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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 E-8701/2010

30 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,883 mots·~29 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 17. November 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 17. November 2010 / N (…), N (…), N (…).

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Frühjahr 2001 verliessen und sich in den Irak nach Erbil begaben, wo sie bis im August 2007 gelebt hätten, dass sie in der Folge den Irak über die Türkei verlassen hätten und am 27. August 2007 in die Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags, beziehungsweise am 3. September 2007 (Beschwerdeführer R.K.) um Asyl nachsuchten, dass sie am 10. beziehungsweise am 13. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso befragt und am 2. September 2009 (Z.K. und R.K.), 3. September 2009 (H.K.) und 8. Oktober 2009 (S.Q.) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer H.K. sei bei den iranischen Sicherheitsbehörden in Ungnade gefallen und gelte fortwährend aus politischen Gründen verfolgt, dass er sich im Alter von achtzehn oder zwanzig Jahren der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) angeschlossen habe und während drei Jahren zusammen mit seinem Vater bei den Peschmerga tätig gewesen sei, dass er danach nach Teheran und später nach Bandar Abbas gezogen sei und sich als Händler betätigt habe, dass er im Jahre 1986 nach G._______ zurückgekehrt sei, wo er bereits zwischen seinem dreizehnten Lebensjahr und dem Eintritt in die Peschmerga gelebt habe, dass er dort geheiratet und eine (…) und einen (…) betrieben habe, dass er im Frühjahr 1991 vor seinem (…) von Leuten des ETELAAT (iranischer Geheimdienst) aufgefordert worden sei, kurz zur Beantwortung einiger Fragen in deren Büroräumlichkeiten zu erscheinen, dass er sich dort melden solle, wann es ihm genehm sei, dass er sich umgehend beim ETELAAT gemeldet habe, jedoch nicht wieder entlassen worden sei,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass er nach einigen Tagen einen Fluchtversuch gewagt habe, indem er seinen Bewacher zu Boden gestossen habe, über den Hof in die Stadt gerannt sei, sich jedoch in eine Sackgasse verirrt habe und von seinen Verfolgern gefasst worden sei, dass er in der Folge der Spionagetätigkeit für die KDPI, regierungsfeindlichen Aktivitäten und der Gefährdung der nationalen Sicherheit beschuldigt, während drei Jahren festgehalten, fast täglich verhört und gefoltert worden sei, dass er schliesslich vor Gericht geführt und zum Tode verurteilt worden sei, dass mehrere Rechtsanwälte engagiert worden seien und in der Berufung das Todesurteil in eine fünfzehnjährige Verbannungsstrafe nach H._______ umgewandelt worden sei, dass er in H._______ einer täglichen Meldepflicht beim ETELAAT unterstellt worden sei, dass er im Frühjahr 2001 während eines jährlich gewährten Urlaubs seine Verwandten in G._______ besucht habe und ungewollt in eine regierungsfeindliche Demonstration geraten sei, wobei er von einer Überwachungskamera erfasst und noch am gleichen Abend von der ETELAAT sowohl bei seinen Verwandten in G._______ wie auch zu Hause in H._______ gesucht worden sei, dass er sich deshalb nach I._______ zu Freunden begeben und dort seine Ausreise und die Ausreise seiner Familie in den Irak organisiert habe, dass er sich auch während des Irakaufenthaltes weiterhin vom ETELAAT gefürchtet habe, da die Grenzen zwischen Iran und Irak offen gewesen seien und die iranischen Behörden auch im Irak Zugriff auf politische Gegner gehabt hätten, dass er etwa im Herbst 2005 auf der Strasse angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei, weshalb sein Leben auch im Irak erheblicher Gefahr ausgesetzt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin S.Q. keine eigenen Asylgründe geltend machte und im Wesentlichen vorbrachte, sie habe den Iran aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass sie und ihre Familie auch im Irak keine Ruhe gefunden hätten und der Beschwerdeführer H.K. noch kurz vor der Ausreise aus dem Irak vom ETELAAT gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer Z.K. vorbrachte, er habe den Iran zusammen mit seiner Familie aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen und da sein Vater auch im Irak in ständiger Angst gelebt habe, sei er seiner Familie im Jahre 2007 in die Schweiz gefolgt, dass der Beschwerdeführer R.K. im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Iran aufgrund seiner Ethnie sozial und wirtschaftlich diskriminiert, dass er und seine Familie zudem vom ETELAAT ständig beobachtet worden seien, dass sein Vater im März 2001 anlässlich eines Besuches in G._______ erneut Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, weshalb dieser