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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 E-903/2008

25 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,562 mots·~23 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-903/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-903/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (B._______ State) - eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im (...) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 8. Januar 2008, fortgesetzt am 15. Januar, einlässlich durch das BFM angehört wurde, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch hauptsächlich damit begründete, er sei Ende 2003 - durch Vermittlung eines früheren College- Freundes - einem geheimen Gericht namens C._______ (D._______) beigetreten, wobei er bemerkt habe, dass dieses illegale Tätigkeiten durchführe und Leute umbringe, dass er sich danach entschlossen habe, Jesus zu folgen und diesem Gericht nicht mehr anzugehören und seinen Entschluss dem Gericht mitgeteilt und sich zudem öffentlich gegen dieses ausgesprochen habe, dass er im Auftrag von C._______ eine Mission in E._______ hätte durchführen sollen, was er jedoch verweigert habe und daher mit dem Tode bedroht worden sei, dass Angehörige von C._______ anfangs 2004 versehentlich eine Person erschossen hätten, da sie davon ausgegangen seien, es handle sich um ihn, dass er aus Angst vor Verfolgung das geheime Gericht - in dessen Auftrag er einen Menschen erstochen sowie Urnengänger mit Waffengewalt gezwungen habe, nach Vorgabe des Gerichts zu wählen - im September 2007 verlassen habe, dass er sich danach vorerst nicht versteckt gehalten, sondern sich zunächst an die Öffentlichkeit gewandt und erst danach im Untergrund gelebt habe, dass er schliesslich mit Hilfe seines Vaters von B._______ aus mit dem Bus nach E._______ gefahren und von dort aus am E-903/2008 10. Dezember 2007 mittels eines Passes einer ihm fremden Person und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in sechs Stunden in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei, dass er danach mit dem Zug weitergereist sei, wobei er nach seiner Ankunft bemerkt habe, dass er sich in der Schweiz befinde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen (...) Führerausweis sowie einen Ausschnitt der nigerianischen Zeitung (...) vom 18. November 2007 einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2008 - eröffnet am gleichen Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichte Führerausweis stelle kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar, da er nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sei, sondern lediglich belege, dass er des Führens eines Motorfahrzeuges kundig sei, dass das BFM im Weiteren gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte besessen, seine Familie habe die Ausreise für ihn organisiert, er habe keine Zeit gehabt, den bei sich zu Hause befindlichen Pass mitzunehmen und er könne und wolle diesen nicht beschaffen respektive seine Familie, die er später telefonisch kontaktiert habe, wisse nicht mehr, wo sich der Pass befinde und auch die nigerianische Botschaft habe ihm telefonisch mitgeteilt, ihm keinen Pass ausstellen zu können und man solle nicht erwarten, dass er herumspringe, zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, da der von ihm erwähnte Geheimkult in Nigeria verboten sei und die damit vom Beschwerdeführer dargelegten E-903/2008 Ereignisse grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen auslösen würden, dass zudem die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die C._______ hinsichtlich deren Ziele, Strukturen und Hierarchien äusserst dürftig und seine Schilderungen der von diesem Geheimbund ausgehenden Repressionen unsubstanziiert und damit als Konstrukt zu werten seien, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsausschnitt als Propagandaschrift in eigener Sache zu werten sei, der möglicherweise in Auftragsarbeit entstanden sei, dass deshalb keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen, wobei er (in Kopie) eine Seite des von ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zeitungsberichts vom 11. November 2007 zu den Akten reichte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Kostenvorschusspflicht respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2007, genannter