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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 E-879/2017

28 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-879/2017

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).

E-879/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) August 2016 verliess und am (…) Oktober 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. Oktober 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (…) und sei vor seiner Ausreise in C._______ wohnhaft und erwerbstätig gewesen, dass er dort von Mitgliedern der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK), mehrfach zum Mitmachen aufgefordert und wegen seiner Weigerung bedroht worden sei, dass die PKK die Bedrohungen schliesslich auch gegen die Familie gerichtet habe, weshalb er ihren Forderungen nachgekommen und sich zum Einsatz gemeldet habe, dass er in der Folge in C._______ etwa eine Woche lang an Kampfhandlungen gegen die türkische Armee teilgenommen habe, dass er bei einer Zigarettenpause, als er seinen Gesichtsschutz abgenommen gehabt habe, aus einem Fahrzeug der türkischen Armee heraus fotografiert worden sei, dass er aus Angst vor Verfolgung in der folgenden Nacht seine Einheit heimlich verlassen und nach D._______ zu einem Onkel geflohen sei und dort von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, die Polizei habe am Wohnort in C._______ nach ihm gesucht, weshalb er den Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis (Nüfus) und den Reisepass zu den Akten gereicht hat, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am 10. Januar 2017 eröffneter) Verfügung vom 6. Januar 2017 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,

E-879/2017 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwägte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in C._______ seien in wesentlichen Teilen allgemein, oberflächlich und auch widersprüchlich ausgefallen, dass er einerseits erklärt habe, er sei ständig von Mitgliedern der PKK bedroht worden, andererseits von drei bis vier respektive nur von zweimaligen Bedrohungen gesprochen habe, dass die Schilderungen des einwöchigen Kampfeinsatzes für die PKK ebenfalls nur sehr allgemein ausgefallen seien und keinerlei persönlichen Bezug erkennen lassen würden, er beispielsweise weder konkret habe angeben können, wie und wo er sich zum Einsatz (für die PKK) habe melden müssen noch wie er persönlich den mehrtägigen Einsatz erlebt habe, dass sich seine Aussagen auf allgemein bekannte Informationen zur militärischen Lage in C._______ und auf die Schilderung allgemeiner Aktivitäten beschränkt hätten, wie sie in jedem Kampfgebiet vorkämen, dass die Angaben, wie er bei einer Rauchpause aus einem sich lautlos und unbemerkt nähernden Militärfahrzeug fotografiert worden sei, in ihrer Gesamtheit als nicht plausibel zu beurteilen seien, er auch die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht habe substanziieren können, dass die Vorbringen zudem verschiedene Widersprüche aufweisen würden, namentlich seine Angaben zum Erhalt des Reisepasses in Widerspruch zu den im Dokument selber enthaltenen Angaben stünden, wobei er diese Unstimmigkeiten und Widersprüche im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs nicht habe erklären können, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2017 eine fremdsprachige Eingabe zukommen liess, dass er vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2017 zum Einreichen einer Verbesserung der mutmasslichen Beschwerde (Übersetzung in eine Amtssprache) aufgeforderte wurde, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 8. Februar 2017 im Unterlassungsfall,

E-879/2017 dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 die Beschwerdeverbesserung fristgerecht einreichte und in seinem Rechtsmittel in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 2. März 2017 feststellte, die Rechtsbegehren würden nach einer ersten Würdigung der Vorbringen aussichtslos erscheinen, weshalb er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zum Leisten eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. März 2017 fristgerecht geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-879/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Sichten der vorliegenden Akten festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit wenig substanziiert und in verschiedenen Punkten als widersprüchlich zu beurteilen sind, dass er in der Erstbefragung beispielsweise aussagte, der Reisepass sei vor etwa einem Jahr (mithin 2015) in C._______ ausgestellt worden (vgl. Befragung zur Person [BzP] vom 11. Oktober 2016 S. 5), er andererseits

