gekommen (vgl. Akten BFM A1/13 S. 7 und 8), dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und die Akten dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährte, wo er gemäss Fingerabdruckabgleich (Zentralein-heit EURODAC) am 14. September 2008 und am 11. August 2009 (später am 8. Februar 2010 auch in Deutschland) um Asyl nachge-sucht hatte, dass der Beschwerdeführer dabei angab, Österreich wolle ihn nach Georgien zurückschaffen, man habe ihn in Österreich mehrere Monate lang inhaftiert, er wolle in der Schweiz seine Krankheit behandeln las-sen, dann gehe er nach Georgien zurück, dass das Bundesamt an die österreichischen Behörden gelangte und diese sich am 15. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO förmlich bereit erklärten, "den Asylbewerber zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrages durchzuführen" (vgl. A15/1), dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2011 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 3. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder

E-926/2011 Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens am 16. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass der Beschwerdeführer mit auf den 6. Februar 2011 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 7. Februar 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, welche, was mehrere seiner Anträge anbelangt, offensichtlich auf einer vorliegend unpassenden Vorlage basiert (vgl. nachstehende Erwägungen), dass er nämlich in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-bar und unmöglich sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzu-ordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, zudem sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se

E-926/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, woraus sich auch ergibt (und nachstehend weiter abgehandelt wird), dass die Anträge des Beschwerdeführers um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-fahrens sein können, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

E-926/2011 dass das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Österreich für die Prüfung des am 18. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers anerkannt haben (vgl. vorstehend S. 3), womit die Zuständigkeit Österreichs gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv ist, dass weder die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers noch die Hinweise in der Beschwerde auf seinen gesundheitlichen Zustand (…) geeignet sind, die Argumente der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass hinsichtlich der Klagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Behandlung Asylsuchender in Österreich festzuhalten ist, dass er sich damit an die dortigen Behörden zu halten hat und bezüglich der gesundheitlichen Probleme von deren Behandelbarkeit in Österreich auszugehen ist, woran auch der Untersuchungstermin im Spital C._______ vom (…), worauf das Gericht das BFM hinweist, nichts zu ändern vermag, dass Österreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-tungen hält, dass unter diesen Umständen auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-926/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-hende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist und die prozessualen Anträge (auf-schiebende Wirkung, Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und Daten-weitergabe) ohne weiteren Begründungsaufwand hinfällig werden, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-926/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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