Zeitungsbericht am 18. Februar 2007, beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-903/2008 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Erfüllen oder Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über E-903/2008 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene kritisiert, die fünftägige Beschwerdefrist sei rechtsstaatlich bedenklich, dass die in Art. 108 Abs. 2 AsylG verankerte Beschwerdefrist nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird, und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere, einer beschwerdeführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. dazu im Einzelnen die nach vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004 Nr. 25 E 3c), dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte, seine Beschwerde gar zwei Tage vor Fristablauf einreichte und daher im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG erscheint und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer bloss vorbehaltenen weiteren Ausführungen könn- E-903/2008 ten potenziell zu einer anderen Beurteilung seiner Asylvorbringen führen, dass es sich daher erübrigt, auf den vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelbegründung angeführten Ergänzungsvorbehalt näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Direktanhörung erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen (A13, S. 2) und erst gegen Schluss des zweiten Teils der Anhörung einwendete, er habe den Dolmetscher, der ihn angeschrien habe, nicht respektive nicht sehr gut verstanden, da er nervös sei und Angst vor ihm habe respektive der Dolmetscher spreche kein sehr gutes Englisch (A13, S. 23f.), dass der Beschwerdeführer indessen bis zu dieser Stelle keine entsprechenden Einwendungen machte und sich den Anhörungsprotokollen auch sonst keine Anhaltspunkte, die auf eigentliche Sprachoder Übersetzungsprobleme hindeuten würden, entnehmen lassen, dass das Protokoll des ersten und zweiten Teils der direkten Befragung dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt wurde, er diese Übersetzungen unterschriftlich bestätigte und zudem auch fähig war, von der damit verbundenen Gelegenheit zur Korrektur Gebrauch zu machen (A13, S. 5 u. S. 25), dass auch der an den Direktbefragungen anwesende Hilfswerksvertreter keinen Vermerk hinsichtlich allfälliger Verständigungsprobleme sprachlicher Natur anzubringen hatte (A13, unpaginierte Seite 5.1 und S. 26), dass aus dem Anhörungsprotokoll der Direktanhörung zwar zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe eine Auseinandersetzung mit dem Dolmetscher gehabt, indem auf die vorhergehende Feststellung des Befragers, er habe also nichts hinsichtlich der Papierbeschaffung unternommen, ausser die Botschaft anzurufen, protokolliert wurde: "GS überfällt DM mit einem Wortschwall. Wird von DM unterbrochen, damit er Satz für Satz übersetzen kann." (A13, S. 6), dass der Befrager daraufhin dem Beschwerdeführer unter anderem entgegnete, es gehe hier nicht um Diskussionen darüber, was seiner Ansicht nach sinnvoll sei oder nicht und er mache ihn auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam (A13, S. 6), E-903/2008 dass sich demnach erwähnte Auseinandersetzung offensichtlich nicht auf sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher, sondern mitunter auf den Vorwurf des Befragers, der Beschwerdeführer habe keine Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen, bezogen haben muss, zumal sich dies auch aus der Aussage des Beschwerdeführers, die Art wie der Dolmetscher ihn angeschrien habe, möge er nicht und er habe ihm (dem Befrager) gegenüber versucht, die Sache mit dem Führerschein zu erklären (A13, S. 24), ergibt, dass sich aus erwähntem Vorwurf des Befragers sowie auch aus dessen sonstiger Verhaltensweise nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer sei während der Befragung unter Druck gesetzt worden, sondern vielmehr - wie nachfolgend unter anderem aufgezeigt - festzustellen ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers teilweise als ausweichend und mithin als unkooperativ zu bezeichnen ist, dass sich demzufolge die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelbegründung sinngemäss geltend gemachte Gehörsverletzung (er habe massive Probleme mit dem Dolmetscher gehabt und sei zudem unter Druck gesetzt worden) als unbegründet erweist, dass demzufolge