Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8982/2025
Urteil v o m 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025.
E-8982/2025 Sachverhalt: A. Mit Entscheid des SEM vom 11. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt. B. Mit Bericht vom 5. Juni 2025 informierte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) das SEM über den Einzug einer an die Beschwerdeführerin adressierten Kuriersendung am Zoll des Flughafens B._______, welche einen auf die Personalien der Beschwerdeführerin ausgestellten, aktuellen äthiopischen Reisepass beinhaltete. C. In der Folge stellte das SEM mit Schreiben vom 16. September 2025 der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr aufgrund des erwähnten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 23. September 2025 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt und das Asyl widerrufen. F. Mit Eingabe vom 21. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Beiordnung eines Rechtsbeistandes aufgrund fehlender Bedürftigkeit sowie Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss mit Zahlungsfrist bis zum 11. Dezember 2025.
E-8982/2025 H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 machte die Rechtsvertretung unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der zuständigen Sozialbehörde vom 28. November 2025 geltend, dass die Beschwerdeführerin mittelos und die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Es wurde die wiedererwägungsweise Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beziehungsweise alternativ die Fristerstreckung der angesetzten Zahlungsfrist bis zum 10. Januar 2026 beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 wurden diese Gesuche abgewiesen, indes wurde die Frist zur Leistung des mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– peremptorisch bis zum 22. Dezember 2025 erstreckt. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-8982/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt gemäss Lehre und Rechtsprechung kumulativ voraus, dass der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er zweitens mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er drittens diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 und 2010/17 E. 5.1.1 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 mit Verweis auf 1996 Nr. 7; vgl. ferner SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, N 4 zu Art. 63 AsylG). Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Für die Erfüllung der Voraussetzung der
E-8982/2025 beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 4.3 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als Unterschutzstellung unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, m.w.H.). Es sei denn, der Flüchtling kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2013 [nachfolgend UNHCR Handbuch], S. 29 Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., S. 30 Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3 und Urteil des BVGer E-1454/2019 vom 6. Juli 2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend glaubhaft gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E-8982/2025 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs infolge der Ausstellung heimatlicher Dokumente als erfüllt. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2025 zur Sache geäussert und habe vorgebracht, sie habe den Reisepass im Mai 2025 online bestellt. Ihre einzige Absicht sei es gewesen, den Pass den Schweizer Behörden auszuhändigen, da sie bei ihrer Einreise vor 14 Jahren nach Identitäsdokumenten gefragt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass es dem SEM oder dem Migrationsamt des Kantons C._______ eine Hilfe sei, wenn sie einen Pass einreichen würde. Sie habe nicht beabsichtigt, diesen Pass bei sich zu behalten.
5.1.2 Das SEM merkte weiter an, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin online verwendeten Plattform um eine der äthiopischen Behörden handle. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem auf der Kuriersendung angegebenen Absender in D._______, E._______. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der äthiopische Pass behördlich überprüft worden sei. Hierbei sei festgestellt worden, dass es sich um ein authentisches Dokument handle. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe zuvor noch geäussert, davon ausgegangen zu sein, dass sie ihren Pass bei den äthiopischen Behörden bestelle, um diese den schweizerischen Behörden auszuhändigen. Verbunden mit dem Umstand, dass sie von den schweizerischen Behörden zuletzt gar nie aufgefordert worden sei, einen heimatlichen Pass einzureichen und entsprechend keine Notwendigkeit für sie bestanden habe, einen solchen zu beantragen, sei von der Freiwilligkeit des Handelns auszugehen. Ebenfalls sei das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung erfüllt. Schliesslich sei auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt, da die äthiopischen Behörden ihren heimatlichen Pass tatsächlich ausgestellt hätten. Somit habe sie sich mit ihrem Verhalten wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, was zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls führe. 6. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht gehabt, sich unter den Schutz des Heimatstaates stellen zu wollen, sondern online einen Pass bestellt, um auf diesem Weg den