gesucht worden sei, dass R.K. gleichentags von den iranischen Behörden festgenommen, zwei Tage festgehalten und verhört worden sei, mit dem Ziel, Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten, dass er mittels Bezahlung einer Kaution freigekommen sei, dass sein Vater auch im Irak in ständiger Angst habe leben müssen und er zusammen mit seiner Familie den Irak im Jahre 2007 verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügungen vom 17. November 2010 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2010 beantragten, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass subeventualiter die Sache zwecks ergänzender Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchten, dass die Verfahren N (…) und N (…) mit dem Verfahren N (…) zu vereinigen und in einem Beschwerdeverfahren an die Hand zu nehmen seien, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2011 auf einen Online-Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Januar 2011 verwiesen und ausführten, wie dem Bericht zu entnehmen sei, seien durch das iranische Regime erneut zwei Mitglieder der oppositionellen Volksmudschahedin nach Protesten gegen die Wiederwahl von Präsident Ahmadinejad festgenommen, zum Tode verurteilt und hingerichtet worden, dass auch der Beschwerdeführer H.K. den iranischen Behörden als Oppositioneller aus der Zeit des Widerstandes der Volksmudjahedin bekannt sei und befürchtet werden müsse, dass ihn bei einer Festnahme durch die iranischen Behörden dasselbe Schicksal erwarten würde,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 den Antrag auf Vereinigung der Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs guthiess und die Verfahren vereinigte, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Beschaffbarkeit von Gerichtsakten an Revolutionsgerichten im Iran einholte, und bezüglich der vorliegend interessierenden wesentlichen Aspekte dieser Einschätzung den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, dass den Beschwerdeführenden zudem Gelegenheit gegeben wurde, zum Umstand schriftlich Stellung zu nehmen, wonach im Rahmen eines in der Schweiz eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Sohn M.K. dieser berichtet habe, die Familie der Beschwerdeführenden habe vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere, angeblich fünf Jahre in Griechenland gelebt, dass M.K. geschildert habe, bis zur 4. Klasse in Griechenland gelebt zu haben und dass die Familie nach einem negativen Asylentscheid in Griechenland in Athen untergetaucht sei, bevor sie sich auf den Weg in die Schweiz gemacht hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung ausführte, aufgrund der aktuellen Aktenlage erscheine ein Durchdringen der Beschwerdebegehren insgesamt als aussichtslos, dass gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.einzuzahlen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. März 2011 - die sich mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 postalisch gekreuzt hat - neue Beweismittel zu den Akten reichten, dass mit den eingereichten Unterlagen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer (R.K.) habe für die KDPI Schweiz im Juli 2010 die

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 Fahrt von (…) für die Teilnahme an einer Demonstration in J._______ organisiert und die Koordination eines kurdischen Festes in der Schweiz vom 29. August 2009 übernommen, dass am 12. Februar 2011 die KDPI Schweiz in Zürich eine Standaktion durchgeführt habe, an deren Organisation wiederum der Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei, die Bewilligung eingeholt und während des Anlasses als erste Ansprechperson zur Verfügung gestanden sowie die anfallenden Kosten bezahlt habe, dass hierzu Kopien der Unterschriftensammlung, von im Internet aufgeschalteten Fotografien der Standaktion und eines Internetberichtes zu den Akten gereicht wurden, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2011 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Feststellungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 Stellung nahmen und unter anderem vorbrachten, ihren jüngsten Versuchen, doch noch an gerichtliche Akten aus dem Iran heranzukommen, stünden im Moment die einwöchigen Ferien im Iran entgegen, sie würden sich das Nachreichen von Dokumenten aus dem Iran jedoch vorbehalten, dass auf die Ausführungen in der Stellungnahme, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (vorab per Telefax) mitteilten, sie hätten auf Facebook eine Kampagne gestartet, auf die ein in Schweden lebender und als Flüchtling anerkannter Zeuge aufmerksam geworden sei, dass der Zeuge den Beschwerdeführer H.K. während dessen Haft im Gefängnis kennengelernt habe und dies in einem Schreiben, das demnächst eintreffen würde, bezeugen werde und als mündlicher