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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2023 E-916/2023

7 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-916/2023

Urteil v o m 7 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (…).

E-916/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (algerische Staatsangehörige arabischer Ethnie) suchte am 18. November 2022 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten und Beweismitteln in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Rahmen der Anhörung vom 9. Januar 2023 im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat mit B._______ zu dessen Familie ins überwiegend von Amazigh beziehungsweise Kabyle (Berbern) bewohnten Dorf namens C._______ bei D._______ gezogen zu sein, wo im Zeitraum zwischen 2019 und 2021 ein arabischer Mann namens E._______, der versucht habe, Brände in den nahegelegenen Wäldern zu legen, von einer aufgebrachten Menge aus dem Polizeiwagen gezerrt und verbrannt worden sei. Sie habe den Vorfall von weitem beziehungsweise im Fernsehen mitverfolgt und dabei beobachtet, dass ihr Ehemann das Benzin für die Verbrennung übergeben habe. Im nachfolgenden Gespräch mit ihr habe er gesagt, die Verbrennung «gehe schon in Ordnung», sei der Mann doch Araber gewesen. Nach dem Vorfall sei ihr Ehemann gefühlskalt geworden und habe sich nicht mehr um die Kinder gekümmert. Sie hätten fortan getrennte Schlafzimmer gehabt und er habe sie angeekelt. Während eineinhalb Jahre nach dem Vorfall habe sie weiterhin im Dorf gewohnt und sich davor gefürchtet, dass ihr als einzige Araberin etwas ähnliches geschehen werde. Am 5. Juli 2022 habe sie sich von ihrem Ehemann ohne dessen Wissen scheiden lassen. Im Oktober 2022 habe sie unter dem Vorwand, dass ihre Mutter schwerkrank sei, aus dem Dorf flüchten können und sich nach F._______ zu ihren Eltern begeben, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Am 7. November 2022 sei sie mit einem Visum auf dem Luftweg von G._______ nach H._______ ausgereist und von dort über I._______ am 18. November 2022 über den Landweg illegal in die Schweiz eingereist. Ihren Kindern gehe es gut, doch würden sie ihre Mutter vermissen. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vorname sei falsch aufgenommen worden, richtig sei J._______ und nicht K._______. C. Am 17. Januar 2023 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übereicht, welche am 18. Januar 2023 erfolgte.

E-916/2023 D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Januar 2023 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 19. Januar 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Am 17. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-916/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Beschwerde ist Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorab hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten eingereicht und keine hinreichende Begründung für die gewünschte Namensänderung vorgebracht habe, dem Ersuchen um Änderung der Personendaten nicht stattgegeben werde. 4.2 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus Furcht, nach der Verbrennung eines Arabers und der Scheidung von ihrem Ehemann als einzige Araberin im Dorf ihres Ehemannes Behelligungen durch die berberischen Dorfbewohner ausgesetzt zu sein, ihren Heimaststaat verlassen zu haben, bezeichnete das SEM als nicht glaubhaft. 4.2.1 Es führte aus, dass als erstes Vorbehalte hinsichtlich der Lebensmittelpunktes anzubringen seien. So habe sie das von ihr genannte Dorf C._______ nicht genau lokalisieren können. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Bildungshintergrund, nachdem sie rund elf Jahre in diesem Dorf gelebt habe, der Sprache der Kabylen nicht mächtig gewesen sei oder mindestens annäherungsweise mit der

