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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 E-890/2018

19 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,005 mots·~10 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-890/2018

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Polen, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).

E-890/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl, zog ihr Asylgesuch jedoch am 5. November 2015 zurück, woraufhin dieses vom SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. Am 17. Mai 2017 reichte sie ein erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 lehnte die Vorinstanz dieses ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4100/2017 vom 16. August 2017 abgewiesen. Aufgrund der polnischen Identitätskarte mit Gültigkeitsdauer bis ins Jahr (…) sowie mangels Bestätigung der Zustimmung der polnischen Regierung zur Entlassung aus dem Bürgerrecht ging das Bundesverwaltungsgericht von der polnischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus. Einen Verzicht auf diese habe sie nicht nachweisen können. Weiter sei es ihr nicht gelungen, die Regelvermutung, bei Polen handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat, umzustossen. C. Das Migrationsamt des Kantons B._______ setzte daraufhin der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 24. August 2017. Am 15. November 2017 wurde sie verhaftet, mit Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft und die Ausschaffungshaft bis zum 15. Februar 2018 angeordnet. D. Am 26. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Asylgesuch ein, welches sie mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 ergänzte. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, sie wolle ihre polnische Nationalität ablegen. Ihre Sicherheit in der Europäischen Union im Allgemeinen und in Polen im Speziellen sei nicht gewährleistet, weil sie von den polnischen und russischen Regierungen wie auch von polnischen und russischen Auswanderern verfolgt werde. Ihr Heimatland habe sie im Jahr 2013 verlassen, da sie als Nicht-Christin und intelligente junge Frau verfolgt worden sei. Nach dem letzten negativen Asylbescheid habe sie in Belgien um Asyl ersucht. In Brüssel sei sie jedoch von polnischen Auswanderern derart angeschrien worden, dass sie Belgien aus Angst um ihr Leben wieder verlassen habe. Sollten ihre Chancen auf politisches Asyl und Schutz in der Schweiz aussichtslos sein, so möchte sie nach Frankreich zurückkehren. Dort

E-890/2018 könne sie ein Gesuch stellen, um die französische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Als Beweismittel führte sie verschiedene Internetseiten auf, welche Verletzungen der Menschenrechte in Polen dokumentieren. Weiter reichte sie Kopien von Dokumenten zu ihrem Asylgesuch in Belgien, ihrem Aufenthalt in Genf im November 2017, ihrer bisherigen beruflichen und schulischen Laufbahn sowie ihren Aufenthalten in anderen europäischen Ländern seit der Ausreise aus Polen im Jahr 2013 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf, ansonsten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. F. Mit Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2017 (beim SEM eingegangen am 12. Dezember 2017) wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im Mehrfachgesuch geltend gemachten Asylgründe und ersuchte um Erhalt eines Ausweises N. G. Am 28. Januar 2018 bat sie in einem Schreiben an das SEM um ihre Freilassung, damit sie nach Frankreich zurückkehren könne. Ihr Asylgesuch zog sie jedoch nicht formell zurück. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018, eröffnet tags darauf, trat die Vorinstanz zufolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das erneute Asylgesuch nicht ein. Sie hielt zudem fest, dass die ursprüngliche Verfügung vom 12. Juli 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 (Poststempel 12. Februar 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 und diese sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Zusammen mit der Beschwerde reichte sie ein Haftentlassungsgesuch ein.

E-890/2018 Als Beweismittel legte sie eine E-Mail von Seelsorgerin C._______ an Rechtsanwalt D._______ vom 11. Dezember 2017 bezüglich der Möglichkeit einer Haftentlassung, ein Reglement der E._______ vom 12. Oktober 2017, eine Unterkunftsbestätigung der F._______ und ein Ersuchen um finanzielle Hilfe für die Beschwerdeführerin des Etablissement G._______, beide vom 2. Oktober 2017, zu den Akten. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 15. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Haftentlassungsgesuch stellte es zuständigkeitshalber dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts B._______ zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-890/2018 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben Beschwerden gegen Entscheide im Sinne von Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG im Vergleich zu Art. 111b Abs. 3 AsylG). Die in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 7. Februar 2018 enthaltene Feststellung des SEM erweist sich damit als gesetzeswidrig. Zu einer nachträglichen Aufhebung dieser Ziffer besteht jedoch kein Grund, da sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stellt und daher mit Erlass des vorliegenden Urteils hinfällig wird. Die an sich unzulässige Anordnung hatte zudem faktisch keine Auswirkungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1–3 AsylG). 4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2018 sowie die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zutreffend von der Aussichtslosigkeit des Mehrfachgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Auf die über den Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen.

