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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 E-8787/2025

17 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,156 mots·~11 min·9

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8787/2025

Urteil v o m 1 7 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Josiane Rouiller, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (…).

E-8787/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger – suchte am 15. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. März 2020 wurde er zu seinen Asylgründen befragt und am 9. März 2021 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Im Iran habe er einer Polizeieinheit angehört, deren Aufgabe es gewesen sei, im Rahmen von Demonstrationen gegen Protestierende vorzugehen und die Festgenommen einzuvernehmen. Diese Einvernahmen seien immer wieder unter Anwendung von Gewalt und Folter vonstattengegangen. Da er sich wiederholt geweigert habe, die Kurse zur Anwendung von Folter zu besuchen, Festgenommene zu schlagen oder zu foltern sowie während Demonstrationen auf Protestierende zu schiessen, sei es zu Konflikten mit seinem Vorgesetzen gekommen. Er sei schriftlich ermahnt, degradiert, zeitweise suspendiert und insgesamt (…)mal, zuletzt im (…) 2019, für mehrere Tage in Einzelhaft genommen worden. Am (…) 2019 sei es schliesslich erneut zu einem Streit mit seinem Vorgesetzten gekommen. Dieser habe ihm vorgehalten, Befehle zu verweigern, Arbeitskollegen zu Ungehorsam anzustiften sowie einen Kampf gegen den Staat beziehungsweise gegen die Religion zu führen. Er habe damit gedroht, sein (des Beschwerdeführers) Fehlverhalten zu protokollieren und weiterzuleiten, so dass dieser von einem Gericht zu Tode verurteilt würde. Daraufhin habe er sich zur illegalen Ausreise aus dem Iran entschlossen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe seine Frau über einen Bekannten bei den Justizbehörden verschiedene Dokumente, darunter eine Vorladung des Militärgerichts vom (…) 2020 (namentlich wegen Befehlsverweigerung) beschaffen können. Er hätte mit seiner Hinrichtung zu rechnen, wenn seine Schuld bewiesen werden sollte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die unter Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-8787/2025 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er die unter Ziff. I.14 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten. D. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid vom 22. November 2021 im Rahmen der vom Gericht eingeleiteten Vernehmlassung aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das unter der Verfahrensnummer E-5608/2021 aufgenommene Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 6. August 2024 wegen Gegenstandslosigkeit ab. E. Im Rahmen des von der Vorinstanz wiederaufgenommenen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2024 erneut angehört. Dabei trug er in Ergänzung zu seinen Vorbringen im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe im Jahr 2021 über Freunde zur Bahai-Gemeinde gefunden und fortan deren Sitzungen besucht. Aufgrund von Recherchen und durch Gespräche mit Freunden sei er schliesslich zum Schluss gelangt, dass die Bahai-Religion besser und aktueller sei als der Islam. Am (…) 2021 sei er daraufhin als offizielles Mitglied der Bahai-Gemeinde akzeptiert worden. Er sei darum bemüht, Farsi sprechende Personen beziehungsweise Iraner zu motivieren, ebenfalls zur Bahai-Religion zu konvertieren. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er die unter Ziff. I.18 und Ziff. I.20 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 14. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E-8787/2025 H. Am 17. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 12. Dezember 2025 zu leisten. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 10. Dezember 2025 beim Gericht ein. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Nachweis vom (…) 2025 betreffend seine aktive Mitgliedschaft bei der Bahai-Gemeinde der Schweiz zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die

E-8787/2025 Beschwerde ist somit – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue

E-8787/2025 Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran vom 17. Juni 2026 zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-

E-8787/2025 ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 14. November 2025 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin ist dem Beschwerdeführer der am 10. Dezember 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VKGE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E-8787/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm am 10. Dezember 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

E-8787/2025 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2026 E-8787/2025 — Swissrulings