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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2011 E-8743/2010

30 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,105 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8743/2010 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, und vertreten durch Dr. iur. Georg Sommeregger, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (…).

E-8743/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2010 ihr Heimatland verliessen, über den Iran, die Türkei sowie Italien am 30. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe unter Drohungen gezwungen werden sollen, sich den Taliban anzuschliessen, was er aber abgelehnt habe, dass deshalb sein Bruder als Geisel entführt worden und in der Folge wegen der Weigerung des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen aus Furcht um ihr Leben den Heimatstaat verlassen hätten, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der EVZ-Befragungen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dabei vorbrachten, ihr Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, sie seien bei ihrer Ankunft respektive Landung in Italien bloss zufälligerweise von der Küstenwache entdeckt worden, in Italien hätten sie unter freiem Himmel übernachten müssen und würden dort unweigerlich auf der Strasse landen (vgl. EVZ-Protokolle S. 11 respektive 8 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-

E-8743/2010 Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin innert Frist nicht habe vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu ändern vermöchten und die Beschwerdeführenden keine relevanten Gründe geltend machten, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2010 zudem festhielt, eine allfällige Beschwerde hätte keine aufschiebende Wirkung, dass die damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht unter anderem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vorinstanz, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,

E-8743/2010 dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Mittellosigkeit eine entsprechende Bestätigung der Caritas (…) vom 22. Dezember 2010 ihrer Eingabe beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Postaufgabe) durch ihre inzwischen mandatierte Rechtsvertretung eine entsprechende Vollmacht sowie eine Beschwerdeergänzung nachreichen liessen, dass sie in der Eingabe zusätzlich beantragten, die Vorinstanz sei eventualiter anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass sie zudem als Beweismittel die Fotokopie eines Aufgebots zu einer kardiologischen Kontrolluntersuchung des zweiten Kindes der Beschwerdeführer für den 9. Dezember 2010 der Eingabe zu den Akten gaben, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2010 von der Mandatsübernahme des Rechtsvertreters Kenntnis genommen und die Beschwerdeführenden zur Nachreichung eines ausführlichen Arztberichts bis zum 13. Januar 2011 aufgefordert wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2011 ein Schreiben des behandelnden Arztes des Kindes, E._______, (…), vom 4. Januar 2011 samt Bericht an die Hausärztin, F._______, vom 13. Dezember 2010 sowie zwei Berichte betreffend Asylsuchende in Italien respektive Rückschaffungen dorthin zu den Akten reichten, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt, der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen und die Vorinstanz gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 zur Frage der Ausübung seines Selbsteintrittsrechts, zum Herzfehler der Tochter der Beschwerdeführenden und zu den Lebensbedingungen von

E-8743/2010 Asylsuchenden in Italien Stellung nahm, im Übrigen an seinen in der angefochtenen Verfügung dargelegten Erwägungen vollumfänglich festhielt und daher die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 Gelegenheit zur Replik geboten wurde und diese mit Eingabe vom 8. März 2011 bloss erwiderten, sie hielten an ihren Anträgen und Ausführungen fest, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor ihrer am 30. Juli 2010 erfolgten Einreise in die Schweiz ungefähr eine Woche lang in Italien aufgehalten haben, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sie aber keine Asylgesuche gestellt hätten (vgl. EVZ-Protokoll S. 11 resp. 8),

E-8743/2010 dass gemäss den Akten und den hier einschlägigen Bestimmungen der Dublin II-VO in der Tat Italien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass an dieser Feststellung auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden sich nur zur Durchreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben wollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt (vgl. sinngemäss Beschwerde S. 2), dass sich die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auch gegen eine Rückführung nach Italien wandten, weil dort die Zustände im Asyl- sowie Flüchtlingswesen im Argen liegen und diesbezüglich in jeder Beziehung unhaltbare Zustände herrschen würden (vgl. Beschwerde S. 2, Beschwerdeergänzung S. 4 und Eingabe vom 13. Januar 2011 S. 2 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat, dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden,

E-8743/2010 dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete, dass an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden mit einem an einem Herzfehler leidenden Kleinkind nach Italien zurückkehren werden, nachdem weder eine individuell-spezifische Schutzbedürftigkeit – beispielsweise aufgrund von Komplikationen medizinischer Art – noch eine momentane Reiseunfähigkeit geltend gemacht worden sind, dass es sich bei der Herzerkrankung der Tochter der Beschwerdeführenden nicht um ein akutes, sondern ein symptomfreies Gesundheitsproblem handelt, dass der festgestellte Defekt im Bereich der Vorhofscheidewand gemäss Arztbericht vom 4. Januar 2011 in ungefähr einem Jahr im Rahmen eines Routineeingriffs durch einen Kinderkardiologen, wahrscheinlich mit Hilfe eines Herzkatheters, behoben werden soll, andernfalls im Erwachsenenalter die "Mobilität und Mortalität […] erhöht" (recte wohl: die Mobilität reduziert und das Sterbensrisiko erhöht) sein könnten, dass dieser Eingriff gemäss Arztbericht vom 4. Januar 2011 selbstverständlich auch in Italien durchgeführt werden könne und der unterzeichnete Arzt in seinem Schreiben einen italienischen Kollegen von einer Mailänder Poliklinik angibt, der auf solche Behandlungen spezialisiert sei, dass den Akten nach dem Gesagten keine konkrete und existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz zu entnehmen sind und unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand und besteht vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass aber das BFM anzuweisen ist, seine italienische Partnerbehörde vor dem Vollzug der Wegweisungsverfügung in geeigneter Weise über die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführenden zu informieren, dass auch die in der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) erwähnte Tatsache, dass Italien offenbar in Stellungnahmen von Ende 2009 zu anderen

E-8743/2010 Rückübernahmeersuchen gestützt auf die Dublin-II-VO darum ersucht hatte, von der Überführung besonders verletzlicher Personen abzusehen, an obigen Ausführungen nichts zu ändern vermag, dass in diesem Zusammenhang schliesslich auch auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden muss, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser so genannten Aufnahmerichtlinie), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl. die vorherigen Erwägungen), dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass bei der vorliegenden Aktenlage auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht oder einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch das BFM auszugehen ist, zumal die medizinischen Verfahrensaspekte von den Beschwerdeführenden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung aktenkundig gemacht wurden, und demnach

E-8743/2010 keine Veranlassung besteht, diese aus formalen Gründen aufzuheben (vgl. Beschwerde S. 1, Beschwerdeergänzung S. 3 f.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem in der Beschwerde sowie deren Ergänzung gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen werden kann, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist und ihre Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen waren, dass demnach keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-8743/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, seine italienische Partnerbehörde vor dem Vollzug der Wegweisungsverfügung in geeigneter Weise über die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführenden zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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