Zeuge jederzeit zur Verfügung stehe, dass die Unterlagen zur Facebook-Kampagne mit Übersetzung nachgereicht würden und namhafte Internetseiten Reaktionen auf Facebook eingebracht hätten,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2011 (Postaufgabe) verschiedene als neue Beweismittel bezeichnete Unterlagen zu den Akten reichten, so ein Bestätigungsschreiben des Komitees der PDKI in der Schweiz vom 1. Mai 2011 zusammen mit einer DVD, die deutsche Übersetzung eines Radioberichtes auf Radio Voice of Kurdistan vom 25. September 2008 aus Anlass des Todes des Vaters des Beschwerdeführers H.K., ein Zeugenbericht vom 24. Mai 2011 eines in Schweden anerkannten Flüchtlings mit deutscher Übersetzung, ein auf peshmergekan.com aufgeschalteter Bericht einer Standplatz-, Flugblattund Unterschriftensammlungsaktion vom 7. Mai 2011 in Zürich (Bewilligung auf den Beschwerdeführer H.K. lautend), Ausdrucke von Websites bezüglich der Unterstützungsaktion zugunsten des Asylgesuches der Beschwerdeführenden (mit deren Familienfoto) und Auszüge betreffend die von den Beschwerdeführenden lancierte Facebook-Kampagne sowie verschiedene Blätter von Unterschriftensammlungen zugunsten des Asylgesuches der Beschwerdeführenden, dass in der Eingabe zudem ausgeführt wurde, die Familie habe es über einen Onkel geschafft, einen korrupten beziehungsweise willigen Mitarbeiter des Gerichts in G._______ ausfindig zu machen, der alle alten Archivsäcke abgesucht habe, die politischen Dossiers jedoch nach Teheran verbracht worden seien, dass der Gerichtsmitarbeiter kurz darauf offenbar verhaftet worden sei, weil er angeblich nach alten Dokumenten gesucht habe und den Grund dafür nicht habe angeben wollen, er jedoch auf Kaution wieder freigelassen worden sei, dass die Beschwerdeführenden leider keine weiteren Versuche unternehmen könnten, Akten aus dem Iran zu beschaffen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel − so auch vorliegend − endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das BFM habe, obwohl dies zwingend angezeigt gewesen wäre, es trotz Zweifeln an (im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) Gerichtsakten pflichtwidrig unterlassen, Botschaftsabklärungen zu veranlassen und damit die Pflicht zu einer sorgfältigen Würdigung der Beweismittel verletzt, diese damit willkürlich beurteilt und ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung verletzt, dass diese Rüge, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, unbegründet ist, vorliegend die rechtserheblichen Sachverhalte hinreichend erstellt sind und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung abzuweisen ist, dass, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ebenso der Antrag auf Kontaktaufnahme mit dem UNHCR abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM in den angefochtenen Verfügungen den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen, im Resultat zu bestätigen sind und die zwar ausführlichen und auf alle wesentlichen Teilaspekte bezogenen Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM zu Recht feststellte, es erscheine unlogisch und realitätsfremd, wenn der iranische Geheimdienst den Beschwerdeführer H.K. erst fünf Jahre nach seiner Rückkehr nach G._______ im Jahre 1991 angehalten und verhaftet hätte, wenn der ETELAAT von seinen Aktivitäten für die KDPI Kenntnis gehabt hätte und H.K. auf die entsprechende Frage, wie der ETELAAT im Jahre 1991 auf ihn aufmerksam geworden sei, nur vage und ausweichend geantwortet habe (Akten BFM A13/16 F47), dass in der Rechtsmitteleingabe hierzu vorgebracht wird, während der Haftzeit habe ihn (H.K.) einmal ein als Zeuge eingesetzter vermummter Mann, den er an dessen Stimme als einen Bekannten zu erkennen geglaubt habe, identifiziert und verraten und eventuell habe dieser Mann die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam gemacht, dass er unter dem Eindruck der schweren erlittenen Folterungen und während dem detaillierten Bericht über diese Misshandlungen anlässlich der Anhörung vor dem BFM nicht daran gedacht habe, diesen Vorfall zu erwähnen, dass dieses neue Vorbringen in Berücksichtigung des protokollarisch festgehaltenen Aussageverhaltens nicht zu überzeugen vermag und als nachgeschobener Erklärungsversuch wirkt, da der nun geschilderte Verrat als zentrales und besonders einschneidendes persönliches Ereignis von bedeutender Wichtigkeit für den Beschwerdeführer hätte erscheinen müssen, zumal er zusätzlich in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei nach der Haftentlassung von seiner Familie gedrängt worden, sich an diesem Mann aufgrund des Verrates zu rächen,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass im Übrigen die Frage anlässlich der Anhörung beim BFM, wie der ETELAAT im Jahre 1991 auf ihn aufmerksam geworden