Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-9093/2025
este Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (…).
E-9093/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 stellte am 30. Juli 2025 für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Am 31. Juli 2025 wurde sie hierzu schriftlich befragt. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machten die Beschwerdeführenden geltend, ukrainische Staatsangehörige zu sein und aus der Oblast D._______ zu stammen, wo die Beschwerdeführerin 1 und ihr älterer Sohn (Beschwerdeführer 2) zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 gelebt hätten. Aufgrund des ukrainisch-russischen Konflikts hätten sie sich nach Italien begeben und dort vom 18. März 2022 bis zum 8. August 2022 einen Schutzstatus erhalten. Die Beschwerdeführerin 1 fügt hierzu an, zwar ein Dokument erhalten zu haben, aber kein «permesso». Da sie schwanger gewesen sei, sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 in die Ukraine zurückgekehrt, wo ihr zweites Kind (Beschwerdeführer 3) zur Welt gekommen sei. Im Jahr 2023 seien sie (die Beschwerdeführenden) erneut nach Italien gereist und hätten dort versucht, einen Schutzstatus zu erlangen; ein entsprechendes Gesuch sei jedoch abgelehnt worden, weshalb sie in die Ukraine zurückgekehrt seien. Am 29. Juli 2025 seien sie via Polen und Deutschland in die Schweiz eingereist. A.c Mit Verfügung vom 26. September 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Italien. A.d Die Beschwerdeführenden führten hierzu mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 aus, sie hätten sich vom März bis August 2022 in Italien aufgehalten und dort den vorübergehenden Schutzstatus erhalten. Nebst einer einmaligen finanziellen Unterstützung von 300 Euro hätten sie dort keine weiteren Hilfeleistungen erhalten. Sie würden in Italien über keinen gültigen Schutzstatus mehr verfügen. Den vorinstanzlichen Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt hätte, ob den Beschwerdeführenden in Italien tatsächlich ein Aufenthaltsrecht oder eine anderweitige Schutzmöglichkeit zustehe. Nähere Abklärungen hierzu, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Wiedereinreisemöglichkeit oder eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach italienischem Recht seien nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheine der aktuelle aufenthaltsrechtliche Status der Beschwerdeführenden in Italien als ungeklärt. Das SEM habe
E-9093/2025 daher ergänzende Abklärungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Italien vorzunehmen, gegebenenfalls unter Beizug der zuständigen italienischen Behörden. A.e Der Beschwerdeführer 2 erreichte am 4. Oktober 2025 seine Volljährigkeit. A.f Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe (gültig bis zum 12. Januar 2028, 15. Februar 2026 beziehungsweise 15. April 2029) zu den Akten. Zudem legten sie den ukrainischen Inlandspass der Beschwerdeführerin 1 sowie die bis zum 19. Januar 2026 gültige Identitätskarte des Beschwerdeführers 2 vor. Ferner reichten sie die bis zum 6. Juni 2028 gültige italienische Gesundheitskarte der Beschwerdeführerin 1, deren Mitgliedskarte der Gemeinschaft E._______, welche zum Zugang zu deren Unterstützungs- und Integrationsangeboten berechtigt, sowie Bescheinigungen der Einwanderungsbehörde der Stadt Rom vom 4. Mai 2022 beziehungsweise 4. Juli 2023 zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in Italien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne auch nicht entnommen werden, dass sie Italien unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass Italien ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz
E-9093/2025 gewähren würde, sollte ihr italienischer Schutztitel beendet worden sein. Auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende behördliche Zustimmung stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 sei es den Beschwerdeführenden möglich, ihren Schutzstatus zu reaktivieren. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Italien sei das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinweise auf eine in Italien drohende soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage seien aus den Akten nicht erkennbar. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzugs zulässig und zumutbar. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C.b Zur Begründung machten sie geltend, sie würden derzeit weder über einen Schutztitel in Italien verfügen noch habe die Vorinstanz bei den zuständigen italienischen Behörden abgeklärt, ob einer Rückübernahme zugestimmt würde. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips entweder das Vorliegen eines gültigen Schutzstatus oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates erforderlich. Die Beschwerdeführenden würden daher nicht unter die vorgenannten Ausnahmen fallen, weshalb sich im vorliegenden Fall die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips als rechtswidrig erweise. Soweit die Vorinstanz behaupte, die Regelung des vorübergehenden Schutzes sei in der gesamten Europäischen Union weiterhin in Kraft und es bestehe daher kein ersichtlicher Grund, weshalb Italien den Beschwerdeführenden den vorübergehenden Schutz nicht erneut gewähren sollte, entgegnen die Beschwerdeführenden, die blosse Möglichkeit, ein neues Gesuch stellen zu können, stelle