E-890/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz befand in ihrer Zwischenverfügung das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin als aussichtslos. Gegenüber ihrem letzten Asylgesuch habe sie keine neuen Vorbringen oder Beweismittel präsentieren können, welche eine Verfolgung ihrer Person durch die Behörden und Bürger ihres Heimatlandes im Sinne von Art. 3 AsylG offenlegen würden. Ihren Schreiben würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, es sei seit dem rechtskräftigen Asylentscheid vom 12. Juli 2017 zu neuen, asylrelevanten Vorfällen ihr gegenüber gekommen. Sie mache auch nicht geltend, nach Polen zurückgekehrt zu sein. Zudem würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sie in Belgien tatsächlich bedroht worden sei. Die Beweismittel würden sodann nur die allgemeine Lage Polens und nicht ihre eigene persönliche Situation betreffen. 5.2 In ihrer Beschwerde sowie in den nach Erlass der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 beim SEM eingegangenen Schreiben wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im Mehrfachgesuch vorgebrachten Gründe. In Polen werde sie zufolge ihres nicht-christlichen Glaubens verfolgt. Sie sei ein politischer Flüchtling und habe ihr Heimatland nicht verlassen, um Arbeit oder ein besseres Leben zu finden. Bei der Vorstellung an eine Rückkehr nach Polen habe sie Suizidgedanken. Eigentlich habe sie nicht nochmals ein Asylgesuch in der Schweiz einreichen wollen, sondern sei diesbezüglich falsch beraten worden. Frankreich hätte sie nie verlassen sollen und sie wolle dorthin zurückkehren. 5.3 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit ihres Mehrfachgesuchs ausgegangen sein soll. Wie diese zutreffend ausgeführt hat, betreffen die im Gesuch aufgeführten Internetseiten die allgemeine Lage in Polen und nicht die Beschwerdeführerin persönlich. Die weiteren Dokumente zeigen auf, wo sie sich überall aufgehalten hat, vermögen jedoch keine Verfolgungssituation zu belegen. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe in Polen im Jahr 2013 wurden bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4100/2017 vom 16. August 2017 beurteilt. Neue Verfolgungsmassnahmen durch den polnischen Staat selbst machte sie nicht geltend. Ihre Ausführungen zu den angeblichen Bedrohungen in Belgien durch polnische Auswanderer vermochte sie nicht weiter zu präzisieren. Den Akten lassen sich weiter keine begründeten Hinweise entnehmen, sie wäre akut suizidgefährdet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgehalten. Vor diesem Hintergrund durfte sie in einer summarischen Prü-

E-890/2018 fung von der Aussichtslosigkeit des erneuten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin ausgehen und einen Gebührenvorschuss unter Androhung des Nichteintretens anordnen. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 wird zutreffend ausgeführt, die nachträglich eingereichten Schreiben würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beinhalten. Die Beschwerdeführerin bitte das SEM zwar um Freilassung, damit sie nach Frankreich zurückkehren könne, ihr Asylgesuch ziehe sie jedoch nicht zurück. Zudem habe sie die Schweiz in der Vergangenheit bereits mehrfach in Richtung Frankreich verlassen, nur um wieder in die Schweiz zurückzukehren und erneut um Asyl zu ersuchen. Mit Zwischenverfügung sei zufolge der Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, ein Gebührenvorschuss verlangt worden. Aufgrund der Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist werde androhungsgemäss auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würden. Insbesondere macht sie nicht geltend, den Gebührenvorschuss fristgerecht bezahlt zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses erfolgte somit zu Recht. 7. Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bundesrecht und sind – mit Ausnahme der Feststellung betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. E. 3) – auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-890/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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