sei, nicht während dem Bericht über erlittene Misshandlungen gestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Peshmerga (A13/16 F41-47), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zwar zutreffend erkannte, es erscheine wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer H.K. anlässlich der geltend gemachten Demonstration in G._______ vom März 2001 mittels eines Videokamera-Bildes innerhalb eines Tages von iranischen Sicherheitsbehörden habe identifiziert werden können und infolge dieser angeblichen Identifizierung behördlich gesucht worden sei, dass dies umso unwahrscheinlicher erscheint, als die Demonstration nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers H.K. "riesengross" gewesen sei (A13/16 F65), dass jedoch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung insoweit und in dem Sinne zuzustimmen ist, als eine, auf welche Art auch immer stattgefundene, Identifizierung und entsprechende Weiterleitung durch die iranischen Sicherheitskräfte auch in kurzer Zeit objektiv nicht ausgeschlossen werden kann, dass dennoch bezüglich der Zweifel an der Schilderung des Beschwerdeführers H.K. anzumerken bleibt, dass er anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, er habe im Zeitpunkt der zufälligen Teilnahme an der Demonstration nicht gewusst, dass Spitzel anwesend gewesen seien, die heimlich fotografiert hätten (A2/9 S. 4 Pt. 15) und anlässlich der direkten Befragung durch das BFM andererseits darüber hinaus zu wissen vorgibt, die Regierungsbehörden hätten überall versteckte Kameras installiert und die Demonstranten gefilmt (A13/16 F65) und er sei anhand dieses Filmmaterials identifiziert worden (A13/16 F67), dass im Weiteren die Feststellung des BFM nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin S.Q. ihren Ehemann in grosse Gefahr gebracht hätte, wenn ihre Schilderung zutreffen würde, sie habe nach einer mehrtägigen Belagerung ihres Hauses durch iranische Sicherheitskräfte ihr Haus mitsamt ihren Kindern sogleich verlassen und sich zum Versteck ihres Ehemannes begeben,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass auch die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe ein solches Verhalten nicht plausibel erscheinen lassen und das BFM zu Recht folgerte, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden seien - vor dem Hintergrund des hohen Gefahrenrisikos - realitätsfremd und nicht nachvollziehbar, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der Würdigung des BFM zu folgen ist, wonach die diversen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, den geltend gemachten Sachverhalt zu stützen und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang nur hervorzuheben ist, dass sich die Bestätigungsschreiben der KDPI vom 16. Februar 2010 als offenkundige Gefälligkeiten ohne Beweiswert darstellen, dass das BFM zudem den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. August 2010 Gelegenheit einräumte, gemäss deren eigenen Angaben in G._______ befindliche Gerichtsakten, so die Anklageschrift sowie das Urteil des angeblichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer H.K., zu beschaffen, dass die Einschätzung des BFM zu stützen ist, dass es sich bei dem in der Folge eingereichten Schreiben eines iranischen Anwaltes, das besagt, dass es diesem in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich sei, Einsicht in das genannte Gerichtsverfahren zu erhalten, mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde und diesem somit kein Beweiswert zukomme, dass bei dieser Sachlage und nach den bisherigen Erwägungen offenkundig wird, dass das BFM nicht gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen und somit insbesondere Abklärungen über die Schweizerische Botschaft im Iran vorzunehmen und auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur allgemeinen Beschaffbarkeit von Gerichtsakten an Revolutionsgerichten im Iran einholte und es gemäss dieser Einschätzung vom Februar 2011 zwar im Ermessen des Richters liegt, ob er Kopien von Akten oder Urteilen herausgibt, in der Regel der Verurteilte jedoch eine Kopie seines Urteils bekommen sollte,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass es auch im Nachhinein möglich sein sollte, Kopien der Unterlagen zu bekommen und der Betroffene oder ein bevollmächtigter Anwalt Zugang zu den Unterlagen habe, dass zu dieser Einschätzung den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 das rechtliche Gehör eingeräumt wurde und sie in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2011 entgegneten, es stehe nicht im Widerspruch zu den jüngsten Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine Gerichtsakten beschafft werden könnten, da auch gemäss diesen Abklärungen diesbezüglich keine Gewissheit