Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-908/2015, E-910/2015, E-913/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, und ihre Kinder 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Syrien, alle vertreten durch Dr. iur. Hugo Werren, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…) / N (…) / N (…).
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am (…) Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 7. Januar 2015 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden, anlässlich derer die Beschwerdeführerinnen angaben, sie hätten bei der französischen Botschaft in Beirut ein Visum beantragt, mit welchem sie am (…) 2014 von Beirut nach Paris gereist seien, dass sie aber nicht nach Frankreich zurückkehren möchten, weil sie dort niemanden hätten, wohingegen in der Schweiz zwei Brüder der Beschwerdeführerin 1 seit mehreren Jahren leben würden, dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung vom 7. Januar 2015 ausführten, die in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin 1 würden sie finanziell unterstützen und sie seien mit diesen bereits in Syrien in regelmässigen Kontakt per Telefon, Skype und dergleichen gestanden, dass die französischen Behörden mit Mitteilungen vom 19. Januar 2015, 30. Januar 2015 und 2. Februar 2015 den Ersuchen des SEM vom 12. und 20. Januar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zustimmten, dass das SEM mit drei (inhaltlich im Wesentlichen identischen) Verfügungen vom 3. Februar 2015 – eröffnet je am 7. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte,
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 dass es zur Begründung ausführte, die französischen Behörden hätten die Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit Frankreich zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass daran auch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz nichts zu ändern vermöge, zumal es sich nicht um Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und sich deshalb daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse, dass ausserdem weder die herrschende Situation in Frankreich noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich sprechen würden, dass die Beschwerdeführerinnen mit (formal und inhaltlich im Wesentlichen identischen) drei Eingaben vom 11. Februar 2015 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ersuchten, dass der Instruktionsrichter am 13. Februar 2015 mit einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen angesichts der konkreten Umstände zu vereinigen sind und darüber in einem Urteil zu befinden ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf die Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 dass eine Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerinnen mit der "CS-VIS" Datenbank ergab, dass ihnen am (…) 2014 durch die französische Botschaft in Beirut je ein bis zum (…) 2014 gültiges Visum erteilt worden ist, dass zudem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zustimmten, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde geltend machten, sie hätten weder in Frankreich noch sonst wo vorgängig ein Asylgesuch eingereicht und ein Touristenvisum könne ebenso wenig als Asylgesuch gewertet werden, weshalb sich aus dem Dublin-Abkommen keine Zuständigkeit Frankreichs ergebe, dass die Beschwerdeführerinnen damit verkennen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (und im Übrigen nach Art. 13 Dublin-III-VO grundsätzlich bereits die Einreise in den bzw. der Aufenthalt im Dublin-Mitgliedstaat ein zuständigkeitsbegründendes Kriterium wäre), dass somit die Einreichung eines Asylgesuchs für die Begründung der Zuständigkeit nicht massgebend ist und ausserdem die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machten, zwei Brüder der Beschwerdeführerin 1 würden in der Schweiz leben und sie insbesondere finanziell unterstützen, dass in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Beziehung zu den seit mehreren Jahren in der Schweiz lebenden Brüdern der Beschwerdeführerin 1 nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, zumal sie in keiner Weise angaben, auf deren Unterstützung angewiesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der BzP in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand angab, sie habe wahrscheinlich eine Lungenentzündung, die jedoch behandelt werde, dass folglich auch keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen, insbesondere da davon auszugehen ist, Frankreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behandlung solcher Gesundheitsbeschwerden, dass schliesslich die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und dir französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 16 oder Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 800.– den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1‒3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-908/2015 E-910/2015 E-913/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-908/2015, E-910/2015 und E-913/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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