Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-91/2023
Urteil v o m 1 3 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Matthias Neumann
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…). Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2022 / N (…).
E-91/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 21. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. C. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am (…) in Österreich um Asyl ersucht hatte. D. Am 6. Oktober 2022 gewährte die Vorinstanz ihm – im Rahmen des persönlichen Gesprächs (Dublingespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) – das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin und zum medizinischen Sachverhalt. E. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. F. Die österreichischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. Oktober 2022 zu. G. Am 25. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Rechtsvertretung. H. Mit E-Mail Nachricht vom 8. Dezember 2022 kündigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheid in der Sache für den 12. Dezember 2022 an.
E-91/2023 I. Die Rechtsvertretung teilte der Vorinstanz daraufhin am 9. Dezember 2022 mit E-Mail Nachricht mit, dass bis dato noch kein rechtliches Gehör zur Zuständigkeit bei ihr eingegangen sei. Deshalb ersuchte sie die Vorinstanz darum, den Dublin-Entscheid vorerst nicht zuzustellen und stattdessen das rechtliche Gehör zu gewähren. J. Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertretung auf diese Nachricht hin gleichentags mit E-Mail-Nachricht mit, dass sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör anlässlich des Dublingesprächs vom 6. Oktober 2022 gewährt habe. Da die Vollmacht erst am 25. November 2022 bei ihnen eingegangen sei, sei das Protokoll nicht direkt nach dem Gespräch versandt worden. Gleichzeitig sandte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das Protokoll des Dublingesprächs und gewährte dieser das rechtliche Gehör dazu bis am 16. Dezember 2022. K. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 führte die Rechtsvertretung aus, beim heutigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe sich herausgestellt, dass dieser noch minderjährig sei. Er habe ihr dabei eine Kopie seiner Tazkera, welche am (…) ausgestellt worden sei, und eine Kopie seines afghanischen Impfausweises übergeben. Sein Geburtsdatum, der (…), sei darin aufgeführt. Aus diesen Gründen ersuchte die Rechtsvertretung die Vorinstanz, das aktuell registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu berichtigen und beantragte zudem die Einladung an eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) sowie die Verlegung in eine Unterkunft für UMA. Die Rechtsvertretung reichte der Vorinstanz die genannten Dokumente mit gleicher Eingabe zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 (eröffnet am 3. Januar 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E-91/2023 M. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-91/2023 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie vorliegend – findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E-91/2023 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und am (…) ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEMeAkten, […]). Die Vorinstanz ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 6. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-eAkten, […]). Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 17. Oktober 2022 zu (vgl. SEM-eAkten, […]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist damit gegeben.
E-91/2023 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz trotz Wiederaufnahmeverfahren für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in das BAZ auf dem Personalienblatt vermerkt, er sei am (…) geboren. Auch den Polizeibehörden in Zürich habe er gemäss deren Entlassungsanordnung vom (…) das gleiche Geburtsdatum angegeben und gemäss der Zustimmung der österreichischen Behörden sei er auch dort mit diesem Geburtsdatum registriert worden. Dem Vorbringen, dass das Geburtsdatum beim Dublingespräch nicht rückübersetzt werde, sei klar entgegenzuhalten, dass die Personalien Teil des Protokolls seien, was dem Beschwerdeführer übersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Ausserdem würden auch während dem Dublingespräch Korrekturen der Personalien festgehalten, wenn diese zur Sprache kämen. Zudem habe er eine Vielzahl an Möglichkeiten gehabt, sich über seine angebliche Minderjährigkeit zu erkundigen und die Betreuung oder seine Rechtsvertretung darüber zu informieren. Weiter hätte er sich während drei Monaten zu jeder Zeit auch bei der Vorinstanz selber melden können, um sein Alter zu beanstanden. Durch das Einreichen seiner Unterlagen zu einem so späten Zeitpunkt verletze er seine Mitwirkungspflicht und es könnte dabei gar von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden. Dessen ungeachtet würden die eingereichten Akten im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht ausreichen, die neu geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Mit anderen Worten werde die Ansicht vertreten, dass der Sachverhalt auch ohne die nachgereichten Unterlagen und Behauptungen erstellt sei. Die Tazkera sei nur in Kopie eingereicht worden und sei gemäss konstanter Rechtsprechung von geringem Beweiswert, enthalte keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale und es komme ihr keine Beweiskraft zu. Bei dem afghanischen Impfausweis handle es sich nicht um ein Identitätsdokument und diesem komme kein rechtsgenüglicher Beweiswert zu, zumal solche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich seien. 6.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Er sei anlässlich der Asylgesuchstellung am (…) tatsächlich mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. Auf dem Personalienblatt sei aber ersichtlich, dass er letzteres nicht selbständig ausgefüllt habe, sondern ihm jemand anders dabei geholfen habe. Dies sei auch vermerkt. Weiter sei es tatsächlich so, dass die Rechtsvertretung seit