bestehe, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 jedoch ebenso festgestellt wurde, dass das Schreiben des iranischen Anwaltes vom 24. August 2010 nicht von einem der Anwälte stammt, die den Beschwerdeführer H.K. früher vor dem Revolutionsgericht verteidigt haben sollen (Akten BFM A13/16 F34), dass im Weiteren nicht nachvollziehbar erscheine, wenn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (H.K.) seinen früheren Anwälten Akteneinsicht gewährt worden ist, (in Berücksichtigung des Stellenwertes des geltend gemachten Verfahrens) jedoch keine Kopien der Gerichtsakten oder des Gerichtsurteils erstellt worden sein sollen (A13/16 F35-F37), dass diesen Feststellungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 23. März 2011 nicht Konkretes entgegengehalten wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme jedoch vorbrachten, ihren jüngsten Versuchen, doch noch an gerichtliche Akten aus dem Iran heranzukommen, stünden im Moment die einwöchigen Ferien im Iran entgegen und sie würden sich das Nachreichen von Dokumenten aus dem Iran vorbehalten, dass das weitere Vorbringen in der Eingabe vom 6. Juni 2011, wonach ein Mitarbeiter des Gerichts in G._______ erfolglos nach gerichtlichen Unterlagen gesucht habe und die Beschwerdeführenden leider keine weiteren Versuche unternehmen könnten, Akten aus dem Iran zu beschaffen, nicht hilfreich erscheint und aufgesetzt anmutet,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass, bei ernsthaften Bemühungen um die Beschaffung von Gerichtsunterlagen, vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass hierfür einer der Anwälte mandatiert worden wäre, denen damals Akteneinsicht gewährt worden sei und den Beschwerdeführer H.K. im geltend gemachten Verfahren erfolgreich vor der Todesstrafe bewahrt hätten sowie dafür von der Familie reichlich honoriert worden sein sollen (A13/16 F 34), dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 zudem Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Umstand schriftlich Stellung zu nehmen, wonach sie vor ihrer Einreise in die Schweiz angeblich fünf Jahre in Griechenland gelebt hätten, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 23. März 2011 den fünfjährigen Aufenthalt in Griechenland nicht in Abrede stellten und zutiefst bereuten, nicht die Wahrheit über ihren Fluchtweg gesagt zu haben, dass im Übrigen jedoch sämtliche vorgebrachten Ereignisse sich so zugetragen hätten, wie bisher geltend gemacht, dass der Aufenthalt in Griechenland zwischen zirka dem Jahre 2002 und dem Jahr 2007 zu liegen kommt und demnach das vorgebrachte Ereignis, der Beschwerdeführer H.K. sei im Herbst 2005 im Irak auf der Strasse mit einem Messer angegriffen worden und sein Leben sei im Irak (auch aus diesem Grund) in Gefahr gewesen (A13/16 F58-F60), nicht den Tatsachen entsprechen kann, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin S.Q., der Beschwerdeführer H.K. sei von der ETELAAT, kurz bevor sie den Irak verlassen hätten, gesucht worden (A20/10 F49-F52), ebenfalls nicht den wahren Begebenheiten entsprechen kann, dass tatsächlich ernsthaft gefährdete Personen sich nicht zu unbegründeten Übertreibungen und schon gar nicht zum Vorbringen tatsachenwidriger Bedrohungslagen veranlasst sehen müssen, dass das BFM im Resultat auch zu Recht erwog, der im Arztbericht vom 4. September 2010 diagnostizierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers H.K. (posttraumatische Belastungsstörung, Narben

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 und Fraktur der rechten Mittelhand) vermöge die Kausalität zu asylrelevanten Nachteilen nicht zu belegen, dass jedoch, wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht entgegnet wird, nicht die zeitliche Kausalität zu den medizinischen Feststellungen unterbrochen wäre, dass vielmehr der inhaltliche Kausalzusammenhang fehlt, mithin die sachverhaltlich vorgetragenen Gründe nicht als kausal zur medizinischen Diagnose erachtet werden können, dass zudem (wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 angeführt) zu ergänzen ist, dass (unter anderen) insbesondere einschlägige kurdische Medienstellen Urteile der Revolutionsgerichte, die auf die Todesstrafe lauten und allenfalls − nicht selten nach zum Teil heftigen internationalen Protesten − in mildere Strafen umgewandelt wurden, regelmässig mit namentlicher Nennung der Verurteilten vermelden und diese ausnahmslos grosse Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregen, dass festzustellen ist, dass solche Aufmerksamkeit bezüglich des Beschwerdeführers H.K. weder geltend noch aktenkundig gemacht wurde, noch durch eine Konsultation der einschlägigen Medienprodukte, soweit diese dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind, der Beschwerdeführer als Betroffener eines solchen Urteils hätte eruierbar