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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2016 E-873/2016

12 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,850 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-873/2016

Urteil v o m 1 2 . April 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).

E-873/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2014 auf dem Luftweg in die Vereinigten Arabischen Emirate. Er reiste am 9. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 4. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als (…) tätig gewesen und habe sie gelegentlich verpflegt. Im Jahr 2013 hätten zwei Leute der SLA (Sri Lankan Army) bei einem Tempel, dessen Verwaltungsratsmitglied er gewesen sei, Holzstücke mitnehmen wollen. Er habe ihnen dies verweigert und es sei deswegen ein Streit entbrannt. Aufgrund dieses Streites habe die SLA immer wieder seinen Traktor ausgeliehen. Am 5. März 2014 hätten Leute der SLA dies wieder tun wollen. Er habe sich jedoch geweigert, den Leuten den Traktor zu übergeben. Deshalb sei er zu einer Befragung in ein Camp aufgeboten worden. Dort habe man ihm seine Hilfeleistungen für die LTTE vorgeworfen und ihm gesagt, er müsse sich für weitere Befragungen bereithalten. Kurz darauf sei er wiederum vorgeladen worden, habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet. Daraufhin sei er zu Hause gesucht worden und sei aus dem Haus geflüchtet. Am 23. Juni 2014 habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege

E-873/2016 zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 1. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Darin führt sie aus, sie halte vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E-873/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Unterstützung für die LTTE könne dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Widersprüche nicht geglaubt werden. Seine angeblichen Probleme mit der SLA seien ein Nachschub. Weiter verstricke er sich in zahlreiche Widersprüche und äussere sich substanzarm. Zudem seien seine Vorbringen nicht schlüssig, er antworte ausweichend und könne nicht überzeugend darlegen, dass er bei seiner Familie gesucht werde. Das Schreiben der Human Rights Commission habe ausschliesslich den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (Haftaufenthalte wegen illegalem Sandtransport und unleserlicher Identitätskarte) seien nicht asylrelevant. Er verfüge über kein Profil, welches die Annahme

E-873/2016 rechtfertigen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Vorbringen seien plausibel, substantiiert und gut begründet. Ein Nachschub könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er in der BzP angehalten worden sei, seine Vorbringen summarisch zu erzählen. Die von ihm gemachten Aussagen seien zwar nicht vollständig übereinstimmend, im Grundsatz mache er jedoch stets dieselben Vorbringen, die als glaubhaft eingeschätzt werden müssten. Die Vorinstanz berufe sich einseitig auf kleinere, bei Betrachten des gesamten Sachverhalts nicht relevante, Widersprüche. Die klaren Argumente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden, berücksichtige sie nicht. Zudem würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen und andere Vorbringen nicht asylrelevant sind. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Probleme mit der SLA gehabt, weil diese Holzstücke von einem Tempel habe mitnehmen wollen. Dies habe schliesslich dazu geführt, dass er seinen Traktor mehrfach habe zur Verfügung stellen müssen. Dazu stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich um einen Nachschub handle und der vom Beschwerdeführer geschilderte Zusammenhang zwischen dem Vorfall beim Tempel und dem Traktor von ihm nicht überzeugend habe dargelegt werden können. Gemäss dem Beschwerdeführer war dieser Vorfall der Grund, weshalb er seinen Traktor habe abgeben müssen, mitunter handelt es sich um ein zentrales Vorbringen seiner Fluchtgründe. Dass er dies nicht bereits an der BzP zumindest ansatzweise erwähnt hat, kann er mit dem summarischen Charakter der ersten Befragung nicht erklären, zumal er bereits dort ausführlich zu seinen Gesuchsgründen Auskunft gab (SEM-Akten, A3/11 S. 7 f.). Inwiefern dieser Vorfall dazu geführt hat, dass er seinen Traktor habe mehrfach abgeben müssen, kann er nicht nachvollziehbar erklären (SEM-Akten, A10/22 F114 ff.). Der Umstand, dass er den Vorfall anlässlich der Erstbefragung nicht

