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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2011 E-8786/2010

7 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,696 mots·~13 min·3

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8786/2010 Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Syrien, alle vertreten durch (…), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (…).

E-8786/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2010 von Istanbul her kommend auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangten und am 2. De�zem�ber 2010 am Flughafen Asylgesuche stellten, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 den Beschwerde�führenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60 Tage, den Tran�sit�bereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden anlässlich der Be�fragungen vom 4. und vom 7. Dezember 2010 sowie der Anhörungen vom 16. Dezember 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel�tend machten, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien, aus der Pro�vinz (…) stammten und seit der Heirat im Jahre 2006 in E._______ wohnhaft gewesen seien, wo sie Landwirtschaft betrieben und in guten Verhältnissen gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 Mitglied der Kurdenpartei "PYD" be�ziehungsweise "DKP" und in seinem Dorf hauptsächlich für die Wei�terleitung von monatlich erzeugten Flugblättern zuständig gewesen sei, dass er am (…) an einer Demonstration für den Kurdenführer Öcalan teilgenommen habe, beim gewaltsamen Ein�grei�fen der Sicherheitskräfte am Bein verletzt und für vier Tage in Poli�zei�haft genommen und verhört worden sei, wobei die Freilassung mangels Be�weisen und gegen seinen schriftlichen Verzicht auf künftige politische Be�tätigung erfolgt sei, dass er sich in der Folge in Spitalpflege habe begeben müssen, ihm aber aus dem Vorfall keine weiteren negativen Folgen erwachsen seien, dass im (…) in seiner Abwesenheit – jedoch in Anwesenheit der Beschwerdeführerin – eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, an�läss�lich welcher die Angehörigen der Sicherheitskräfte acht Flugblätter ent�deckt und beschlagnahmt hätten,

E-8786/2010 dass er von seinem Vater beziehungsweise Bruder über den Vorfall tele�fo�nisch informiert worden sei und aus Furcht vor einer langjährigen In�haf�tierung nach Damaskus gezogen sei, wohin ihm einige Tage später seine Fa�milie nachgefolgt sei, dass sie sich während des eineinhalbjährigen Aufenthalts in Damaskus be�ziehungsweise einem Vorort dieser Stadt nicht hätten registrieren las�sen und sich die Behörden verschiedentlich bei den Eltern des Be�schwer�de�führers nach dessen Aufenthalt erkundigt hätten, dass sie ihre insgeheime Hoffnung auf Erlass einer Amnestie aufgegeben hätten, (…) Oktober 2010 auf dem Landweg kontrolliert und legal be�zie�hungsweise durch Bestechung der Grenzbeamten in die Türkei gelangt und von Istanbul aus weiter auf dem Luftweg in das Zielland Schweiz ge�reist seien, wobei für die Reise ihre eigenen und echten Reisepässe so�wie – mangels gültiger Visa für die Schweiz – Flugtickets mit Zürich als Transitdestination benützt hätten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, son�dern auf jene ihres Ehemannes verwies und auf ihre im Einreise�zeit�punkt dreimonatige Schwangerschaft aufmerksam machte, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die allgemeine Diskrimi�nie�rung der Kurden in Syrien hinwiesen, dass sie aufforderungsgemäss ihre originalen Reisepässe abgaben, wel�che sie auf dem ordentlichen Beschaffungsweg erhältlich gemacht hätten, dass die abgegebenen Reisepässe vom Urkundenlabor Zürich einer Do�ku�mentenprüfung unterzogen und als echt befunden wurden, dass das BFM via die schweizerische Vertretung in Damaskus weitere Ab�klärungen und Verifizierungen vornahm, dass die Beschwerdeführenden gemäss Botschaftsbericht vom 19. De�zem�ber 2010 syrische Staatsangehörige und ihre Reisepässe echt seien, sie ferner Syrien am (…) Oktober 2010 auf dem Landweg kontrolliert ver�las�sen hätten und von den syrischen Behörden nicht gesucht würden,