E-916/2023 Familie ihres Ehemannes hätte kommunizieren können. Aus ihren Äusserungen, sie habe ein Jahr studiert und sie stamme aus F._______ und habe sich von ihrem Mann scheiden lassen, sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin eher aus einem modernen und ihr Ehemann eher aus einem konservativ geprägten Milieu stammten (vgl. A10 F20, F33, F67, F107). Die Scheidung, welche sie erwirkt habe, sei im Juli 2022 vollzogen worden, also in der Zeit, als Sie sich noch im Dorf bei der Familie ihres Ehemanns befunden habe, wobei ihr Mann aktuell immer noch nicht wisse, dass sie geschieden seien (vgl. A10 F135). Vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, sie hätte sich dort nicht frei bewegen können, sei zweifelhaft, wie die Beschwerdeführerin die Behördengänge für eine Scheidung unbemerkt hätten vollziehen können. All diese Anhaltspunkte liessen Zweifel daran aufkommen, dass sie einen grossen Teil ihres Lebens tatsächlich in dem Dorf in der Region der Kabylen verbracht habe. 4.2.2 Trotz mehrmaliger Nachfrage sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ausführlich zu schildern, wie sie die Verbrennung des Mannes miterlebt habe. Ihre Ausführungen, was sie zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe, liessen an Erlebnisnähe vermissen (vgl. A10 F85ff, F99ff). Nach der Frage, wie die Familie ihres Mannes, mit welchen sie zusammengelebt habe, auf dieses Vorkommnis reagiert habe, sei die Beschwerdeführerin ausgewichen und habe erklärt, diese spreche kein Arabisch und sie könne mit der Familie nicht kommunizieren (vgl. A10 F102). Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall mit der Verbrennung des Mannes auch zeitlich nicht genau einordnen können (vgl. A10 F67). Angesichts der Tatsache, dass sie seit ihrer Heirat, also ungefähr 11 Jahre, in einem von Kabylen dominierten Dorf gelebt habe und aufgrund ihres Bildungsstandes sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich deren Sprache nicht annäherungsweise hätte annehmen können. Es falle zudem auf, dass sie zu dem Mann, der verbrannt worden sei, oder zu den Beweggründen der aufgebrachten Menge für diese Verbrennung keine substantiierten Aussagen habe machen können. Sie habe in kurzen Sätzen erwidert, es sei ein Araber gewesen, der Wälder der Kabylen habe in Brand setzen wollen und es sei um Politisches gegangen (vgl. A10 F90f). Hätte Sie diese Umstände effektiv aus nächster Nähe erlebt, hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich genaustens darüber ins Bild gesetzt und frei und spontan darüber hätte berichten können. 4.2.3 Desgleichen habe es sich mit der Nachfrage, ob ihr Ehemann etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt habe, verhalten. Ihren Antworten habe es an persönlicher Betroffenheit gemangelt. Einmal mehr in knappen Sätzen

E-916/2023 habe die Beschwerdeführerin lediglich ausgesagt, er habe das Benzin dafür geliefert (vgl. A10, F92ff, F98). Auch nachdem sie aufgefordert worden sei, Interaktionen zwischen ihr und ihrem Mann wiederzugeben, habe es ihren Schilderungen an Erlebnisnähe und dem nötigen Konkretisierungsgrad gemangelt (vgl. A10, F73ff, F880). Sie habe die Zeit danach, also ungefähr eineinhalb Jahre, die sie nach dem Brand noch in diesem Dorf verbracht habe, nicht erlebnisbasiert zu schildern vermocht (vgl. A10, F68ff, F72, F112f). Auch der Schilderung ihrer vermeintlichen Flucht habe es an individualisierten Anhaltspunkten gefehlt. Sie habe lediglich erklärt, es falle auf, wenn sich Frauen alleine auf die Strasse begäben, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand mit einer möglichen Gefahrenlage in Verbindung gesetzt habe. 4.2.4 Ohnehin stelle der dargelegte Vorfall einen Übergriff durch Dritte dar und werde entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin vom algerischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Algerien verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Es sei davon auszugehen, dass die algerischen Behörden ihr generell Schutz gewährleisten würden (vgl. Urteil des BVGer E-745/2020 vom 13. Februar 2020). Zwar sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohung oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten, doch dürfe daraus nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei. Nach expliziter Frage, ob sie den Gang zur Polizei gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin ausgewichen und habe zuerst in pauschaler Weise angegeben, die Polizei habe im Dorf nichts unternehmen können. Ein weiteres Mal danach gefragt, ob sie dann später, als sie nach F._______ gegangen sei, zur Polizei gegangen sei, habe sie die oberflächliche Aussage gemacht, die Polizei habe dort nichts mit dem Vorfall in einer anderen Region zu tun, was tatsachenwidrig sei, da die Polizei bekanntlich länderübergreifend (recte: landesweit) operiere (vgl. A10 F109f). Daraus könne somit keineswegs abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin der Schutz der algerischen Behörden verwehrt worden beziehungsweise nicht zugänglich sei. Letzteres sei auch nicht daraus zu schliessen, dass ihr Ehemann oder dessen Familie sie daran gehindert hätten. Zwar sei ihr Mann reich gewesen und man habe im Dorf auf sein Wort gehört, ebenfalls seien zwei seiner Verwandten Kommandanten gewesen (vgl. A10 F117). Ihren Aussagen seien jedoch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass ihr Ehemann oder dessen Familie die Beschwerdeführerin an einem