E-873/2016 erwähnte, zeigt aber deutlich, dass er ihm keine besondere Bedeutung zumass. Aufgrund des Aussageverhaltens steht fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall beim Tempel und dem Traktor nicht glaubhaft gemacht ist. Unglaubhaft ist auch die Schilderung des Vorfalls selbst, zumal die militärischen Behörden ja ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, den Traktor einfach zu beschlagnahmen. 4.3.2 Die Probleme mit der SLA datiert der Beschwerdeführer widersprüchlich. In der BzP bringt er vor, am 5. März 2014 hätten ihn zwei Personen der SLA aufgefordert, seinen Traktor abzugeben. Am 7. März 2014 sei er sodann aufgefordert worden, sich im Camp zu melden (SEM-Akten, A3/11 S. 7). In der Anhörung gibt er einerseits zu Protokoll, er sei am 6. März 2014 aufgefordert worden, sich zu melden, woraufhin er hingegangen sei (SEM-Akten, A10/22 F70), andererseits sei er am 7. März 2014 aufgefordert worden ins Camp zu gehen, was er am 8. März 2014 getan habe (SEM-Akten, A10/22 F143). Auch bezüglich der zweiten Vorladung macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Einerseits sei er am 14. März 2014 erneut vorgeladen worden und hätte am selben Tag vorbeigehen müssen (SEM-Akten, A3/11 S. 8). Andererseits habe er erst am 15. März 2014 zu einer erneuten Befragung im Camp erscheinen müssen (SEM-Akten, A10/22 F70). Diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in der Anhörung (SEM-Akten, A10/20 F152 ff.) noch in seiner Beschwerdeschrift erklären. 4.3.3 Auch dass nach ihm gesucht werde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. So widerspricht er sich bezüglich der Anzahl Motorräder, mit denen die Soldaten bei ihm erschienen seien, und ob er die Soldaten gesehen habe (vgl. dazu SEM-Akten, A3/11 S. 8 und A10/20 F70 und F161). Dass die Soldaten Stunden vor seinem Haus gewartet hätten, ohne ins Haus gekommen zu sein, bezeichnet die Vorinstanz zutreffend als realitätsfremd. Realitätsfremd ist namentlich die Behauptung, dass die Soldaten nur vor der Haustür gewartet hätten, er sich aber durch die Hintertür problemlos einem Zugriff habe entziehen können (SEM-Akten, A10 S. 17) Auch dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei, kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen. Hierzu und bezüglich weiterer Widersprüche und Unstimmigkeiten ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dies gilt auch für seine beiden Gefängnisaufenthalte, welche offensichtlich nicht asylrelevant sind.

E-873/2016 4.3.4 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, kann er aus dem UNHCR-Bericht, wonach bereits niederschwellige Unterstützungen der LTTE Verfolgungsmassnahmen auslösen können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde begnügt sich denn auch damit, vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

E-873/2016 SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE wurde im Mai 2009 beendet. Dennoch hat sich die Situation im ehemalige Kriegsgebiet der Nordprovinz (sog. Vanni-Gebiet; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) kaum verändert. Der Vollzug dorthin ist weiterhin grundsätzlich unzumutbar, es sei denn, dass eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. Die Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien (tragfähige familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorliegen. Hingegen ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar, doch sind auch hier die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz (Distrikt Jaffna); seinen letzten Wohnsitz hatte in C._______ (Distrikt Trincomalee), wo er bei einer Schwester untergebracht war. Er ist ein junger gesunder

E-873/2016 Mann im besten Arbeitsalter und hat als Traktorfahrer für Transportleistungen stets ein Auskommen gefunden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine gesicherte Einkommenssituation finden wird. Ausserdem leben seine Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen fünf Kindern in B._______, ebenso seine Eltern und drei seiner Geschwister. Damit verfügt er über auch über ein breites Beziehungsnetz, weshalb die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen sind. Darüber hinaus steht ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in C._______ offen, wo er sich bei einer Schwester vor der Ausreise über drei Monate aufhielt. Offenbar hatte er dort nicht nur seinen Wohnsitz, sondern verfügte auch über die Möglichkeit, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, sowie über soziale Kontakte. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr sich erneut und erfolgreich in C._______ installieren kann, wenn er nicht zu seiner Familien zurückkehren will. Die Zumutbarkeitskriterien sind damit sowohl für seinen letzten Wohnsitz als auch für seine Geburtsstadt, wo seine Familie wohnt, erfüllt, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E-873/2016 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-873/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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