E-8786/2010 dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen am 21. Dezember 2010 gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Vorbringen und ins�be�son�de�re an der geschilderten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers fest�hiel�ten und erklärten, die syrischen Behörden würden niemals einräumen, dass eine Person gesucht werde, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und deren Weg�weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Voll�zug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe�te, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht ge�nüg�ten, sie daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten und sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beacht�lich�keit der Vorbringen erübrige, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Parteizugehörigkeit und den diesbezüglichen Aktivitäten widersprüchlich (Parteiname) sowie un�substanziiert, detailarm und stereotyp (Parteiwissen, Beitrittsmotivation und –ablauf, Parteitätigkeit und –funktion) ausgefallen seien und die Be�schwer�deführerin zu diesen Themen inhaltlich überhaupt nichts beizu�tra�gen imstande gewesen sei, dass die diesbezüglichen Erklärungen (insbesondere Nervosität des Be�schwer�deführers an der Erstbefragung, Desinteresse sowie Vermeidung der Beschwerdeführerin, sich in die Angelegenheiten ihres Mannes einzu�mischen) unbehelflich und als Schutzbehauptungen zu werten seien, dass die Beschwerdeführenden gleichsam die Ereignisse vom November 2007 (Demonstration, Festnahme, Inhaftierung und Umstände der Frei�las�sung des Beschwerdeführers) unsubstanziiert, stereotyp und unplau�si�bel geschildert hätten, dass ebenso die Schilderungen betreffend die Hausdurchsuchung vom Ap�ril 2009 (Durchsuchungsgrund, -umstände und -ablauf) an Detail�reich�tum, Informationsgehalt und Substanz mangeln würden, wiederum ste�reo�typ und zudem widersprüchlich (Ablageort der Flugblätter) seien und nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die

E-8786/2010 Beschwerdeführenden kein grös�seres Interesse an Informationen über die betreffenden Umstände mani�festieren würde, dass es schliesslich angesichts der behaupteten Verfolgungslage wenig plau�sibel, unnachvollziehbar und erfahrungswidrig erscheine, dass sie zu�nächst über ein Jahr in Damaskus verblieben seien und für die Ausreise den Landweg über einen kontrollierten Grenzübergang gewählt hätten, dass im Übrigen auch der Botschaftsbericht die fehlende Verfolgungslage be�stätige und die Beschwerdeführenden diesem nichts Substanzielles ent�gegenzuhalten vermocht hätten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu�läs�sig�keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs�voll�zugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nicht�rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden mit beacht�licher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei�ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich sei�en, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Syrien keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt herr�sche, die Beschwerdeführerenden jung und gesund seien, sie in ihrer Hei�mat über ein breites Beziehungsnetz verfügen würden und sich auch aus der Schwan�gerschaft der Beschwerdeführerin keine Unzumut�bar�keits�indizien er�gäben, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 ge�gen diese Verfügung vom 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungs�ge�richt Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung des angefochtenen Ent�scheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlings�eigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Fest�stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in pro�zes�sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die

E-8786/2010 Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten�vor�schusses beantragen, dass sie in der Begründung zunächst den festgestellten Widerspruch be�tref�fend die Nennung des Parteinamens (DKP beziehungsweise PYD) zwar einräumen, diesen aber auf die Nervosität des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zurückführen und die Bedeutsamkeit insofern in den Hintergrund stellen, als das Protokoll der Erstbefragung praxis�ge�mäss nur zurückhaltend und bedingt heranziehbar sei und die parteibe�zo�ge�nen Aussagen in der Anhörung durchaus konkret, detailliert und differenziert erscheinen würden, dass der durch Gewalteinwirkung verursachte Beinbruch vom (…) nunmehr mittels einer Bestätigung des betreffenden Spitals (in Kopie) bewiesen werden könne und dadurch die Demonstrations�teil�nah�me und Verhaftung untermauert würden, dass sodann die Aussagekraft von Botschaftsabklärungen in Syrien in der Re�gel beschränkt sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem ande�ren Verfahren bereits festgestellt habe, dass mithin die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbe�grün�denden Sachverhalts vorliegend erfüllt seien, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung ferner begründet er�scheine und politisch motiviert sei, weshalb ein Anspruch auf Zuer�ken�nung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung des Asyls bestehe, andern�falls den Beschwerdeführenden zumindest die vorläufige Aufnahme zu ge�währen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver�waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-8786/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil�ge�nom�men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än�derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-8786/2010 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we�sent�lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver�fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die be�haup�tete Parteizugehörigkeit und politische Tätigkeit des Be�schwer�de�füh�rers, die angeblich gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vom No�vember 2007 und vom April 2009 sowie die darauf gestützte Furcht vor künf�tiger Verfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaub�haft�machen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht ge�nü�gen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, umfas�send auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Ver�fü�gung und die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann, dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in der Sach�verhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrach�tungs�weise enthält, dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der protokollierten Vor�bringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt und die Argumente des BFM nur teilweise anspricht, dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht darauf hinweisen, dass die Protokolle der summarischen Erstbefragung bei der Beurteilung von Aus�sagewidersprüchen nur beschränkt berücksichtigt werden können, der vorliegend festgestellte Widerspruch im Parteinamen aber eine dia�metrale und ein zentrales Sachverhaltselement betreffende Abweichung dar�stellt, die nach Lehre und Praxis zu berücksichtigen ist (vgl. bereits Ent�scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs�kom�mis�sion [EMARK] 1993 Nr. 3), dass die eingereichte Spitalbestätigung betreffend die durch Gewalt�ein�wir�kung verursachte Beinverletzung vom (…) in ihrem

E-8786/2010 Be�weis�wert eingeschränkt ist, weil das Beweismittel nur in (zudem qualitativ schlech�ter) Kopieform vorliegt, dass das Dokument zudem eine medizinische Aussage beinhaltet, ohne ver�lässliche Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ur�sa�che der Beinverletzung zuzulassen, weshalb auch die Beweistauglichkeit er�heblich reduziert ist, dass der Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft von Botschafts�ab�klä�run�gen in Syrien in der vorliegenden, bloss allgemein und pauschal ge�hal�tenen Form unbehelflich ist und auch insoweit erstaunt, als der Bot�schafts�bericht überwiegend eigene Aussagen der Beschwerdeführenden be�stätigt (Identitätsangaben, Echtheit der Reisepässe, Ausreisezeitpunkt und -umstände), dass zudem mit der unbestrittenerweise legalen und kontrollierten Aus�reise aus Syrien – nebst den weiteren erkannten Unglaub�haftig�keits�ele�men�ten – ein starkes Indiz für eine fehlende behördliche Suche vorliegt, dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer Unge�reimt�heiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stüt�zen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern sind, dass aufgrund dieser Erwägungen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings�ei�gen�schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts�be�will�ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be�steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein�klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun�desamt zu Recht angeordnet wurde,

E-8786/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be�stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge�mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor�gän�gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht�lings�eigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be�weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus�län�derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht�liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent�gegen�stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge�zwun�gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass�geb�lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb�liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule�ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An�halts�punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen�schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch�liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her�kunfts�staat droht,

E-8786/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er�weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situa�tio�nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not�lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be�schwerde�führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr�dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg�weisung vorliegend zumutbar ist, dass hier – auch bezüglich der Schwangerschaft der Be�schwerde�führerin – vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang auch auf die zahlreichen begünstigenden Zu�mutbarkeitselemente hinzuweisen ist, insbesondere das umfassende ver�wandtschaftliche Beziehungsnetz im Heimatland und die offenbar gu�ten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei�mat�staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall ob�liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg�wei�sung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, in�wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts�er�heb�lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan�ge�mes�sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechts�be�geh�ren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-8786/2010 Ent�schä�digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos�ten�vorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Haupt�sache hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-8786/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge�wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auf�erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu�guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand:

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