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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 E-924/2010

1 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,533 mots·~8 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Texte intégral

Abtei lung V E-924/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren, B._______, geboren, Kosovo, beide vertreten durch Annelise Gerber, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 / E-914/2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-924/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch der Gesuchstellenden, Roma aus Kosovo, vom 20. September 2007 mit Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 abgewiesen und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug verfügt wurden, dass die Gesuchstellenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter, gegen die verfügte Wegweisung am 12. Februar 2009 Beschwerde erhoben und beantragten, sie seien wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2010 abwies und die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges somit rechtskräftig wurde, dass die Gesuchstellenden mit einer als Revisionsgesuch betitelten Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2010 (Datum des Poststempels) diverse Internetausdrucke zur Situation der Roma im Kosovo einreichten und die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Faxschreiben vom 17. Februar 2010 die kantonalen Behörden ersuchte, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden werde, dass die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 aufgefordert wurden, innert Frist den angerufenen Revisionsgrund darzutun, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, da die Ausführungen in der Eingabe vom 17. Februar 2010 – nebst einer erneuten Darstellung des im ordentlichen Verfahren dargelegten Sachverhalts – eine reine Urteilskritik darstellen würden, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 26. Februar 2010 (Datum des Telefax und des Poststempels: 27. Februar 2010) fristgerecht ihre Revisionsgründe ausführten, E-924/2010 und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist für die Revision seiner Urteile und gemäss dieser Bestimmung die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss zur Anwendung gelangen, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforderungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es aber trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen das Vorliegen eines Revisions- E-924/2010 grundes geltend gemacht wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 147 f.), dass vorliegend mit Eingabe vom 26. Februar 2010 die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht werden, dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch demnach einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung des Urteils vom 27. Januar 2010 im Wesentlichen ausführte, dass gemäss seiner Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar sei, sofern feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt seien (BVGE 2007/10), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen, auch kritischen Berichten zur Lage im Kosovo ausführlich auseinandergesetzt und festgestellt habe, dass die Zulässigkeit wie auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo für ethnische Roma, welche der albanischen Sprache mächtig seien und die genannten Integrationskriterien erfüllten, gegeben sei, dass die Gesuchstellenden ethnische Roma seien, welche Albanisch sprechen würden, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass die Gesuchstellenden zu ihren tatsächlichen Aufenthalten in der Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht nachvollziehbare und mithin falsche Angaben gemacht hätten und auf die diesbezüglich ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des BFM verwiesen werden könne, dass die Gesuchstellenden in ihrer Beschwerdeeingabe nichts entscheidwesentliches entgegengesetzt hätten, was die Abklärungs- E-924/2010 ergebnisse der Schweizer Vertretung in Pristina oder die Einschätzung des BFM widerlegen könnte, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht festgestellt habe, die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden und es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die betroffenen Personen – wie vorliegend – der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten, dass die Gesuchstellenden in ihrem Revisionsgesuch die Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machten und dazu ausführten, sie würden neue Beweismittel einreichen, welche zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits vorhanden gewesen, jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden seien, dass mit den fraglichen Beweismitteln Lageberichte – namentlich ein ausführlicher Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von Februar 2005 ("Die Situation der Roma im Kosovo, ein Update") sowie eine Nachricht von "Roma-Kosovoinfo" vom 12. November 2009 ("OSZE kritisiert Mangel an Hilfe für Rückkehrer") – gemeint sind, welche zur Zeit der Urteilsfällung bereits vorgelegen hätten, jedoch eine andere Situation der Roma als die vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigte darstellen und zu anderen Schlüssen veranlassen würden, dass mit diesen Ausführungen zum Einen eine Vermischung der beiden Revisionsgründe vorgenommen wird, indem einerseits die fraglichen Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne neu sein sollen, andererseits aber die selben Beweismittel als in den Akten liegende Tatsachen vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt worden sein sollen, was in sich selber widersprüchlich und nicht möglich ist, dass zum Anderen mit den angerufenen Beweismitteln, die sich nicht auf die Gesuchstellenden persönlich beziehen, sondern generell auf die Situation der Roma bezogen bleiben, im Wesentlichen einzig Urteilskritik betrieben und die vom Gericht vorgenommene Lagebeurteilung kritisiert werden soll, E-924/2010 dass mit diesen Ausführungen indessen die behaupteten Revisionsgründe nicht dargetan werden, dass für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass die Gesuchstellenden sodann zwei weitere Beweismittel – zwei Nachrichten von „Roma-Kosovoinfo“ vom 28. Januar 2010 ("Holocaust Gedenktag: Gesellschaft für bedrohte Völker fordert Kontingentlösung für Roma-Flüchtlinge") und vom 4. Februar 2010 ("Kosovo und die Schweiz unterzeichnen Rückübernahmeabkommen – Kritik von Menschenrechtsorganisationen") – einreichen, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 entstanden sind, dass indessen in Bezug auf diese beiden Beweismittel die Frage offenbleiben kann, ob es sich im Lichte von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (letzter Halbsatz) um im Revisionsverfahren zulässige Beweisunterlagen handelt, da ihnen jedenfalls offenkundig die Erheblichkeit in revisionsrechtlicher wie auch wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht fehlt, dass sich nach dem Gesagten somit erweist, dass die von den Gesuchstellenden angerufenen Revisionsgründe nicht gegeben sind und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass das Revisionsgesuch als aussichtslos gewertet werden muss und somit ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die E-924/2010 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) E-924/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 8

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