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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 E-9221/2025

19 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,361 mots·~22 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-9221/2025

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2025 / N (…).

E-9221/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 5. April 2024 summarisch zu seiner Person, hörte ihn am 19. April und 21. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an und wies am 23. Mai 2024 die Behandlung seines Asylgesuchs der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger und Kurde aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er bis zur Ausreise allein in der Eigentumswohnung seiner Eltern gelebt habe. Sein leiblicher Vater lebe in E._______, seine Mutter zusammen mit seinem Stiefvater in der F._______. Geschwister habe er keine. Seine Verwandten mütterlicherseits würden mehrheitlich in D._______, seine Verwandten väterlicherseits mehrheitlich in G._______ und H._______ leben. Kontakt habe er gelegentlich zu seinen Verwandten mütterlicherseits. Er habe das Gymnasium im zweiten Jahr abgebrochen, einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe als Hilfsarbeiter auf dem (…) sowie in einer (…) gearbeitet. Den obligatorischen Militärdienst habe er zwischen (…) 2022 und (…) 2023 geleistet. Er sei zugunsten der kurdischen Partei HDP (Demokratische Partei der Völker) politisch aktiv gewesen. Er habe Plakate aufgehängt und an Kundgebungen, Veranstaltungen und an Versammlungen als Zuhörer teilgenommen. Seit 2022 habe er nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen. Er habe in der Vergangenheit, insbesondere im Jahr 2023, in den sozialen Medien, namentlich auf «X», Beiträge geteilt, um zu zeigen, wie das kurdische Volk unterdrückt werde. Er sei bisher nie verhaftet worden, doch in letzter Zeit sei ein Vorführbefehl gekommen. Er wisse nicht, was in diesem Vorführbefehl stehe und weshalb er von der Polizei gesucht werde. Vielleicht sei es wegen seiner politischen Aktivitäten. Ein Freund von ihm sei in der (…) gewesen und sei verhaftet worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe über Bekannte aus dem Polizeizentrum C._______ erfahren, dass jeder im Umfeld dieses Freundes verhaftet oder in Gewahrsam genommen worden sei. Eines Tages sei die Polizei zum Haus seines Onkels mütterlicherseits gegangen und habe dort nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Zu diesem

E-9221/2025 Zeitpunkt sei er bei seinem Grossvater in H._______ gewesen. Als er davon erfahren habe, sei er nach D._______ gegangen, während sein Onkel mütterlicherseits Geld für die Reise ins Ausland gesammelt habe. Vor diesem Hintergrund sei er am 26. März 2024 in D._______ in einen LKW gestiegen, der ihn bis in die Schweiz gebracht habe. D. Zum Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten des SEM, als Beweismittel insbesondere Unterlagen im Zusammenhang mit diversen türkischen Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung, Straftat oder Straftäter loben, Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit oder Erniedrigung und Propaganda für eine Terrororganisation (Auflistung in der Verfügung vom 29. Oktober 2025, Ziff. I/4). E. Auf Aufforderung des SEM mit Schreiben vom 5. September 2025 hin hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 betreffend die obgenannten Straftatbestände als Beweismittel weitere Justizdokumente (Trennungsbeschluss, Anklageschrift, Verhandlungsprotokolle) eingereicht (Auflistung in der Verfügung vom 29. Oktober 2025, Ziff. I/5, S. 4). F. Das SEM konsultierte das vom Beschwerdeführer angegebene Dossier seiner Mutter (ZEMIS-Nr. […], ohne Asylverfahren) für den vorliegenden Fall. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 2. April 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit. I. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer (vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter) mit Eingabe vom 27. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl

