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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 E-8734/2007

7 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,222 mots·~11 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. ...

Texte intégral

Abtei lung V E-8734/2007/noc {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8734/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger aus der C._______ und D._______, reiste nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 1. November 2007 fand dort die erste Befragung statt und am 21. November 2007 erfolgte die Anhörung durch das BFM. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Anhörungen habe der Beschwerdeführer seine Heimatstadt F._______ am 1. Oktober 2007 mit einem Auto verlassen. Nach seinem ersten Aufenthalt in G._______ sei er mit einem Schlepper weiter bis zur iranischen Grenze gereist. Von dort aus sei er dann zu Fuss via Iran in die Türkei gelangt, wo er für zehn Tage verblieben sei. Dort sei er in der Folge in einen Lastkraftwagen gestiegen und mittels einer Fähre über Italien in die Schweiz gekommen. Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von sein Stiefvater seit jeher schlecht behandelt worden sei und bereits seit seiner Kindheit einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen müssen. Er habe dann einen grösseren Geldbetrag angespart, welcher ihm seinen Stiefvater gewaltsam habe abnehmen wollen. Daraufhin habe er eine Strafanzeige gegen ihn erstattet, woraufhin sein Stiefvater für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden sei. Nach seiner Entlassung habe sein Stiefvater ihn bedroht und deshalb habe er, aus Angst umgebracht zu werden, den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz, beantragte deren Aufhebung und verlangte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen E-8734/2007 Vertreters. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2008 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, welche mit Eingabe vom 9. Mai 2008 erfolgte. Darin wurde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 27. Mai 2008 erfolgte auf entsprechende Einladung des Gerichts vom 15. Mai 2008 eine Stellungsnahme des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; E-8734/2007 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom 3. Januar 2008 ausgeführt - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-8734/2007 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der E-8734/2007 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei publizierten Urteilen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 und 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Erbil, Dohuk und Suleymaniya). Es kam zum Schluss, dass in diesen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der junge, ledige Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, stammt aus F._______ in der E-8734/2007 C._______, wo er von 1987 bis zu seiner Ausreise lebte, und dort über ein bestehendes familiäres Netz (vgl. A1 S. 2 f.), sowie aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit vor Ort, als auch durch seine Arbeit als (...) (vgl. A1 S. 2), wohl auch über einen Kollegenkreis verfügt. Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der C._______ und des familiären Rückhalts - ungeachtet seines angeblich schlechten Verhältnisses zu seinem Stiefvater - kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Das Verhältnis zu seiner Mutter scheint gemäss den Anhörungen nicht wirklich zerrüttet zu sein, sondern ist eher als eine durch die Auseinandersetzungen mit seinem Stiefvater strapazierte Beziehung zu bezeichnen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen ihn in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem E-8734/2007 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, welches vom damals zuständigen Instruktionsrichter versehentlich nicht behandelt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der Partei ein Anwalt zu bestellen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Verlangt wird diesfalls zusätzlich zur Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit eine sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Es ist zu prüfen, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und deshalb ist das vorliegende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Somit sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Zu einer wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da diese Voraussetzungen vorliegend zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht gegeben waren, wäre das Gesuch um Beigabe eines Anwalts bereits im Instruktionsverfahren abzuweisen gewesen, wobei die Sachlage sich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht anders präsentiert. (Dispositiv nächste Seite) E-8734/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das H._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 9

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