E-916/2023 Behördengang gehindert hätten. Letztlich habe sie den Gang zur Polizei spätestens in F._______, in weiter Ferne von der Familie ihres Ehemannes, unternehmen können. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Algerien Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur habe und deren Inanspruchnahme für sie individuell zumutbar sei. 4.2.5 Es bleibe festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall weder während der eineinhalb Jahre, die sie noch im Dorf verbracht habe, noch in F._______ irgendwelche Verfolgungsmomente geltend gemacht habe (vgl. A10 F78, F120). Den Vorbringen mangle es somit auch am kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Auch bei Wahrunterstellung wären die geltend gemachten Vorbringen somit asylrechtlich nicht relevant. 4.2.6 Zusammenfassend seien die Vorbringen aus den genannten Gründen als nicht glaubhaft zu erachten. Auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente sei nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran könnten auch die Argumente in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, welche sich im Hinweis auf die gemachten Aussagen erschöpften, nichts ändern. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Erwägungen getroffen habe, die entweder zu wenig fundiert oder gar falsch seien. Beispiele ergäben sich aus der (nachfolgend zu erörternden) Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz. Die teilweise voreingenommenen Schlüsse seitens des SEM seien entweder darauf zurückzuführen, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, eine objektive Bearbeitung des Asylgesuches durchzuführen oder dass diese unsorgfältig gearbeitet habe. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend macht, die Erwägungen der Vorinstanz erwiesen sich als materiell unzutreffend, so beschlägt dies die Würdigung der Sachverhaltsvorbringen, was nicht Gegenstand einer Rückweisung aus formalrechtlichen Gründen bilden kann. Insoweit die Beschwerdeführerin dem SEM eine fehlende objektive Bearbeitung und/oder eine unsorgfältige Verfahrensführung vorwirft, erweisen sich diese Rügen als offensichtlich unbegründet, werden diese zum Einen nicht näher substanziiert und ergeben sich zum Anderen aus den Akten auch keine

E-916/2023 konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Vorinstanz. Folglich ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5.3 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt worden. 5.3.1 Die Vorinstanz habe Zweifel angebracht, dass sie tatsächlich einen grossen Teil im in der Region der Kabylen gelegenen Dorf C._______ verbracht habe und in diesem Zusammenhang auf ihre fehlende Lokalisierung des Dorfes und ihre fehlenden Sprachkenntnisse hingewiesen. Indes seien die Fragen F10 und F11 unpräzis formuliert gewesen und es sei schwierig, mündlich ein Dorf zu lokalisieren. Trotzdem habe sie ausgesagt, dass sich D._______ nahe der Hauptstadt Algier befinde, was für eine mündliche Lokalisierung die beste Möglichkeit sei, Nicht-Algerier zu erklären, wo sich das Dorf befinde. Zusätzlich sei sie während der Anhörung sehr nervös gewesen, was sich auch negativ auf die Qualität ihrer Antworten ausgewirkt habe. Was ihre fehlenden Kenntnisse der Sprache der Kabylen betreffe, so sei diese auf die fehlende Integration im Dorf zurückzuführen. Zwar habe sie sich, wie vom SEM darauf hingewiesen, tatsächlich im Dorf nicht frei bewegen können, jedoch sei das entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Hinderungsgrund dafür gewesen, die Scheidung durchzuführen, da dazu aufgrund der Mandatierung eines Anwalts keine Behördengänge notwendig gewesen seien. 5.3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Verbrennung des Mannes, die sie angeblich selbst miterlebt habe, mit der erforderlichen Erlebnisnähe zu schildern, sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund dieses schrecklichen Erlebnisses an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Sie scheue sich davor, von diesem Erlebnis zu erzählen und habe versucht, ihre Erinnerung daran zu verdrängen. Deshalb habe sie den Vorfall zeitlich auch nicht genau einordnen können. Sie habe gesagt, dass es im Jahr 2019 oder 2021 gewesen sei. Die Verbrennung habe sich tatsächlich im Jahre 2021 ereignet. 5.3.3 Im Weiteren habe das SEM ihr vorgehalten, sie habe die eineinhalb Jahre nach dem genannten Vorfall nicht erlebnisnah geschildert, indes habe sie, wie angegeben, tatsächlich überwiegend in einem Zimmer gelebt, weshalb sie auch keine weiteren Eindrücke schildern könne. Im

