Abtei lung V E-921/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-921/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. November 2008 Nigeria auf dem Seeweg verliess und über ein ihm unbekanntes Land am 11. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 19. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, anlässlich des New-Yom-Festivals hätten am 27. August 2008 drei Maskierte seine Verlobte geschlagen, welche beim Wegrennen vor ein Auto gefallen und am Unfallort gestorben sei, dass er in der Folge einen der Maskierten mit einem Stock geschlagen und diesem tödliche Verletzungen zugefügt habe, dass er sich vom Tatort habe entfernen und sich darauf nach Lagos habe absetzen können, dass ihm aufgrund des verursachten Todes eines Maskierten die Todesstrafe drohen würde, dass er in Lagos von einem Verwandten seines Vaters gesehen worden sei, der sich bei den Sicherheitskräften nach ihm erkundigte habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, die seine Identität hinreichend belegen könnten und einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, weder einen Pass noch eine Identitätskarte je beantragt oder besessen zu haben, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des E-921/2009 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die realitätsfremde und unsubstanziierte Schilderung der Reiseumstände den Schluss nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer auf andere als von ihm dargestellte Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt sei, dass auf die weitere, diesbezüglich zu bestätigende, Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz im Weiteren feststellte, der Beschwerdeführer habe das zentrale Vorbringen zum Unfalltod wenig detailliert und substanzlos geschildert und selbst wenn dieser Vorfall der Realität entsprechen würde, widersprächen die daraus resultierenden Geschehnisse in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und logischem Handeln, dass das BFM unter anderem hervorhob, der Beschwerdeführer habe lediglich aus der Art, wie der geschlagene Maskierte hingefallen sei, auf den Tod des Opfers geschlossen, dass demnach die Meinung des Beschwerdeführers, er sei wegen Tötung ein gesuchter Mann, seine eigene, nicht belegbare Einschätzung darstelle, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich insgesamt als Konstrukt ausweisen würden, dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-921/2009 dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorerst beteuert, er habe nie Identitätspapiere besessen, könne solche auch nicht beschaffen und es sei möglich, auch ohne Reisepapiere herumzureisen, dass er im Wesentlichen weiter vorbringt, dass sich der von ihm geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich wie geschildert abgespielt habe und er aufgrund des von ihm verursachten Todes des Mannes bei einer Rückkehr in sein Heimatland selbst dem Tod ausgesetzt sei, da man ihn auch in der Millionenstadt Lagos ausfindig machen würde, dass im Übrigen das BFM die allgemeine Lage in seinem Heimatland zu optimistisch einschätze, noch lange nicht alles zum Guten bestellt sei, und jeder für sich schaue und niemand dem anderen helfe, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-921/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu E-921/2009 beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Be- E-921/2009 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in wesentlichen Aspekten, so insbesondere bezüglich der geltend gemachten drohenden Todesstrafe aufgrund der angeblich verursachten Tötung, unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass jedoch zu ergänzen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung des angeblichen Vorfalles vom 27. August 2008 anlässlich der beiden Anhörungen widersprüchlich geäussert hat, wenn er zum einen vorbrachte, viele Leute seien herbeigeeilt, "wo der Maskierte am Boden lag" und auch seine Verlobte "lag dort" (A1/10 S. 5), hingegen aus der zweiten Anhörung geschlossen werden muss, der Unfallort der Verlobten hätte in nicht unwesentlicher Entfernung vom Tatort des angeblichen Stockschlages auf den Maskierten gelegen sein müssen (A9/11 F22-F28), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- E-921/2009 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh- E-921/2009 renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-921/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10