hinsichtlich der Asylbegründung ohne Einschränkung auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass - in Übereinstimmung mit dem BFM - vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a E-903/2008 und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene - der vom Beschwerdeführer im (...) abgegebene Führerausweis eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht erlaubt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), da es sich dabei um ein Dokument handelt, das nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, sondern in erster Linie die Fahrfähigkeit bestätigen soll, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal denn auch nicht sichergestellt ist, ob seiner Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zudem - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend gefolgert hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er habe seinen Vater - der seine Reise arrangiert habe - vor seiner Ausreise am Flughafen in E._______ getroffen, seine Erklärung, er habe keine Zeit gehabt, seinen bei seinen Eltern befindlichen Reisepass vorher zu holen, nicht stichhaltig erscheint (A1, S. 5; A13, S. 19), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem darauf schliessen lassen, er sei nicht gewillt gewesen, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden seit der Einreichung seines Gesuches rechtsgenügliche Papiere zu beschaffen, dass er auf Frage im Rahmen der Anhörung vom 18. Dezember 2007 hin, was er seit seiner Einreise am 12. Dezember 2007 zur Papierbeschaffung unternommen habe, zu Protokoll gibt, er habe nichts unternommen und könne und werde den Pass nicht besorgen, sowie auf Nachfrage hin ohne jegliche Bezugnahme und zugleich ausweichend antwortet, es sei eine Schande für seine Eltern, wenn er auf der ersten Seite der Zeitung stehe (vgl. A1, S. 6), dass im Weiteren sein Vorbringen an der Direktanhörung vom 8. Januar 2008, er habe sich auf der nigerianischen Botschaft telefonisch vergeblich um die Ausstellung eines Passes bemüht (A13, S. 6), keine Erklärung dafür bietet, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mög- E-903/2008 lich gewesen sein sollte, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identitätspapier zu beschaffen oder die für die Ausreise benutzten Reisepapiere einzureichen, dass dieses unbelegte Vorbringen, ebenso wie sein Erklärungsversuch, seine Eltern, die er zehn Tage nach Stellung seines Asylgesuches angerufen habe, könnten den Pass nicht finden (vgl. A13, S. 2), im Gesamtkontext als Schutzbehauptungen zu werten sind, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg als nicht nachvollziehbar, unrealistisch, ungereimt sowie insbesondere als völlig unsubstanziiert und damit als offenkundig unglaubhaft zu werten sind, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung als Abflugszeit zwischen 23 und 24 Uhr angibt, indessen an der Direktanhörung diese mit 22 Uhr benennt (vgl. A1, S. 9; A13, S. 20), dass die von ihm angegebene Flugzeit von lediglich sechs Stunden sowie auch seine Schilderung, das Flugticket erst im Flugzeug erhalten zu haben, als realitätsfremd zu erachten sind (A1, S. 9; A13, S. 19), dass der Beschwerdeführer weder die Reisekosten noch den vollständigen Namen oder die Staatsangehörigkeit der Person, deren Pass er auf seiner Reise benutzt haben will, zu benennen vermag und als gebildeter junger Mann zudem weder in der Lage ist, die Flugdestination oder die Fluggesellschaft noch aber das Land, in dem er eine Stunde Aufenthalt gehabt habe, anzugeben sowie erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erkannt haben will, dass es sich um dieses Land handle (A1, S. 9ff.; A13, S. 19f.), dass er die Frage, wie lange er mit dem Zug gefahren sei, zunächst nicht beantwortet (A1, S. 9ff.) und seine späteren Schilderungen, sich weder an die Fahrtdauer noch daran erinnern zu können, ob der Bahnhof weit entfernt vom Flughafen gewesen sei oder wie er zum Bahnhof gelangt sei, ebenfalls als völlig unsubstanziiert zu bezeichnen sind (A13, S. 21), dass er zudem die Frage, ob er anlässlich seiner Ausreise kontrolliert worden sei, während der summarischen Anhörung gar verweigert, indem er zu Protokoll gibt, diese Frage nicht beantworten zu können und dies auch nicht zu wollen (A1, S. 10), und sodann im Rahmen der E-903/2008 Direktanhörung realitätsfremd darlegt, erst