E-8982/2025 Ausländerbehörden ein Dokument zukommen lassen zu können, das im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung verlangt worden sei, leider damals aber nicht habe beigebracht werden können. Ferner sei das Dokument allenfalls gar nicht gültig. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die in den Akten liegenden Dokumente nicht entgegengenommen. Sie habe die Schutzgewährung damit auch nie in Kauf genommen. Sie habe auch nie Kenntnis darüber gehabt, dass es eine solche «Unterschutzstellung» gebe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs infolge der Annahme heimatlicher Dokumente als erfüllt erachtet. Hierzu kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Dabei ist insbesondere mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Freiwilligkeit des Kontaktes angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den Schweizer Behörden in den letzten Jahren gar nie dazu aufgefordert worden ist, einen heimatlichen Pass einzureichen und damit keine Notwendigkeit für sie bestand, einen solchen überhaupt zu beantragen, klarerweise erfüllt ist. Weder im Rahmen der Stellungnahme noch in der Beschwerde ist es der Beschwerdeführerin gelungen, einen plausiblen Grund für ihr Handeln zu nennen. Die Behauptung, sie habe diesen Pass bloss beschafft, weil die Migrationsbehörden vor über 14 Jahren die Abgabe von Identitätsdokumenten von ihr verlangt hätten, ist als offensichtliche Schutzbehauptung einzustufen. Schon rein aufgrund der zeitlichen Dauer von über einem Jahrzehnt zwischen dieser behördlichen Aufforderung und ihrem späteren Handeln ist kein sachlicher Zusammenhang erkennbar. Auch aus der Tatsache, dass ihr Asylverfahren schon seit vielen Jahren abgeschlossen ist, ergibt sich keinerlei nachvollziehbare Notwendigkeit für eine solche Handlungsweise. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht offenkundig nicht. Die Freiwilligkeit des Handelns der Beschwerdeführerin ist augenscheinlich. 7.3 Weiter kann auch aufgrund der Vorgehensweise wie die Beschwerdeführerin den Pass beschafft hat, vernünftigerweise nicht darauf geschlossen werden, sie hätte dies aus Druck oder aus anderen als den von der Vorinstanz genannten Motiven getan. Wäre die Kuriersendung nicht am Zoll des Flughafens B._______ routinemässig durchsucht und deren Inhalt
E-8982/2025 beschlagnahmt worden, wäre kaum anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dieses Dokument lediglich dazu hätte verwenden wollen, um den vor über einem Jahrzehnt von den schweizerischen Migrationsbehörden geäusserten Wunsch, Identitätsdokumente vorzuweisen, nun nachträglich zu erfüllen. Dies auch, zumal kaum nachvollziehbar erscheint, weshalb sie diesfalls mehr als ein Jahrzehnt hierzu zugewartet hätte. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die vorgenommene Passbeschaffung zumindest in Kauf genommen hat, von ihrem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen. Soweit sie beschwerdeweise vorbringt, der ausgestellte Pass sei womöglich gar nicht authentisch, ist ihr hierin nicht zu folgen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Dokument behördenseitig geprüft und als authentisch eingestuft wurde. Die in der Beschwerde vorgetragenen pauschalen Bedenken sind unbehelflich und führen vielmehr zu weiteren Unstimmigkeiten. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich nachträglich vorbringt, sie wisse eigentlich gar nicht, ob das Dokument echt sei, steht diese Darstellung in Wertungswiderspruch zu ihren übrigen Erklärungsversuchen, zumal – wollte man der Argumentationsweise der Beschwerdeführerin folgen – sie sich damit im Ergebnis selber bezichtigen würde, beabsichtigt zu haben, den Schweizerischen Behörden ein allenfalls nicht authentisches Dokument zwecks Nachweises ihrer Identität vorzulegen. 7.5 Die sich präsentierende Sachlage führt denklogisch zu der Annahme, dass es sich bei den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin um ein blosses Konstrukt handelt, um ihre wahren, klar ersichtlichen Motive, sich zumindest eventualvorsätzlich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, zu verbergen. Im Weiteren ist auch das Kriterium der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt, da die äthiopischen Behörden ihren heimatlichen Pass tatsächlich ausgestellt und an ihre Adresse in der Schweiz gesandt haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die pauschalen Vorbehalte in Bezug auf das Dokument beziehungsweise die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe den Pass infolge des Einzugs durch die Zollbehörden nie faktisch entgegengenommen, nichts zu ändern. Dies, zumal in vorliegendem Zusammenhang eine effektive Entgegennahme des Passes durch die Beschwerdeführerin gar nicht erforderlich ist und sie aus dem blossen Umstand, dass der Pass von den Zollbehörden eingezogen wurde, bevor sie diesen selber entgegennehmen konnte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
E-8982/2025 7.6 Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegend gegeben sind. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-8982/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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