E-916/2023 Weitern habe sie sehr wohl spontan über die Rolle ihres Ehemannes berichtet (vgl. A10 F93). Schliesslich habe das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Polizei in F._______ aufzusuchen, darauf hingewiesen, dass die Polizei bekanntlich länderübergreifend handle, was indes zu bezweifeln sei. Der Vorfall mit der Verbrennung zeige vielmehr auf, wie ohnmächtig die Polizeibehörden gegenüber auftretender Gewalt sei. Seit diesem Vorfall fürchte sie sich davor, selbst Opfer eines solchen Verbrechens zu werden. Die algerischen Behörden seien nicht in der Lage, ihre Bürger zu schützen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. Die Argumentation in der Beschwerde führt nicht zu einer anderen Einschätzung. 6.1.1 Es bestehen – wie die Vorinstanz zu Recht aufgeführt hat – gravierende Zweifel, ob die Beschwerdeführerin, welche auch nach entsprechender Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht hat, überhaupt einen grossen Teil ihres Lebens im in der Region der Kabylen gelegenen Dorf C._______ nahe D._______ verbracht hat. Auf die Frage, wo sie sich nach 2011 (nach ihrer Heirat) aufgehalten habe, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, in D._______, das sich in der Nähe der Hauptstadt befindet (vgl. A10 F11). Die Lage des Dorfes C._______ nannte sie nicht. Im Weiteren ist auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Tatsache, dass sie sich weitgehend Zuhause aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar, dass sie sich aus diesem Grund keinerlei Kenntnisse der einheimischen Sprache hätte aneignen können, zumal sie Kontakt mit den Familienmitgliedern ihres Ehemannes hatte. 6.1.2 Es ist mit der Vorinstanz im Weiteren festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Verbrennung des Mannes, die sie angeblich selbst miterlebt habe, mit der erforderlichen Erlebnisnähe zu schildern. Ihre diesbezüglichen Angaben fielen ausweichend und knapp aus. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sie aufgrund dieses schrecklichen Erlebnisses an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und versucht habe, ihre Erinnerung daran zu verdrängen, ist als unbelegte Schutzbehauptung zu erachten. Mit dieser Behauptung vermag sie auch nicht die fehlende zeitlich klare Einordnung dieses Ereignisses zu erklären. Ebenso fielen ihre Angaben hinsichtlich der Rolle ihres Ehemannes an dem Vorfall und die nachfolgenden eineinhalb Jahre

E-916/2023 danach auffallend unbestimmt aus. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sie überwiegend in einem Zimmer gelebt habe, weshalb sie auch keine weiteren Eindrücke schildern könne, vermag nicht zu überzeugen, mutet diese Darstellung doch eher realitätsfremd an.

6.1.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind diese nicht auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Indes hat das SEM in der angefochtenen Verfügung der Vollständigkeit halber dargelegt, weshalb diese aufgrund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der algerischen Behörden und fehlendem Kausalzusammenhang zur Ausreise auch als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen und werden auf Beschwerdeebene nicht entkräftet. 6.2 Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-916/2023 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Num. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführerin sei eine junge gesunde Frau mit einer soliden schulischen Ausbildung (vgl. A10 F3ff., F20ff). Zuletzt habe sie sich bei ihren Eltern in F._______ aufgehalten. Diese befänden sich immer noch dort und sie stünde mit ihnen in Kontakt. Auch wenn sie nie gearbeitet habe, sei es ihr finanziell immer sehr gut gegangen. Ihr Vater sei für ihren Lebensunterhalt aufgekommen (vgl. A10 F12ff, F27, F43 F124). Ausserdem sei sie in der Lage gewesen, sich ein Visum für Spanien zu beschaffen (vgl. A10 F52). Auch ihre Kinder seien

E-916/2023 finanziell abgesichert (A10 F41). Ihre Geschwister seien mehrheitlich berufstätig und wohnhaft in F._______ (vgl. A10 F44). Auch habe sie dort noch weitere Verwandte (vgl. A10 F45f.) Es bestehe für sie somit in G._______ ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, auf das sie sich bei ihrer Reintegration abstützen könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. In der Beschwerde wird auf die entsprechenden Erwägungen des SEM nicht näher eingegangen weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 8.1.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.2 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG)

E-916/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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