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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2008 E-898/2008

14 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,174 mots·~26 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-898/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . März 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, alias B._______, bzw. C._______, Kamerun, zur Zeit im Transit des Flughafens, Zürich-Kloten, 8058 Zürich, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-898/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Bamileke aus Yaounde, verliess seinen Heimatstaat am 20. Januar 2008. Er gelangte per Flugzeug von Douala über Yaounde nach Zürich, wo er am 21. Januar 2008 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 verweigerte das Bundesamt ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens, maximal für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Januar 2008 wurde er summarisch zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (A7). Am 29. Januar 2008 wurde er durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört (A11). Der Beschwerdeführer reichte einen kamerunischen Reisepass, eine belgische Aufenthaltsbewilligung und eine kamerunische Ausweis-Verlustanzeige zu den Akten. Alle Dokumente lauten auf Fulbert Blaise Kodjeu Wache, geboren 27. Juni 1978, Kamerun. Laut Prüfbericht der Kantonspolizei Zürich handelt es sich beim Reisepass um ein echtes Dokument, welches missbräuchlich verwendet wurde und bei der belgischen Aufenthaltsbewilligung um ein gefälschtes Dokument. Ferner verfügte er über den kamerunische Reisepass und die Geburtsurkunde einer ihm angeblich unbekannten Frau M., die Telefaxkopie des kamerunischen Passes und die Geburtsurkunde einer Frau T. Sowie die Heiratsurkunde einer Frau B., welche Personen ihm ebenfalls nicht bekannt seien. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Dezember des Jahres 2005 seinen Freund D._______ kennengelernt. D._______ sei homosexuell gewesen, er selbst jedoch nicht. Er habe mit D._______, welcher Student gewesen sei und im Quartier (...) gewohnt habe, viel Zeit verbracht. D._______ habe sich des Geldes wegen prostituiert und sei oft mit seinen Klienten im Hotel (...) gewesen. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten missbilligt. Demgegenüber habe er es interessant und belustigend gefunden, wenn er sich mit D._______ an dessen Wohnort getroffen habe und dieser ihm Video-Kassetten vorgespielt habe, welche er im Hotel jeweils heimlich E-898/2008 aufgenommen habe und auf welchen Liebesszenen zwischen D._______ und seinen Klienten zu sehen gewesen seien. So habe er gesehen, wie sich D._______ mit E._______, dem ehemaligen Generaldirektor von (...) vergnügt habe, aber auch viele Künstler, wie F._______ und G._______ seien zu sehen gewesen. D._______ habe auch von sich selbst Filme gedreht, mit welchen er Werbung bei potenziellen Kunden gemacht habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Probleme hätten mit dem mutmasslichen Mord an D._______ am 21. August 2006 begonnen. An jenem Tag habe er sich zu Hause aufgehalten, als D._______ angerufen und ihn um ein Treffen im Hotel (...) in Yaounde gebeten habe. Er habe D._______ gesagt, dass er zwar kommen, das Hotel jedoch nicht betreten werde, da er seine Prostitution nicht gutheisse. Er werde D._______ nach seinem Eintreffen anrufen, damit dieser hinunterkommen könne. D._______ sei aber auch zehn Minuten nach seinem Anruf noch nicht gekommen, weshalb er erneut angerufen habe. D._______ habe ihm daraufhin gesagt, er sei bereits im Gang und beeile sich. Als er aufgelegt habe, sei ein grosses schwarzes Auto zum Parkplatz des Hotels gefahren und er habe fünf Männer in schwarzen Anzügen aussteigen sehen. Zwei der Männer habe er erkannt, es habe sich um H._______ und I._______ gehandelt. Die Männer seien ins Hotel gegangen. Danach sei ein Hotelangestellter namens K._______ herausgekommen, welchen er nach D._______ gefragt habe. K._______ habe ihm geraten, D._______ von der Rezeption her ausrufen zu lassen. Nachdem er ihm erklärt habe, dass er nicht ins Hotel hineingehen wolle, habe K._______ gesagt, sobald er seine Arbeit draussen erledigt habe, werde er D._______ suchen. Später sei K._______ hineingegangen. Er habe während weiterer fünf Minuten gewartet und seinen Freund erneut angerufen, sei jedoch nicht mehr durch die Leitung gekommen. Nach einigen Minuten habe er einen Aufprall gehört und als er sich umgedreht habe, habe er seinen Freund D._______ auf dem Boden liegen gesehen. Er sei aus dem Fenster geworfen worden. D._______ habe einen schwarzen Slip getragen, welcher zerrissen gewesen sei. An verschiedenen Stellen des Körpers habe D._______ Verletzungen aufgewiesen, wie etwa eine Brandwunde auf dem Rücken, welche dem Abdruck eines Bügeleisens geähnelt habe. Der Beschwerdeführer habe zu schreien begonnen und viele Leute hätten sich dann um ihn versammelt, einige seien ins Hotel gegangen. Die Leute hätten gesagt, man habe D._______ aus dem achten Stock geworfen; er selbst habe E-898/2008 aber gesehen, dass das Fenster im zweiten Stock geöffnet gewesen sei. Er sei dann wieder ins Taxi gestiegen und zur Mutter von D._______ gefahren; mit ihr und ihren beiden Töchtern sei er zum Hotel zurückgefahren. Die Polizei sei schon vor Ort gewesen und ebenfalls Leute des Fernsehsenders Kanal 2. Die Mutter von D._______ habe begonnen zu weinen und zu schreien. Sie habe alles im Hotel zerstören wollen und man habe sie zurückhalten müssen, ebenso wie die Schwestern. Es habe unter den wartenden Menschen verschiedene Gerüchte gegeben. Er sei dann zum Fernseh-Team gegangen und habe vor laufender Kamera die ganze Geschichte erzählt, wie sie sich seit dem Morgen zugetragen habe. Die Ambulanz sei schliesslich eingetroffen, und man habe die Leiche mitgenommen. Die Angehörigen von D._______ seien mitgefahren. Er selbst sei mit dem Taxi nach Hause zurückgefahren und habe seiner Schwester erzählt, was passiert sei. Während mehrerer Monate sei dann nichts Weiteres geschehen, bis er am 1. Dezember 2006 einen anonymen Anruf erhalten habe, wonach er im Hotel X., ebenfalls in Yaounde, ein Paket hätte abholen sollen. Er habe aufgelegt und sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Am 10. Dezember 2006 habe er erneut einen solchen anonymen Telefonanruf erhalten und man habe ihm gesagt, da er nicht ins Hotel gekommen sei, würde man jetzt zu ihm kommen. Er habe Angst bekommen, aufgelegt und auf den Rat seiner Schwester hin seine SIM-Karte aus dem Telefon entfernt. Anfangs Januar 2007 habe er dann erfahren, dass man K._______ verhaftet und ihn beschuldigt habe, am Tod von D._______ beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten sei bis am 5. Mai 2007 nichts mehr passiert, er habe sich allerdings davor gefürchtet, auf die Strasse zu gehen. Am Abend des 5. Mai 2007 - er selbst sei unter der Dusche gestanden, während seine Mutter und seine Schwester im Wohnzimmer ferngesehen hätten - habe er Geräusche, später Schreie aus dem Wohnzimmer gehört. Er habe sich selbst auch gefürchtet und sei, nur mit einem Slip bekleidet, aus dem Fenster geflüchtet, als er Schritte im Gang gehört habe. Ein Taxifahrer habe ihn in die Nähe des Wohnortes seines Freundes L._______ gebracht, welchen er gebeten habe, bei ihm zu Hause nachzusehen. L._______ sei erst eine Stunde später zurückgekehrt und habe erzählt, viele Leute seien in der Wohnung gewesen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe mit zerrissenen Kleidern am Boden gelegen und sei sexuell misshandelt worden. Auch seine Mutter sei zusammengeschlagen worden. L._______ habe die Leute angewiesen, nichts anzufassen, E-898/2008 damit der Fotograf zuerst alles festhalten könne, um später eine Anzeige zu stützen. Seine Schwester habe L._______ gesagt, die Leute, die gekommen seien, hätten gesagt, wenn sie das nächste Mal kommen und die Kassette nicht fänden, würden sie alle töten. Bis am 1. Juni 2007 sei er bei L._______ geblieben. ._______ sei oft nachsehen gegangen, wie es der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers gehe. Er habe aber schliesslich gefürchtet, dass die Leute den Beschwerdeführer bei ihm finden würden. Dies habe der Beschwerdeführer verstanden und L._______ habe bei seiner Schwester Geld geholt, mit welchem der Beschwerdeführer