E-9221/2025 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. K. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2025 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-9221/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-9221/2025 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen und unter eigehender Darlegung der einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Ermittlungs- und Strafverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei gewesen, sei – wenn überhaupt – nur sehr niederschwellig politisch aktiv gewesen und dies zugunsten der formalen politischen Partei HDP, die im Zeitpunkt seiner Aktivitäten nicht verboten gewesen sei. Ausserdem lägen seine niederschwelligen politischen Aktivitäten zum Teil länger in der Vergangenheit zurück, und er sei deswegen nie von den Behörden belangt worden. Den Akten würden sich keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung in Bezug auf seinen Freund, der Mitglied in der (…) gewesen und verhaftet worden sei, entnehmen lassen. Nach Aktenlage sei gegen den Beschwerdeführer am (…) ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) eingeleitet worden. Die drei Verhandlungsprotokolle würden bezogen auf das eigentliche Strafverfahren keine materiellen Inhalte, sondern nur Formalitäten enthalten. Des Weiteren habe es im (…) ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Straftat oder Straftäter loben gemäss Art. 215 tStGB und Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit oder Erniedrigung gemäss Art. 216 tStGB sowie im (…) ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7.2 des Antiterrorgesetzes (ATG) gegeben. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation seien seit dem Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) offenbar keine weiteren Verfahrensschritte mehr ergangen, ebensowenig bezüglich der Ermittlungsverfahren wegen Straftat oder Straftäter loben gemäss Art. 215 tStGB

E-9221/2025 und Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit oder Erniedrigung gemäss Art. 216 tStGB seit dem Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…). Diese Ermittlungsverfahren, sollten sie überhaupt eingeleitet worden sein, seien wohl inzwischen eingestellt worden. Ferner sei die Dokumentation aller drei Ermittlungsverfahren unvollständig. Insbesondere würden die polizeilichen Ermittlungsakten fehlen, die Aufschluss darüber gäben, aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Vergehen die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ermittelt hätten. Weiter bestünden gegen den Beschwerdeführer drei Vorführbefehle in Sachen Präsidentenbeleidigung ([…]), Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit oder Erniedrigung ([…]) und Propaganda für eine Terrororganisation ([…]). Dabei handle es sich formell nicht um Haftbefehle, sondern jeweils um Vorführbefehle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich unbescholten. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Da er demnach die Kriterien der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6) nicht kumulativ erfülle, seien die geltend gemachten Ermittlungs- respektive Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demnach könne die Frage offenbleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle. Es seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen. Gemäss den als Beleg für seine Aktivitäten in den sozialen Medien eingereichten Screenshots heisse er offenbar die militante Organisation PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und deren gewaltsames Auftreten gut. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens respektive eines Strafverfahrens führt. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheint dem SEM demnach als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichungen könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des schweizerischen

E-9221/2025 Strafgesetzbuches (StGB) gewertet werden könnten (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6). Schliesslich nehme der Beschwerdeführer durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das konsultierte Dossier seiner Mutter führe ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung seines Asylgesuches. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass in der Türkei Strafverfahren jahrelang hängig bleiben würden, bis die beschuldigte Person ihre Aussage mache. In den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien Haftbefehle erlassen worden. Nach dieser Phase würden die Ermittlungen entweder bis zu seiner Aussage ausgesetzt oder der Staatsanwalt werde zu dem Schluss kommen, dass seine (des Beschwerdeführers) Aussage nicht möglich sei, eine Anklageschrift erstellen und diese dem Strafgericht zur Einleitung eines Strafverfahrens vorlegen. Solche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren würden nicht ohne Weiteres eingestellt. Aufgrund des politisch motivierten Verfahrens werde er, unter Berücksichtigung möglicher Strafverschärfungen, höchstwahrscheinlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werden und diese Strafe im Gefängnis verbüssen müssen. Der Grund für das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren liege ausschliesslich in seinen politischen Beiträgen und Bildern auf Social Media. Die gegen ihn aufgrund dieser Beiträge eingeleiteten Strafverfahren seien rechtsstaatlich nicht legitim. In einem der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Vorführ-/Haftbefehle stehe nicht, dass er nach seiner Einvernahme freigelassen werden müsse. Ein Beschuldigter könne unabhängig davon, welche Angaben in einem Vorfühl-/Haftbefehl enthalten seien, nach seiner Einvernahme inhaftiert werden. Tatsächlich seien viele Asylsuchende, die aus der Schweiz in die Türkei ausgewiesen worden seien, in der Türkei inhaftiert worden. Die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie verlange, dass alle türkischen Gerichtsdokumente die von ihr beschriebenen Sicherheitsmerkmale aufweisen müssten.