im Ausland kontrolliert worden zu sein (A13, S. 20), dass dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht nur darauf schliessen lässt, er beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern mitunter auch darauf hindeutet, er wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, zu erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer innert der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist nicht möglich gewesen sein sollte, rechtsgenügliche Papiere zu beschaffen, da sich die Argumentation des Beschwerdeführers darin erschöpft, auf die vorinstanzlichen Anhörungen zu verweisen und wiederholt auszuführen, seine Familie wisse nicht mehr, wo sein Pass sei, da sie oft umgezogen seien, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung des BFM vom 5. und vom 18. Januar 2008 klar präsentierte, so dass das BFM unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ebenso stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass - wie nachfolgend aufgezeigt - die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem zufolge völlig unsubstanziierter Angaben als offenkundig nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind, und sich damit die vom BFM zusätzlich vorgenommene subsidiäre Prüfung der Relevanz der Asylvorbringen erübrigt, dass dem Bundesamt beizupflichten ist, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich Ziel, Struktur und Hierarchie des von ihm genannten Geheimbundes C._______, von welchem er behauptet, Mitglied zu sein, als äusserst dürftig zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, entsprechende Fragen zur Struktur der Organisation detailliert zu beantworten (A13, S. 4), dass er als Sitzungsort der Gruppe bloss allgemein ausführt, dieser habe sich im Busch oder auf dem Berg befunden (A13, S. 7), E-903/2008 dass er seine nähere Funktion innerhalb der Gruppe, welcher er angeblich zugehörte, nicht konkret zu beschreiben vermag, indem er darlegt, sie hätten in seiner Gruppe eigentlich nichts zu tun gehabt, ausser Leute umzubringen und für eine Art der "Security" der Regierung zu arbeiten (A13, S. 4f. und S. 24), dass er auch auf Nachfrage hin keine genaueren Angaben zu den von ihm übernommenen Aufgaben in der Gruppe respektive zu den von ihm genannten Auftrag in E._______ machen kann, sondern lediglich erklärt, sie hätten die Regierungsbeamten gesichert, respektive wiederholt schildert, sie hätten mit der Polizei zusammengearbeitet, sowie ohne Bezugnahme auf die konkrete Frage anfügt, sie hätten ihre eigenen Initiationsbräuche gehabt (A13, S. 7f.), dass auch weitere Antworten des Beschwerdeführers als zusammenhangslos und ausweichend zu bezeichnen sind, da er etwa die Frage nach der Höhe seiner Bezahlung mit "Viel Geld" oder die Frage, wer die Aufträge der Regierung koordiniert und geplant habe, mit "Während der Wahlen - wissen Sie, wir sind bekannt. So wollen sie immer, dass wir für sie arbeiten, weil wir offene Gedanken haben und alles tun können.", beantwortet sowie zudem vorgibt, die Frage, mit wie vielen Leuten er zusammengearbeitet habe, nicht zu verstehen (A13, S. 8), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung schildert, im Juni den Auftrag erhalten zu haben, am 10. August in E._______ eine Person zu töten, was er jedoch verweigert habe und weshalb er von Angehörigen der C._______ in einen Kofferraum eines Fahrzeuges und danach in ein Haus verschleppt worden sei, wo man ihn drei Tage lang bedroht habe, man würde ihn das nächste Mal töten, sollte er nicht zur Mission nach E._______ zurückkehren, (A13, S. 3, 9, 14ff.), dass angesichts der Tragweite dieser Ereignisse einerseits nicht erhellt, weshalb der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht fähig ist, etwa das genaue Auftragsdatum respektive Jahr oder aber die näheren Hintergründe und Umstände dieses Mordauftrages zu beschreiben (A13, S. 9ff., S. 18), dass der Beschwerdeführer andererseits das erwähnte Festhalten durch Angehörige der C._______ in einem Kofferraum und die anschliessende Todesdrohung im Rahmen der Erstbefragung mit keinem E-903/2008 Wort erwähnte, sondern lediglich geltend machte, schriftlich bedroht worden zu sein (A1, S.7), dass vor dem Hintergrund erwähnter Todesdrohungen auch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers, er habe sich nach dem Austritt aus dem Geheimbund im September 2007 zunächst