nach Douala gereist sei. In Douala habe er dann bis am 24. Dezember 2007 bei seiner anderen Schwester gelebt und, da er Künstler und Song- Schreiber sei, seine ganze Geschichte aufgeschrieben. An diesem Tag sei er nach Yaounde zurückgekehrt, weil er mit seiner Mutter und seiner Schwester habe feiern wollen. Er habe in Yaounde versteckt und bei verschiedenen Freunden gelebt. Am 24. Dezember 2007 habe er seine Mutter von weitem vor der Tür stehen sehen. Am 2. Januar 2008 sei er mit Freunden im Ausgang gewesen. Als sie sich früh morgens des 3. Januar 2008 auf dem Heimweg befunden hätten, habe vor ihnen ein Auto angehalten, welches mit "Nationale Sicherheit" beschriftet gewesen sei. Ein Mann sei ausgestiegen, habe ihn gepackt und auf den Rücksitz geworfen. Das Auto sei sehr schnell davon gefahren. Der Beifahrer habe eine Waffe in der Hand gehabt, sich zu ihm umgedreht und von ihm die Herausgabe der Kassette verlangt. Er habe gesagt, dass er keine solche Kassette habe und zu schreien begonnen, worauf der Mann neben ihm seinen Mund mit einem Stück Stoff zugebunden habe; auch die Augen habe er ihm zugebunden und Handschellen angelegt. Er habe ihn durchsucht und seinen Schülerausweis an sich genommen. Er glaube, sie seien vier bis fünf Stunden herumgefahren. Man habe ihn dann aus dem Auto gezerrt und er habe gehört, dass eine Stahltüre geöffnet worden sei. Drinnen habe man ihm die Augenbinde weggenommen und ein Mann habe ihm gesagt, er werde wie D._______ sterben, wenn er die Kassette nicht hergebe. Er habe zwar zugegeben, dass er die Filme gesehen habe, aber die Männer angefleht, ihm zu glauben, dass er keine Kassette besitze. Dennoch hätten sie ihn im Dunkeln zurückgelassen, und er habe kaum etwas zu essen bekommen. Eines Nachts sei ein Mann gekommen, habe ihn gerufen und ihm frische Kleider gebracht. Der Mann habe ihn angewiesen, der Strasse zu folgen, wobei er weder nach links noch nach rechts sehen dürfe, bis er auf ein Taxi treffe, welches auf ihn warten würde. Das Taxi habe ihn bis zu einer Tankstelle ge- E-898/2008 bracht. Auf seine Frage hin habe ihm der Taxifahrer gesagt, sie seien in Douala; tatsächlich seien sie nahe dem Wohnort seiner Schwester gewesen. Zu ihr habe er sich begeben und sie habe ihm erzählt, nach seiner Verhaftung am 3. Januar 2008 sei er nach Douala ins Kommissariat gebracht worden, wo ein Freund seines verstorbenen Bruders arbeite. Als dieser gehört habe, dass der Freund von D._______, den man am Fernsehen gesehen habe, verhaftet worden sei, habe er seine Schwester informiert und ihr geraten, die Ausreise des Beschwerdeführers zu organisieren. Gleichzeitig habe er ihr mitgeteilt, dass er am 18. Januar 2008 Dienst habe und bei der Flucht behilflich sein könne. Seine Schwester habe dann die Reise nach Belgien zu seiner Tante organisiert. Am 19. Januar 2008 sei ein Mann gekommen, habe ihm einen Pass, eine Aufenthaltsbewilligung und das Flugbillet gebracht und ihm gesagt, er werde am Tag darauf mit der Swissair von Yaounde abfliegen, wohin er dann spät abends gelangt sei. Am Tag darauf sei wiederum ein Mann gekommen und habe ihm zwei grosse Taschen übergeben, welche er in Paris einer Frau hätte übergeben sollen. Dieser Mann habe viele Bekannte am Flughafen gehabt und ihm die Ausreise ermöglicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Telefaxkopien seiner Geburtsurkunde, einer Strafanzeige seiner Schwester, der polizeilichen Bestätigung der Strafanzeige, eines ärztlichen Berichtes seine Schwester betreffend, eines Zeitungsartikels aus La Révélation vom 15. November 2006 über den mutmasslichen Mord an D._______ sowie von Tatortfotos betreffend die geltend gemachten Übergriffe auf seine Schwester und seine Mutter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 - eröffnet am 6. Februar 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer vermöge auf Grund seiner tatsachenwidrigen, der allgemeinen Erfahrung widersprechenden und realitätsfremden Angaben nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Freundschaft mit D._______ verfolgt worden sei, weil man bei ihm eine Kassette vermutet habe, mit welcher eine Erpressung begangen worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. E-898/2008 D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2008 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Angelegenheit zur genaueren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Einreise des Beschwerdeführers sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht begehrte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung liess er ausführen, die im vorliegenden Falle notwendigen zusätzlichen Abklärungen könnten im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen kurzen Verfahrens am Flughafen nicht erfolgen. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass das Ereignis vom 21. August 2006 mehr als ein Jahr zurückliege, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer an die Örtlichkeiten rund um das Hotel (...), wo er nur einmal gewesen sei, nicht mehr im Detail erinnern könne. Zu Unrecht werfe ihm die Vorinstanz vor, sein Verhalten nach dem Überfall vom 5. Mai 2007 sei realitätsfremd, da es schwierig sei, allgemeingültige Aussagen darüber zu machen, wie jemand in Panik reagieren würde. Die Idee, die Szene zu fotografieren, sei im Übrigen von seinem Freund L._______ gekommen, welcher der Familie habe helfen wollen, und nicht vom Beschwerdeführer. Schliesslich sei die mutmassliche Ermordung von D._______ beim Hotel (...) in Yaounde tatsächlich geschehen, und die Angaben des Beschwerdeführers seien durch grossen Detailreichtum gekennzeichnet. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen mit Skizzen versehenen Fotoausdruck und einen Zeitungsartikel (...) ins Recht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-898/2008 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich der Einwand als unbegründet. Es ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, E-898/2008 solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. E-898/2008 die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer leitet seine Gefährdung aus seiner angeblichen Freundschaft zum Studenten D._______ ab. Die mutmassliche Ermordung von D._______ am 21. August 2006 und der Verdacht einer Verwicklung von Personen aus höchsten Regierungskreisen in die Tat schlugen in Kamerun hohe Wellen. Die Umstände des mutmasslichen Mordes lassen sich in zahlreichen Presseerzeugnissen nachlesen (...). Zwar ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er seine Vorbringen mit zahlreichen Details schmückte. Demgegenüber finden sich darin auch viele Ungereimtheiten, die an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe bereits ernsthaft zweifeln lassen. Schliesslich finden sich auch offene Widersprüche zu den tatsächlichen Begebenheiten rund um den mutmasslichen Mord, welche sich im Vergleich mit verschiedenen, grösstenteils übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen erheben. 6.2 Erste ernsthafte Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ergeben sich etwa daraus, dass er einerseits geltend macht, er habe kurz nach dem mutmasslichen Mord vor laufender Fernsehkamera die Geschehnisse des Morgens erzählt - im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft verweist er darauf, dass sein Fluchthelfer in Douala ihn am Fernsehen gesehen habe -, während er andererseits ausführt, er habe bis Ende August, im September, Oktober und November normal weitergelebt, bis er am 1. Dezember 2006 den ersten anonymen Telefonanruf erhalten habe. Hätten sich einflussreiche Persönlichkeiten durch die angeblich von D._______ aufgenommenen Kassetten kompromittiert gefühlt, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen will, wären sie zweifelsohne früher auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, ganz abgesehen davon, dass sie wohl ein anderes als das von ihm geschilderte Vorgehen gewählt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Personen nur den Beschwerdeführer hätten belästigen beziehungsweise bedrohen sollen und nicht etwa auch die Familie des Opfers; dies umso weniger als der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, sie hätten die Videokassetten jeweils bei D._______ zu Hause angeschaut (A11/S. 3). Ebenfalls vor dem Hintergrund seiner angeblich vor laufender E-898/2008 Kamera