E-9221/2025 Er habe keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn provoziert, wie die Vorinstanz behaupte. Zudem bedeutet das, was die Vorinstanz als «gewisse Unannehmlichkeiten» bezeichnet, für den Betroffenen Inhaftierung, Misshandlung und Folter. Eine solche Bagatellisierung von Menschenrechtsverletzungen als «gewisse Unannehmlichkeiten» zu bezeichnen, sei absolut inakzeptabel. Er habe die Türkei verlassen, weil er grosse Furcht vor einer Gefahr gehabt habe, die sein Leben bedroht habe. Die Gefahr, der er ausgesetzt gewesen sei, beruhe auf konkreten Ereignissen und Gründen, die von Dritten wahrgenommen werden könnten. Daher handle es sich dabei um eine «begründete Furcht» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG. Es gebe viele Beispiele in den Medien, wie die türkische Regierung die kurdische Diaspora in der Schweiz intensiv ausspioniere, und auch zahlreiche Beispiele von Personen aus der türkischen und kurdischen Diaspora in der Schweiz, die von Spitzeln der türkischen Polizei gemeldet und bei Reisen in die Türkei verhaftet worden seien. Daher seien auch die intensiven exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bei der Beurteilung einer Wegweisung in die Türkei angemessen zu berücksichtigen. Der Anschein, dass in der Türkei bei der Lösung der Kurdenfrage wieder eine Phase der Versöhnung eingeleitet worden sei und sich das politische Klima entspannt habe, entspreche nicht der Realität. Die türkische Regierung habe keinen einzigen konkreten Schritt unternommen, der zu einer Entspannung des politischen Klimas in der Türkei führen könnte, noch habe sie entsprechende gesetzliche Regelungen dazu getroffen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung in E. 6.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Den substanziierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit teils weitschweifiger appellatorischer und pauschaler Kritik, Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhalts, Hinweisen auf die Rechtsprechung des

E-9221/2025 Bundesverwaltungsgerichts sowie Ausführungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, der Vermutung behördlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei wie auch zur Auffassung, er verfüge über ein politisches Profil. Dies überzeugt umso weniger, als der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel einreicht. 7.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein geschärftes politisches Profil verfügt. Gemäss eigenen Angaben ist er nie Mitglied in einer politischen Partei gewesen (SEM-Akte […][A]16, F19), hat lediglich an Kundgebungen sowie als Zuhörer an Versammlungen teilgenommen (A16, F20) und Plakate an Wänden angebracht (A16, F18). Es handelte sich dabei hauptsächlich um Plakate für die Partei HDP (A16, F87). Demnach war er – wenn überhaupt – nur sehr niederschwellig politisch aktiv und dies zugunsten der formalen politischen Partei HDP, die im Zeitpunkt seiner Aktivitäten nicht verboten war. Ausserdem liegen seine niederschwelligen politischen Aktivitäten zum Teil länger in der Vergangenheit zurück. So gab er an, seit 2022 nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen zu haben (A16, F41). Ferner sind keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seiner niederschwelligen politischen Aktivitäten jemals gezielt und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den Behörden belangt worden wäre (A16, F23 ff.). Nach eigenen Angaben wurde er auch nie festgenommen (A16, F90). Mangels einer breiten öffentlichen Wahrnehmung oder einer exponierten Stellung dürfte er für das türkische Regime keine Bedrohung darstellen, welche ein besonderes staatliches Verfolgungsinteresse begründet. 7.4 7.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG und der in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer mutmasslich erlassenen Vorführbefehle hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gegen ihn eingeleiteten Verfahren und die in diesem Zusammenhang erlassenen Befehle liessen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und einer unverhältnismässig harten Bestrafung schliessen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.1 und 8.4.3 f.) festgehalten, liegt die statistische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei Delikten gemäss Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG auf einem tiefen Niveau. Mit der Vorinstanz liegen auch in