E-91/2023 der Einreichung des Asylgesuchs mehrmals versucht habe, mit ihm in Kontakt zu treten. Mehrere Termine hätte abgesagt werden müssen. Dies könne ihm jedoch nicht angelastet werden. Zudem sei nach Kenntnisstand der unterzeichneten Rechtsvertretung das Dublingespräch praktisch nie rückübersetzt beziehungsweise überprüft worden und er sei nicht wie üblich von seiner Rechtsvertretung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Er habe daher nicht wissen können, wie er sich beim Gespräch habe verhalten müssen. Fakt sei, dass er am (…) das erste Mal mit seiner Rechtsvertretung gesprochen habe und bei diesem Erstberatungsgespräch bereits versucht, sein Geburtsdatum zu berichtigen. Er habe schon dort angegeben, er sei minderjährig. Unglücklicherweise sei diese Information seitens der Rechtsvertretung intern nicht weitergeleitet worden, so dass sie der Vorinstanz nicht habe zur Kenntnis gebracht werden können. Erst nach dem zweiten Beratungsgespräch vom (…), bei dem er seine Angaben zum Alter wiederholt habe, seien diese Informationen an die Vorinstanz weitergeleitet worden. Schliesslich könne den eingereichten Dokumenten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Vielmehr müsse die Vorinstanz ihn dazu befragen. Diese Dokumente seien ein Indiz für die Minderjährigkeit. Zudem gebe es genügend Hinweise darauf, dass er minderjährig sei. 6.4 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten vollumfänglich der Auffassung der Vorinstanz an. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer während mehreren Monaten Gelegenheit hatte, seine nun behauptete Minderjährigkeit im Rahmen des Asylverfahrens gegenüber verschiedenen Beteiligten geltend zu machen, namentlich gegenüber der Vorinstanz. Dies auch unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Für die Geltendmachung seiner angeblichen Minderjährigkeit war er nicht zwingend auf seine Rechtsvertretung angewiesen, sondern hätte dies ohne weiteres auch selbst vorbringen können, sei es gegenüber dem Personal im BAZ oder anlässlich des Dublingesprächs gegenüber der Vorinstanz. Vielmehr ist sämtlichen Dokumenten, auf welchen seine Personalien aufgeführt sind, das Geburtsdatum 1. Januar 2001 zu entnehmen, welches auf seinen eigenen Angaben beruhen (vgl. etwa Personalienblatt, SEM-eAkten, […]; vgl. ferner Entlassungsanordnung der Kantonspolizei Zürich vom 11. September 2022, SEM-eAkten, […]). Gleiches gilt für das Protokoll des Dublingesprächs, welches ihm durch einen Dolmetscher rückübersetzt worden ist und dessen inhaltliche Richtigkeit er mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. SEMeAkten, […]). Die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, wonach
E-91/2023 er vor dem Dublingespräch nicht wie üblich von seiner Rechtsvertretung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei und daher nicht gewusst habe, wie er sich verhalten müsse, überzeugt nicht. Gemäss eigenen Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer bereits am (…) beim Erstgespräch seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, sein registriertes Geburtsdatum stimme nicht und er sei minderjährig. Damit hat er schon länger von dem – seiner Ansicht nach – falsch registrierten Geburtsdatum gewusst und sich trotz Kenntnis davon nie an die Vorinstanz gewandt, obwohl dies ein Einfaches gewesen wäre. Dies ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden ihm selbst anzulasten. Die Vorinstanz hatte vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass an seiner Volljährigkeit zu zweifeln und es bestanden – entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation – auch keine Indizien, welche für eine angebliche Minderjährigkeit sprachen. Der Beschwerdeführer hat seine Minderjährigkeit erst kurz vor der Entscheidfällung erstmals geltend gemacht, mithin zum letztmöglichen Zeitpunkt. Die in der Beschwerde vorgebrachten entschuldbaren Umstände überzeugen mit Verweis auf das oben Gesagte nicht. Ob dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Kopien seiner Tazkera und seines Impfausweises (antizipiert) von einer Abnahme und Würdigung dieser Beweise abgesehen hat, da sie den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend erstellt erachtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gegen die angebliche Minderjährigkeit spricht im Übrigen auch, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich in Österreich (ebenfalls) als volljährig angegeben hat, ansonsten die österreichischen Behörden seiner Rückübernahme nicht – sogar ausdrücklich unter Nennung des Alters «01.01.2001» (vgl. SEM-eAkten, […] – zugestimmt hätten). 6.5 Demgemäss fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist – nach wie vor – gegeben. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich auch die formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als nicht begründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag wird abgewiesen.
E-91/2023 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Einwände gegen eine Wegweisung nach Österreich geltend. Soweit er im Rahmen des Dublingesprächs vorbrachte, bei einem Aufenthalt in Österreich würde ihm der Schlepper das Leben schwermachen, ist darauf hinzuweisen, dass er sich im Falle einer Bedrohung oder ähnliches nötigenfalls an die österreichischen (Polizei-)Behörden wenden kann. 7.4 Weiter sprechen auch aus medizinischer Sicht keine Gründe für eine Wegweisung nach Österreich. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise keine gesundheitlichen Probleme geltend. Auch aus den Akten ergeben sich keine erwähnenswerten gesundheitlichen Beschwerden. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
E-91/2023 machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal in Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM, keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E-91/2023 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-91/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Neumann