nicht versteckt, sondern sich an die Öffentlichkeit gewandt und sei erst später untergetaucht (A1, S. 8; A13, S. 12) nicht nur nicht nachvollziehbar erscheint, sondern in zeitlicher Hinsicht auch im Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, sich bereits ab August 2007 an einem unterirdischen Ort bei einem Freund seines Vaters aufgehalten zu haben (A13, S. 12f.), steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 18. Dezember 2007 darlegt, er habe sich vor drei Monaten, das heisst im September 2007, entschlossen, nicht mehr der C._______ zuzugehören, indessen bei der Direktanhörung als Zeitpunkt Juli 2007 angibt (A1, S. 8; A13, S. 11), dass es sich schliesslich bei der C._______ nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts um einen Studentenbund handelt, der jeweils aus Universitätsmitgliedern besteht und primär innerhalb der Universität aktiv ist, der Beschwerdeführer hingegen seinen Angaben zufolge das von ihm vorgesehene Universitätsstudium gar nicht begonnen hat (A13, S. 22f. ), dass im Weiteren der eingereichte Zeitungsartikel vom 17. November 2007 nicht geeignet ist, die offensichtlich nicht glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zu entkräften, zumal die darin enthaltenen Ausführungen einerseits nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Einklang stehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen den dahingehenden Angaben im Zeitungsbericht - im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie erwähnte, er habe sich im Rahmen einer Universitätsausbildung heimlich einer anderen, diesmal religiösen Gruppe innerhalb der Universität angeschlossen und damit gleichzeitig zwei Gruppen angehört, dass sich dem Artikel bezeichnenderweise weder die von der C._______ angeblich vorgenommene Entführung des Beschwerdeführers entnehmen lässt und denn auch die C._______ von der der Beschwerdeführer behauptet, diese bereits im September E-903/2008 2007 öffentlich angeprangert zu haben, im Artikel nicht namentlich erwähnt wird, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie dieser Artikel zustande gekommen sein soll, als nicht glaubhaft zu erachten sind, da es realitätsfremd erscheint, dass der Autor einfach an einem Tag den Beschwerdeführer in seinem Versteck aufgesucht und ihn interviewt haben soll respektive es sich nach Angaben des Beschwerdeführers dabei um Leute gehandelt habe, die nicht dargelegt hätten, dass sie einer Zeitung angehörten, sondern der Beschwerdeführer lediglich gedacht habe, dies seien einfach Leute, die mit ihm sprechen wollten (A13, S.16f.), dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zugleich als unsubstanziiert und zudem als ausweichend zu qualifizieren sind und er im Weiteren auch nicht näher konkretisieren kann, wo in der unterirdischen Wohnung er sich versteckt gehalten respektive sich mit den Personen von der Zeitung getroffen habe, und auf die Frage, wer das Foto gemacht habe, lapidar antwortet, er denke, sie hätten eine Foto von ihm geknipst (A13, S. 17), dass demnach davon auszugehen ist, der Zeitungsartikel sei im Auftrag und/oder basierend auf inhaltlich nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers verfasst worden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt auszuführen, seine Angaben zum Geheimbund seien konkret dargestellt, sowie im Übrigen auf die vorinstanzlichen Verfahrensakten und genannten Zeitungsartikel als Beweismittel verweist, dass diese pauschale Argumentation indessen nicht geeignet ist, die zuvor aufgezeigte offensichtliche Unglaubhaftigkeit in den Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-903/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist sowie gemäss eigenen Angaben über eine sehr gute Schulbildung verfügt und zudem E-903/2008 auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A1, S. 3f.; A13, S. 22f.), dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheides das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) E-903/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...); Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (Ref-Nr. N _______; (...); Beilagen: Zeitungsartikel vom 17. November 2007 im Original, Foto; per Kurier; vorab per Telefax) - F._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 17

E-903/2008 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 E-903/2008 — Swissrulings