gemachten Aussagen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die kamerunischen Ermittlungsbehörden gerade den Beschwerdeführer nicht vernommen haben, waren doch die Untersuchungen laut übereinstimmenden Presseberichten umgehend eingeleitet und minutiös weitergeführt worden (...). Angesichts des Medienaufruhrs rund um den mutmasslichen Mord an D._______ und seiner eigenen angeblich engen freundschaftlichen Beziehung zu D._______ nimmt sich zumindest eigenartig aus, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe im Januar 2007 von der Verhaftung des Hotelangestellten K._______ gehört, ist dieser doch tatsächlich schon im Oktober 2006 festgenommen worden, was auch kommuniziert wurde (A11/S. 4, u.a. ...). Weshalb die Personen, die den Beschwerdeführer angeblich bedroht haben sollen, nach dem zweiten anonymen Telefonanruf vom 10. Dezember 2006 wiederum rund fünf Monate zugewartet haben sollen, bis sie den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchten, ist so wenig nachvollziehbar, wie das eben Gesagte. Ungereimtheiten fallen aber auch sonst bezüglich des geltend gemachten Ereignisses vom 5. Mai 2007 auf. So gibt der Beschwerdeführer einerseits an, sein Freund L._______ habe ihm erzählt, dass viele Leute in der Wohnung gewesen seien, als er dort angelangt sei. Dies bestätigt er im Übrigen auf Beschwerdestufe. Die Anweisung, man solle nichts an der Situation verändern, bis man den Tatort fotografiert habe, ist aber gemäss seiner Darstellung erst von L._______ gekommen. Nun ist es aber, wie die Vorinstanz zutreffenderweise festhält, realitätsfremd und widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass so viele Leute die Schwester und die Mutter, verletzt, verstört und gefesselt wie sie waren, hätten am Boden liegen lassen, bis L._______ eingetroffen ist. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin anlässlich der Anhörung plötzlich sinngemäss angibt, es seien keine Leute mehr bei seiner Mutter und Schwester gewesen, als L._______ mit Nachbarn hineingegangen sei (A11/S. 11), noch die zu den Akten gereichten Fotos vermögen an der Einschätzung, das Ereignis vom 5. Mai 2007 sei nicht glaubhaft, etwas zu ändern. Die Fotos verstärken nur die Zweifel, zeigen sie doch die beiden gefesselten Frauen in drei verschiedenen Stellungen, was auf ein eigentliches Posieren hindeutet und jedenfalls nicht vereinbar ist mit der Anweisung, es soll an der Situation nicht verändert werden. Das gilt schliesslich auch für den Hinweis des Hilfswerksvertreters am Ende der Anhörung vom 29. Januar 2008, der Beschwerdeführer sei bei der Rückübersetzung seiner Schilderungen zu diesem Ereignis in Tränen ausgebrochen. Für seine Emotionen mag es Gründe geben, welche möglicherweise gar E-898/2008 aus einer Sorge um seine Angehörigen resultieren; damit vermag er aber nicht die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen und die Zweifel am von ihm dargelegten Sachverhalt zu zerstreuen. Ein weiteres, nur beispielhaft herausgegriffenes Unglaubwürdigkeitselement besteht darin, dass der Beschwerdeführer geltend machte, der Grund seiner Rückkehr nach Yaounde im Dezember 2007 habe darin bestanden, dass er mit seiner Mutter und seiner Schwester habe Weihnachten feiern wollen. Angesichts des Umstandes, dass nichts weiter vorgefallen sein soll, ist mit diesem Vorbringen nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich dann nach seiner Rückkehr nach Yaounde dort versteckt aufgehalten habe und seine Mutter am 24. Dezember 2007 nur von weitem in der Haustüre habe stehen sehen (A11/ S. 5). Insgesamt ergeben sich nach einer einlässlichen Prüfung der geltend gemachten Vorbringen und in Berücksichtigung der öffentlich zugänglichen Informationen zum mutmasslichen Mord an D._______ zahlreiche, hier nicht abschliessend aufgelistete, Ungereimtheiten, welche erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen hervorrufen. Seine Unglaubwürdigkeit zementiert der Beschwerdeführer geradezu mit Vorbringen, die in zentralen Punkten dem widersprechen, was öffentlich zugänglichen Quellen übereinstimmend zu entnehmen ist. Dies betrifft zum Beispiel die Beschreibung der Leiche, welche der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Aufprall mit einem schwarzen Slip bekleidet gesehen haben will (A7/S. 7, A11/S. 4, 36), während D._______ entsprechend übereinstimmenden Angaben aus mehreren genannten Quellen eine Hose getragen haben soll (u.a. ...). Ein weiterer Widerspruch betrifft die Umstände, wie die Familie des Opfers von der Tat erfahren haben soll. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei nach dem Sturz seines Freundes aus dem Fenster umgehend wieder ins Taxi gestiegen, zur Mutter und den Schwestern von D._______ gefahren und mit ihnen wieder an den Ort des Geschehens zurückgekehrt. Er beschreibt gar, wie die Mutter begonnen habe zu schreien, zu weinen und sie mit den Schwestern habe das Hotel zerstören wollen. Er gibt schliesslich an, die Ambulanz sei gekommen und habe die Leiche mitgenommen; die Mutter und die Schwestern von D._______ seien mitgefahren (A11/S. 4). Tatsächlich soll die Familie aber erst am Abend des 21. August 2006 telefonisch vom Tod von D._______ erfahren haben (...). Die Polizeibehörden selbst hätten die Leiche ins Spital gebracht. E-898/2008 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Ungereimtheiten darin einzugehen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachte, seine Ausreise angeblich auslösende Haft, nachdem er diese ausschliesslich aus der soeben als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsdarstellung ableitet. 6.3 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzutun. Die Einwände in der Beschwerde vermögen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und es erübrigt sich, im Einzelnen darauf einzugehen. Dies gilt auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel. Dem Beschwerdeführer ist es demzufolge nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft darzutun, und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch im Resultat zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur E-898/2008 Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. UK E-898/2008 Home Office, Country of Origin Information Report, 16.1.2008). Der Beschwerdeführer hatte zwar geltend gemacht, sein Freund sei homosexuell gewesen. Unabhängig davon, ob D._______ tatsächlich homosexuell war, was zumindest umstritten ist, hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, selbst nicht homosexuell zu sein und das Verhalten von D._______ nicht gutzuheissen (A11/S. 9). Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gericht nach dem unter dem Asylpunkt Gesagten (vgl. E. 6) bezweifelt, dass der Beschwerdeführer D._______ persönlich gekannt hat. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Kamerun, wo der Beschwerdeführer sowohl in Douala als auch in Yaounde über ein soziales Netz verfügt, noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden, umso weniger als der Beschwerdeführer aktenkundig jung und gesund ist. Laut seinen eigenen Angaben verfügt er über eine 12jährige Schulbildung und hat einen Beruf erlernt. Zudem scheint er aus wirtschaftlich intakten Verhältnissen zu stammen, gibt er doch an, seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen zu müssen und sich vielmehr dem Liederschreiben gewidmet zu haben (A7/S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-898/2008 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Bis heute ist zwar kein Beleg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Gericht eingegangen. Nachdem sich jedoch die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hatte und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung am Flughafen über Barmittel von € 330,-- verfügte, welchen Betrag er im Laufe seines mehrwöchigen Aufenthaltes am Flughafen Zürich-Kloten aufgebraucht haben dürfte, ist das Gesuch gutzuheissen, und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-898/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Flughafenverfahren, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier; Kopie, vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (Kopie per Telefax) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 17

E-898/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2008 E-898/2008 — Swissrulings