E-9093/2025 keine reale Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung und der bundesrätlichen Ausnahmeregelung dar. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Anspruch auf erneute Gewährung des Schutzstatus. Eine Rückübernahme oder Neugewährung des Schutzes setze vielmehr ein entsprechendes Gesuch oder die ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme des betroffenen Staates voraus. Überdies würden weder die EU-Richtlinie 2001/55/EG noch der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unmittelbar anwendbare oder gerichtlich einklagbare Anspruchsnormen darstellen. Daraus folge, dass Italien ohne eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung keinesfalls verpflichtet sei, eine Drittstaatsangehörige ohne gültigen italienischen Schutztitel oder Aufenthaltsbewilligung aufzunehmen. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig. Im Übrigen wird gerügt, das SEM habe es versäumt, im Dispositiv seiner Verfügung, die auch eine Wegweisung enthalte, gemäss Art. 45 AsylG eine Androhung von Zwangsmitteln im Falle des Unterlassens zu formulieren, womit die Verfügung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und damit Bundesrecht verletze. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung der prozessualen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes
E-9093/2025 betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe, es sei der Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens eines aktuellen Schutzstatus in Italien ungenügend abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre behördliche Untersuchungspflicht verletzt habe. 4.2 Im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden derzeit weder über einen gültigen Schutztitel in Italien verfügen noch sei von der Vorinstanz bei den zuständigen italienischen Behörden abgeklärt worden, ob einer Rückübernahme zugestimmt würde. Die diesbezügliche Rechtsprechung wurde jedoch – wie nachstehend festgehalten – jüngst dahingehend präzisiert, dass eine Rückübernahmezusicherung nicht mehr erforderlich ist. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.3 infra). Das SEM hält ferner in diesem Zusammenhang zutreffend auch fest, dass selbst eine allfällige Beendigung des Schutztitels infolge freiwilliger Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit (durch die Schweiz) ändert. Insofern ist die Frage, ob der Schutztitel in Italien zum heutigen Zeitpunkt noch gültig ist oder nicht, letztlich nicht entscheidrelevant (vgl. E. 6.3 infra). Weitere Abklärungen zur Vervollständigung des Sachverhalts drängten sich somit nicht auf. Eine Veranlassung zur Rückweisung an die Vorinstanz besteht daher angesichts der inzwischen präzisierten Rechtsprechung nicht. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
E-9093/2025 vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
E-9093/2025 Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und hatten – mit Ausnahme des am 2. Oktober 2022 geborenen Beschwerdeführers 3 – vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich gemäss eigenen Angaben vom 17. März 2022 bis zum 8. August 2022 in Italien auf und verfügten dort über einen Schutzstatus. Hierzu legten sie dem SEM eine Bescheinigung ihrer Einreise durch die italienische Einwanderungsbehörde vor. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin 1 über eine bis zum 6. Juni 2028 gültige italienische Gesundheitskarte, die sie ebenfalls beim SEM zu den Akten reichte. Der EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Referenzurteil D- 4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ein erneuter Versuch, in Italien einen Schutzstatus zu erlangen, sei erfolglos geblieben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 1 teilte hierzu anlässlich des Erstgesprächs mit, sie sei im Jahr 2023 erneut nach Italien
E-9093/2025 gereist. Dort habe man ihr aber gesagt, sie könne nicht ein zweites Mal kommen und solle wieder gehen. Im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme führte sie ergänzend aus, nach einem Telefonat mit der Hotline der italienischen Migrationsbehörde sei ihr mitgeteilt worden, dass Italien nur einmalig Schutz gewähre. Diese Behauptungen widersprechen der vorstehend dargelegten Rechtslage und bleiben unbelegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden in Italien die Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzstatus tatsächlich verwehrt wurde. 6.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend bestätigt werden, dass die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behauptet – derzeit über keinen gültigen italienischen Schutztitel mehr verfügen. Dies spielt aber letztlich keine Rolle. Denn Italien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Italien nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Italien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Italien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien
E-9093/2025 den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die vorgängige Einholung einer Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden ist nicht erforderlich. 6.4 Als InhaberInnen ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen- Staaten herumreisen. Die Reisepässe der Beschwerdeführerin 1 und 3 sind noch bis 2028 und 2029 gültig. Der Reisepass des Beschwerdeführers 2 ist am 15. Februar 2026 abgelaufen. Er hat die Möglichkeit, diesen bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in der Schweiz zu erneuern. Somit können die Beschwerdeführenden grundsätzlich selbständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen. 6.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsvefahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen.