gemacht werden können, dass daran eine angebliche Ausstrahlung eines Berichtes über den Tod des Vaters des Beschwerdeführers H.K. vom 25. September 2008 im Radio Voice of Kurdistan in Berücksichtigung der gesamten Verfahrensaspekte in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, zumal tontechnische Produktionen mit Leichtigkeit Manipulationen zugänglich sind, dass auch der Zeugenbericht des in Schweden als Flüchtling anerkannten Landsmanns des Beschwerdeführers H.K. vom 24. Mai 2011 nicht tauglich ist, den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen, dass der Inhalt des Zeugenberichts den Eindruck erweckt, er wäre mit den Vorbringen des Beschwerdeführers H.K. geradezu abgesprochen,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass die − wohl als Realkennzeichen gedachte − Aussage im Zeugenbericht, wonach der Richter F. bei einem seiner Besuche im Gefängnis den Beschwerdeführer H.K. auf seine überraschend ähnliche Physiognomie mit H.K. angesprochen habe, nicht ins Gesamtbild der Vorbringen des Beschwerdeführers H.K. passt, dass der Beschwerdeführer H.K. vorbrachte, bereits während der ersten 18 Monaten Gefängnis in Einzelhaft dem Richter F. begegnet zu sein und sie seien gegenseitig ab ihrer Ähnlichkeit erschrocken (A13/16 F30), dass sich gemäss Angaben des Zeugen dieser und der Beschwerdeführer H.K. jedoch erst im Zentralgefängnis, wohin der Beschwerdeführer nach den ersten 18 Monaten in eine Gemeinschaftszelle bei der Polizei von G._______ verlegt worden sei (A13/16 F27), kennengelernt hätten und es demnach keinen Sinn macht, dass der Richter F. den Beschwerdeführer H.K. in diesem späteren Zeitpunkt in der vorgebrachten Form auf ihre gemeinsame Ähnlichkeit hätte ansprechen sollen, dass der sinngemäss erhobene Beweisantrag, den Zeugen auf der Schweizer Botschaft in Schweden oder in der Schweiz persönlich anzuhören, in Anwendung antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer R.K. zu Recht erkannte, er habe die anlässlich der direkten Bundesbefragung geltend gemachte zweitägige Haft bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass dies jedoch angesichts des eindrücklichen Ereignisses zu erwarten gewesen wäre, wenn es tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde und der Erklärungsversuch von R.K., er sei anlässlich der Erstbefragung schnell unterbrochen worden, wenn er habe ins Detail gehen wollen (N […], A10/13 F25), den Akten widerspricht, da er sich vielmehr in freier Rede ohne Unterbrechungen äussern konnte (A1/9 Punkt 15.), dass aufgrund der gesamten Aktenlage zu schliessen ist, dass der den Beschwerdeführer H.K. betreffende Sachverhalt in der von ihm vorgebrachten Form und demnach die von diesem Sachverhalt abgeleitete Gefährdungslage der weiteren Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht werden konnten,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass daran auch die nachgereichten Unterlagen zur Facebook- Kampagne und das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben des angeblichen Zeugen aus Schweden nichts zu ändern vermögen und nicht geeignet sind, die gesamte bisherige Aktenlage in entscheidwesentlicher Hinsicht in einen anderen Licht erscheinen zu lassen, dass, auch wenn der Zeuge tatsächlich mit dem Beschwerdeführer H.K. gemeinsam in Haft gewesen ist, dies an der Würdigung, wonach der vorliegend geltend gemachte Sachverhalt und somit eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht ist, nichts zu ändern vermag, dass entgegen der Vorbringen im Rechtsmittelverfahren flüchtingsrechtlich bestehende Vorfluchtgründe aufgrund der vorliegenden Aktenlagen nicht zu bejahen sind, und es sich erübrigt, auf die weiteren Entgegnungen der Beschwerdeführenden einzugehen, dass sich namentlich eine Auseinandersetzung mit einer angeblichen Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers H.K. erübrigt und das BFM in den angefochtenen Verfügungen in Würdigung der Aktenlage zu Recht nicht ausdrücklich darauf einging, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich denn auch keine stichhaltigen sachdienlichen Unterlagen zu den Akten reichten und auch keine überzeugenden Gründe darlegen, weshalb sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollten, dass, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen, dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen überzeugend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, dass die Beschwerdeführenden aus ihrem Aufenthalt im Irak keine subjektiven Nachfluchtgründe abzuleiten vermögen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen könnte, und vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass in genereller Hinsicht ferner festzuhalten ist, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4), dass vorliegend geltend macht