E-879/2017 bei der ausführlichen Befragung darlegte, er habe den Pass, mit Ausstelldatum (…) 2016, einmal während eines Ferienaufenthalts in D._______ beantragt, dieser sei an die Adresse des Onkels in D._______ geschickt worden (vgl. Protokoll Befragung S. 15 f.), wo er ihn abgeholt habe und wieder (nach C._______) zurückgekehrt sei, nachdem er zuvor noch dargelegt hatte, er habe die Ausweise (und damit auch den Reisepass) selber von den städtischen Behörden ausstellen lassen und dort selber abgeholt (vgl. a.a.O. S. 3), dass diese Aussagen zudem nicht mit den Angaben übereinstimmen, wonach der Beschwerdeführer eine gute Woche vor der Reise nach D._______ für die PKK im zwangsweisen Einsatz gestanden sei und er am (…) oder (…) August in D._______ angekommen sei (und am […] August 2016 das Land verlassen habe), dass der Beschwerdeführer nicht hat in der Region C._______ in aktivem Dienst für die PKK stehen und sich im selben Zeitraum in D._______ aufhalten und dort den Reisepass abholen können, dass sich weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in den Darlegungen finden, beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, dass er den angeblich herannahenden gepanzerten (Polizei-)Wagen – von dem aus er während einer Zigarettenpause ohne Gesichtsschutz fotografiert worden sei – nicht gehört haben will, zumal er ausdrücklich erklärt hatte, es habe zu diesem Zeitpunkt in der Umgebung Stille geherrscht (vgl. Protokoll Befragung S. 11 f.), dass er betreffend die angeblichen Aufforderungen durch Angehörige der PKK in der BzP erklärte, diese seien im Geschäft aufgetaucht, während er in der ausführlichen Befragung zunächst nur davon sprach, sie seien zu Hause erschienen und hätten ihn zum Mitmachen aufgefordert, dass mit Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotografien festzustellen ist, dass im von der Mutter verfassten Schreiben zwar eine Bedrohung der PKK gegen den Sohn (Beschwerdeführer) nicht aber erwähnt wird, dass die PKK zuletzt die ganze jeweils anwesende Familie (vgl. Protokoll Befragung S. 5) mit dem Tod bedroht habe und sie (Mutter) selber (wie in einem weiteren Bestätigungsschreiben eines Nachbarn zu lesen) deswegen krank geworden sei,

E-879/2017 dass diese Schreiben, die sich auch zeitlich nicht einordnen lassen, in Form und Inhalt als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sind, die nichts Konkretes zur Untermauerung der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen, dass der Beschwerdeführer einen, nicht in eine Amtssprache übersetzten, gestützt auf Art. 314 I/2 des türkischen Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) ausgestellten Haftbefehl (Kopie) zu den Akten gereicht hat, dass dazu festzustellen ist, dass dieses Dokument inhaltliche und zeitliche Ungereimtheiten aufweist, beispielsweise als Ereignisdatum der (…) Juli 2016 vermerkt ist, dieses Datum in den protokollierten Aussagen jedoch keine Stütze findet, dass der Beschwerdeführer nämlich ausgesagt hat, die Enttarnung als PKK-Kämpfer aufgrund einer Fotoaufnahme sei ein bis zwei Tage vor der Wegreise aus D._______ am (…) August 2016 geschehen, was sich nicht mit dem erwähnten, auf dem Dokument aufgeführten Ereignisdatum vereinbaren lässt und ihm ausserdem bei tatsächlicher behördlicher Suche kaum am (…) 2016 noch ein Reisepass ausgestellt worden wäre, dass auf den eingereichten Dokumentenkopien deutlich unterschiedliche Schriftstärken festzustellen sind, was für nachträgliche Überschreibungen spricht, dass demnach das in Form einer Fotokopie eingereichte Dokument insgesamt als inhaltlich und formal verfälscht und damit als nicht beweisgeeignet zu beurteilen ist, dass das SEM nach dem Gesagten zutreffend festgestellt hat, dass die Asylvorbringen in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung vom 22. Februar 2017 an der geschilderten Verfolgungssituation festhält und beantragt, die dazu eingereichten Beweismittel, Briefe und Fotografien, seien zu untersuchen und sein Asylantrag sei nochmals zu prüfen, ohne jedoch konkrete Einwände zu den einzelnen Vorhalten in der vorinstanzlichen Verfügung darzulegen und zu begründen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft

E-879/2017 zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-879/2017 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere in der Türkei aktuell zwar eine infolge des Ausnahmezustands angespannte Situation, jedoch keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in die Provinzen C._______ (letzter Wohnort des Beschwerdeführers: C._______), (…) (Regi-strierung gemäss Nüfus; vgl. Protokoll Anhörung S. 16) wie auch nach D._______ (Aufenthalte ferienhalber; vgl. a.a.O. S. 15) gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar erscheint (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 insbes. E. 9.6.2), dass den Akten auch keine individuellen, über die allgemeine Situation hinausgehenden Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs zu entnehmen sind, es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, dass der Beschwerdeführer zudem in der Heimatregion Familienangehörige (Mutter und Geschwister) hat und er einen Onkel in D._______ erwähnt hat, womit er über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er bei einer Rückkehr zählen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-879/2017 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-879/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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