E-9221/2025 Strafverfahren nach Art. 216 tStGB anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2023 und 2024 die Prozentzahlen bezüglich der Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen im Wesentlichen in der Bandbreite der Zahlen für ATG-Delikte und den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung (Directorate for Criminal Records and Statistics, Justice Statistics 2023, S. 71 f., 100 f; <https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CALISMALARI59. pdf>, besucht am 16.2.2026; Justice Statistics 2024, 7042025092455Adalet_İstatistikleri_2024 Türkçe_Ingilizce.pdf, S. 72, 100 f., <https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/7042025092455Adalet_%C4% B0statistikleri_2024%20T%C3%BCrk%C3%A7e_Ingilizce.pdf>, besucht am 16.2.2026; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-4809/2025 vom 15. September 2025, S. 6.). 7.4.2 Im Übrigen werden ohnehin nur ein Bruchteil der türkischen Ermittlungs- und Strafverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen in den sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4809/2025 vom 15. September 2025, S. 6). 7.4.3 Selbst im Verurteilungsfall schöpfen die türkischen Gerichte bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil den Strafrahmen in der Regel nicht aus, sondern verhängen Freiheitsstrafen im unteren Bereich, deren Vollzug häufig bedingt ausgesprochen oder deren Urteilsverkündung aufgeschoben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers (E. 7.3 oben) gehen die in der Beschwerde geäusserten Behauptungen betreffend eine drohende Untersuchungshaft und eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung ins Leere. Da kein geschärftes politisches Profil vorliegt, ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Strafverfahren rechtsstaatlich korrekt abgewickelt würde und nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen würde. 7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass keine Reflexverfolgung ersichtlich ist in Bezug auf seinen Freund, der verhaftet worden und ein Mitglied in der (…) gewesen sei. 7.6 Die Vorinstanz durfte die Frage, ob es sich bei den mehrfach erwähnten aktenkundigen Justizdokumenten um echte Verfahrensdokumente https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CALISMALARI59.pdf https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CALISMALARI59.pdf https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CALISMALARI59.pdf https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/7042025092455Adalet_%C4%B0statistikleri_2024%20T%C3%BCrk%C3%A7e_Ingilizce.pdf https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/7042025092455Adalet_%C4%B0statistikleri_2024%20T%C3%BCrk%C3%A7e_Ingilizce.pdf https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/7042025092455Adalet_%C4%B0statistikleri_2024%20T%C3%BCrk%C3%A7e_Ingilizce.pdf

E-9221/2025 handelt, angesichts der fehlenden Asylrelevanz bei Echtheitsunterstellung im Einklang mit der Rechtsprechung – ohne dabei in überspitzten Formalismus zu verfallen – offenlassen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). 7.7 Schliesslich erübrigt es sich, mangels entsprechender Rügen und Hinweisen in den Akten auf dessen Relevanz für den vorliegenden Fall, auf das vom SEM konsultierte Dossier der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-9221/2025 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-9221/2025 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist dennoch der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht generell unzumutbar. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3). 9.3.3 Der eingehenden Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Wegweisungsvollzug des in der Türkei über ein unterstützendes familiäres Netz, Zugang zur Eigentumswohnung seiner Eltern sowie hinreichende Arbeitserfahrung verfügenden und an keinen ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden leidenden Beschwerdeführers zumutbar ist, setzt dieser auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegen, womit es mit dem Verweis auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung (angefochtene Verfügung, Ziff. III/2) sein Bewenden hat. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-9221/2025 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 18. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-9221/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

E-9221/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 E-9221/2025 — Swissrulings