E-9093/2025 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
E-9093/2025 Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM steht auch das Kindswohl einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht entgegen. Aufgrund des erst kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz kann nicht von einer gefestigten Integration ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer 3 aufgrund seines Alters noch in voller Abhängigkeit zur Mutter steht. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Italien sind nicht ersichtlich. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin 1 über Kenntnisse der italienischen Sprache und eine bis zum 6. Juni 2028 gültige italienische Gesundheitskarte, was ihr bei einer Rückkehr zugutekommen dürfte. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.4), können die Beschwerdeführenden als InhaberInnen gültiger beziehungsweise erneuerbarer ukrainischer Reisepässe in Italien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die Anforderungen von Art. 45 AsylG nicht erfüllt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar sieht Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG vor, dass in der Verfügung die Androhung von Zwangsmitteln aufzunehmen ist. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus dem Vorgehen des SEM ein rechtlicher Nachteil erwachsen sein sollte. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-9093/2025 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Die Rechtsvertreterin ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Klarstellung darüber, ob die Zuständigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren auch in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz fortbesteht, insbesondere in Fällen, in denen sich gesuchstellende Personen bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheids weiterhin im Bundesasylzentrum aufhalten. Sie argumentiert, in BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 sei diesbezüglich festgehalten worden, dass das Abstellen auf den Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids naheliegend und sinnvoll sei, um auch bei Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass das Verfassen der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht in ihren Aufgabenbereich falle, werde beantragt, dass sie den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet werde. 11.2 Das Urteil E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 (zur Publikation vorgesehen) sieht in E. 11 eine Änderung der Rechtsprechung von BVGE 2023 VI/3 E. 10.3.3 vor. Gemäss E. 11.5.5 dieses Urteils erscheint eine Ungleichbehandlung von Gesuchstellenden, die sich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch in einem Bundesasylzentrum befinden, und solchen, welche bereits einem Kanton zugewiesen wurden, zum heutigen Zeitpunkt weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich geboten. Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Zugang zu einem wirksamen Rechtsschutz – unbesehen des Aufenthaltsorts der gesuchstellenden Person – in vergleichbarer Weise gewährleistet. Demnach richtet sich die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes in Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes auch dann nach Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG, wenn sich
E-9093/2025 die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch in einem Bundesasylzentrum aufhält (vgl. a.a.O E. 11.5.6). Das vorliegende Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist daher gestützt auf diese jüngst ergangene publizierte Rechtsprechung nach 102m Abs. 1 Bst. d AsylG zu beurteilen. 12. 12.1 Auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, wird grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist vorliegend auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 12.2 Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dieser beschränkt sich vorliegend im Wesentlichen auf das Einreichen der Beschwerde. Der in der Kostennote vom 25. November 2025 aufgeführte Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu bezeichnen. Das Honorar ist auf insgesamt Fr. 797.50.– (inkl. Auslagen) festzulegen. 12.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-9093/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 797.50 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
Versand: