Abtei lung V E-8772/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8772/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Liberias, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 und zog nach Nigeria um. Am 18. September 2007 verliess er Nigeria und gelangte mit dem Flugzeug am 19. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. September 2007 wurde er am Flughafen Genf Cointrin zu seinen Asylgründen befragt. Die direkte Bundesanhörung fand am 15. November 2007 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im (...) auf dem Weg in die Schule gewesen, als die Polizei neben ihm parkiert und ihn verhaftet habe. Er habe dann (...) unter schwierigen Bedingungen auf dem Polizeiposten verbracht. Als er entlassen worden sei, sei ihm und den Mitgefangenen mitgeteilt worden, dass sie das Land verlassen müssten, da sie sich illegal in Nigeria aufhalten würden. Nach Liberia könne er auch nicht zurückkehren, weil die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2005 zu Kämpfen zwischen den Oppositionsparteien geführt hätten. Seine Mutter sei Politikerin gewesen und habe sich um einen Posten als Vorsitzende bemüht. Die Oppositionspartei sei zu ihr gekommen und habe ihr Geld angeboten, damit sie zurücktrete, was sie abgelehnt habe. In der Folge sei sie getötet worden. Die Schwester des Beschwerdeführers, die dies beobachtet habe, sei später auch umgebracht worden. B. Mit Verfügung vom 23. November 2007 - eröffnet am 30. November 2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. E-8772/2007 D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Gleichzeitig setzte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses an. E. Am 1. Februar 2008 leistete der Beschwerdeführer den angeordneten Kostenvorschuss. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Bechwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. E-8772/2007 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen widersprüchliche Aussagen über seine angebliche Verfolgungssituation gemacht. Anlässlich der Befragung im Flughafen habe er ausgesagt, er sei mit rund (...) Personen bei der Polizei inhaftiert gewesen; in der Anhörung beim BFM habe er hingegen erklärt, es seien (...) oder (...) Personen gewesen. Ferner habe er bei der Flughafenbefragung geltend gemacht, er habe den Pass, mit dem er in die Schweiz gereist sei, bei jemandem, den er auf der Strasse in Lagos getroffen habe, für (...) gekauft. Im Widerspruch zu dieser Aussage habe er bei der direkten Bundesanhörung erklärt, seine Freundin habe ihm diesen Pass gegeben und er habe nichts dafür bezahlt. Der Beschwerde- E-8772/2007 führer habe sodann erklärt, er führe seine Verhaftung in Nigeria von (...) auf die Erklärungen des im Februar / März 2007 neu gewählten Präsidenten zurück. Diese Angaben würden sich jedoch nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria vereinbaren lassen, hätten doch die Wahlen erst am 21. April 2007 stattgefunden. Seine Mutter soll sich seinen Ausführungen entsprechend für die Partei (...) um ein politisches Mandat in B._______ beworben haben und deswegen umgebracht worden sein. Hinweise auf eine solche Partei in Liberia habe das BFM mit den ihm zur Verfügung stehenden Quellen nicht gefunden, weshalb auch diesem Vorbringen die Grundlage entzogen sei. Weiter erscheine es dem BFM als realitätsfremd, wenn die nigerianische Polizei den Beschwerdeführer festgenommen haben wolle, weil er angeblich ein Illegaler gewesen sei, obwohl dieser, seit er ein Kleinkind gewesen sei, dort gewohnt habe, zur Schule gegangen und daher mit Sicherheit in irgendeiner Form bei den Behörden registriert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die allgemeine Situation in Liberia noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, zumal in Liberia kein Bürgerkrieg mehr herrsche und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort präsent. Schliesslich würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Zudem sei es ihm unbenommen, sich allenfalls auch um eine Rückkehr nach Nigeria zu bemühen. Nachdem er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe, sei davon auszugehen, dass ihm die nigerianischen Behörden eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung erteilen würden. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, bei den aufgeführten Ungereimtheiten handle es sich nicht um Widersprüche. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im Flughafen ausgesagt, dass rund (...) Personen bei der E-8772/2007 Polizei inhaftiert gewesen seien; bei der direkten Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, es seien (...) bis (...) Personen mit ihm inhaftiert gewesen. Hierbei handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Einschätzung von ihm. Ferner soll er ausgesagt haben, er habe den Pass, mit dem er in die Schweiz gereist sei, bei jemandem, den er auf der Strasse in Lagos getroffen habe, für (...) gekauft. Im Widerspruch dazu soll er geltend gemacht haben, seine Freundin habe ihm diesen Pass gegeben und er habe nichts dafür bezahlt. Diese Aussage sei jedoch kein Widerspruch, da die Freundin für den Pass bezahlt und er selber hierfür nichts habe bezahlen müssen. Das BFM habe ihn auf diesen vermeintlichen Widerspruch auch nicht angesprochen, so dass er diesen nicht habe aufklären können. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise versucht habe, seine wahre Identität zu verbergen um in die Schweiz einzureisen, sei unbestritten. Dies ändere aber nichts daran, dass er tatsächlich aus Liberia stamme. Er habe geltend gemacht, dass seine Verhaftung in Nigeria von (...) auf die Erklärung des im Februar / März 2007 neu gewählten Präsidenten zurückzuführen sei. Hierbei handle es sich lediglich um ein Wahlversprechen, womit auf der Hand liege, dass die Polizei als Vorkehrung die "Illegalen" verhaften lassen würde. Die Partei (...) existiere in Liberia; und seine Mutter sei Mitglied dieser Partei gewesen. Für das BFM möge es realitätsfremd erscheinen, wenn die nigerianische Polizei den Beschwerdeführer festnehme; er habe schliesslich seit er ein Kleinkind gewesen sei in Nigeria gewohnt. Diese Tatsache ändere aber nichts daran, dass er sich "illegal" im Land aufgehalten habe. Das BFM kenne wahrscheinlich die Realität in Afrika zu wenig, ansonsten dürfte es nachvollziehbar sein, dass solche Massnahmen von afrikanischen Regierungen ganz normale Vorkommnisse seien. Es sei unzumutbar, den Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückzuführen. er habe keine Beziehung zu seinem Heimatland Liberia; nur sein Onkel wohne dort. Aus Nigeria sei er ausgewiesen worden und könne unmöglich dorthin zurück. Eine Rückführung würde für ihn zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben führen. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, E-8772/2007 wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/AR- MIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, E-8772/2007 oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. So ist in der Tat auf einige Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinzuweisen. Vorderhand ist festzuhalten, dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria am 21. April 2007 stattfanden. Auf nationaler Ebene wurden dabei der Präsident und der Vizepräsident gewählt, zeitgleich auch die Mitglieder des Repräsentantenhauses und des Senats. Für das Amt des Präsidenten, der für eine Amtszeit von vier Jahren regiert, kandidierten nach offiziellen Angaben 24 Politiker. Umaru Yar'Adua ging mit 70 % der Stimmen als Sieger hervor und trat sein Amt am 29. Mai 2007 an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er (...) aufgrund der Erklärungen des im Februar / März 2007 neu gewählten Präsidenten verhaftet worden sei, stimmt offensichtlich nicht. Nicht zu überzeugen vermögen sodann auch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Polizei als Vorkehrung die "Illegalen" habe verhaften lassen. Auch auf die verschiedenen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche vermag der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung zu geben. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die nigerianische Polizei den Beschwerdeführer festgenommen haben will, weil er angeblich ein "Illegaler" gewesen sei, obwohl dieser, seit er ein Kleinkind gewesen ist, angeblich dort gewohnt hat. Es ist davon auszugehen, dass er in irgendeiner Form bei den Behörden registriert gewesen ist; schliesslich ging er eigenen Angaben zufolge über einen Zeitraum von zehn Jahren in Lagos in die Schule. Sodann verwundert, dass er von der Polizei, ohne dass diese anscheinend Anhaltspunkte hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus gehabt hätte, kontrolliert worden ist. Überdies ist festzuhalten, dass verschiedene Angaben des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen sind. So wären insbesondere hinsichtlich den Umständen bezüglich dem angeblichen Tod seiner Mutter und Schwester mehr Details zu erwarten gewesen, auch wenn er hiervon durch seinen Onkel informiert worden sein will. Auch E-8772/2007 was die Haftbedingungen betrifft, sind seine Angaben sehr allgemein geblieben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- E-8772/2007 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich- E-8772/2007 keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass das der Wegweisungsvollzug nach Nigeria gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet wird. Auch hinsichtlich Liberia geht das Bundesverwaltungsgericht derzeit davon aus, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-8772/2007 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-8772/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 13