wird, insbesondere die Beschwerdeführenden H.K. und R.K. hätten aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist und einschlägigen Berichten zufolge in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt wurden, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen ─ Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen), dass überdies unbestrittenermassen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3) und dabei davon auszugehen ist, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass somit die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung sind, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7), dass gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht gefestigten Praxis durch das Einholen von Bewilligungen für (Stand)Aktionen, die Durchführung von Standaktionen verbunden mit Unterschriftensammlungen, die Teilnahme an Demonstrationen und auch die wiederholte Publikation von Artikeln im Internet respektive die Tatsache, auf einer Internet-Seite mit Foto aufgeführt zu sein, klarerweise noch keine entsprechende entscheidende Gefährdung dargetan wird, dass sich die iranischen Behörden auf die Identifizierung von Personen konzentrieren, die nachweislich eine führende Rolle in einer fraglichen Exilorganisation ausüben, die gezielte Aktionen gegen den iranischen Staat zu Umsturzzwecken des Regimes betreiben und massgeblichen entsprechenden Druck auf die schweizerische Diaspora oder die Bevölkerung im Iran zu bewirken vermögen, dass entgegen den auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen nicht dargetan ist, dass die iranischen Behörden bei den Beschwerdeführenden von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden und ihnen insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad zugemessen werden kann, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes würden, dass die Darlegungen auf Rechtsmittelebene und die aus Sicht der Beschwerdeführenden unterschiedliche Gewichtung der Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Beachtung der geltenden Rechtsprechung nicht durchzudringen vermögen, dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei der Rückkehr in den Iran nicht aus Gründen, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden, aus Sicht der iranischen Behörden in den Kreis ernstzunehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden und im

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 Iran deshalb von ernsthaften Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden, zu verneinen ist, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach sie in ihrem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnten, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und das BFM zu Recht feststellte, die im Heimatland herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass im ärztlichen Bericht vom 4. September 2010 betreffend den Beschwerdeführer H.K. ausgeführt wurde, die Prognose sei gut, wenn keine neuen Traumata hinzukommen würden und das Hauptproblem aus ärztlicher Sicht aus der Angst vor erneuter Gefangennahme beziehungsweise Gefährdung der Familie bei einer Rückkehr in den Iran oder Irak bestehe, dass entsprechende Befürchtungen, wie oben ausgeführt, objektiv unbegründet erscheinen, dass die beim Beschwerdeführer H.K. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die aus anderen Gründen entstanden sein muss als geltend gemacht, zweifelsfrei auch im Iran behandelt werden kann und entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe er dabei nicht mit allfälligen Peinigern konfrontiert würde,

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass bezüglich der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin S.Q, die an Diabetes und Schilddrüsenüberfunktion leide und täglich auf Medikamente sowie alle drei Tage auf einen Bluttest angewiesen sei, offenkundig kein Vollzughindernis im Sinne der Rechtsprechung erkennbar ist oder war, da auch diese Beschwerden im Iran ohne Weiteres behandelbar sind, dass das BFM demnach in den angefochtenen Verfügungen ohne weiteren Begründungsaufwand zu Recht feststellte, es würden auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darlegen konnten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde insgesamt nicht geradezu als offensichtlich unbegründet darstellt (Art. 111 Bst. e AsylG), die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen jedoch aussichtslos erscheinen mussten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht abgewiesen wurden und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 dass die aufzuerlegenden Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1200.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

E-8701/2010 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 E-8701/2010 — Swissrulings