Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E87/2009 Urteil v om 2 3 . Augus t 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), und (…) B._______, geboren (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (…).
E87/2009 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) (Erstbefragung im C._______) respektive im (…) (Einvernahme durch die Kantonspolizei […]) und gelangte über (…) und (…) im (…) (Erstbefragung) respektive im (…) (Einvernahme) illegal in die Schweiz. Nachdem sie am 3. Dezember 2006 von der Kantonspolizei D._______ wegen Benutzens eines öffentlichen Verkehrsmittels mit einem ihr nicht zustehenden Abonnement einvernommen und gleichentags vom (…) wegen illegalen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung des Landes verwiesen worden war, ersuchte sie am 4. Dezember 2006 um Asyl. Am 7. Dezember 2006 erfolgte die Kurzbefragung im C._______ und am 9. Januar 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch E._______. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der (...) an, stamme aus (...) und habe ihren Lebensunterhalt als (…) bestritten. Sie habe die Elfenbeinküste im (…) verlassen, weil es in ihrem Heimatdorf zu Unruhen zwischen den Ethnien der (...) und der (...) gekommen sei. Eines Tages sei eine Tränengasbombe in ihr Haus geworfen und dabei ihre Mutter so schwer verletzt worden, dass sie in der Folge gestorben sei. Sie habe in (...) Propaganda für ihre Partei RDR (Rassemblement des Républicains) gemacht, weshalb sie von Leuten der (...) gesucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 räumte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ein, innert Frist zu Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch machte. Am 26. Januar 2007 reichte der (...) des Kantons D._______ beim BFM Dokumente (…) ein, die anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einer Landsfrau der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ausser einer Mitgliederkarte der RDR weder Identitätsausweise noch andere Beweismittel zu den Akten.
E87/2009 A.b. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 – eröffnet am 7. Februar 2007 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer deführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. A.c. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. A.d. Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. Februar 2007 gut, hob die Verfügung vom 5. Februar 2007 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) vom 4. Dezember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre (…) in die Schweiz eingereist sei und erst am 4. Dezember 2006 nach ihrer Festnahme durch die Polizei und vor dem Hintergrund der drohenden Wegweisung aus der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Ein solches Verhalten entspreche nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person. Zudem habe sie sich widersprüchlich und wenig überzeugend zur Frage geäussert, weshalb sie nicht schon früher ein Asylgesuch eingereicht habe. Des Weiteren habe sie sich widersprüchlich zu den Schlüsselelementen ihrer Verfolgungsgeschichte geäussert. Anlässlich der Kurzbefragung habe sie den Zwischenfall mit einer Tänengasgranate auf das Jahr (…) datiert. Ihre Mutter sei bei diesem Angriff so schwer verletzt worden, dass sie daran gestorben und die Beschwerdeführerin am (…) ausgereist sei. Bei der kantonalen Anhörung habe sie dagegen geltend gemacht, der Tränengasangriff habe im (…) stattgefunden; ihre Mutter sei deshalb im (…) gestorben. Bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ habe sie ausgesagt, sie habe ihr Heimatland im (…) verlassen.
E87/2009 Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die ihr aus ihrem Engagement für die RDR entstandenen politischen Probleme unsubstanziiert geschildert habe. So sei ihre diesbezügliche spontane Schilderung bei der Kurzbefragung sehr knapp ausgefallen und habe lediglich auf die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire Bezug genommen. Sie habe erst auf wiederholte Nachfragen hin geltend gemacht, für die RDR aktiv und dadurch sehr bekannt gewesen zu sein. Trotz ihrer angeblichen Bekanntheit sei es ihr auch bei der kantonalen Anhörung nicht gelungen, dieses Engagement für die RDR zu substanziieren. Sie sei nicht in der Lage gewesen, etwas über die Struktur der Partei zu sagen, stattdessen habe sie sich in ihren Aussagen auf Allgemeinplätze wie beispielsweise auf den Ort, an dem die Parteiversammlungen jeweils abgehalten worden seien, beschränkt. Über ihre Funktion innerhalb der Partei und ihre konkreten Aufgaben habe sie praktisch nichts ausgesagt. Ihre Aussagen zu den daraus resultierenden Problemen und zu den ethnischen Konflikten in ihrer Heimatstadt seien sehr unpersönlich und ohne eigene Betroffenheit ausgefallen. Andere Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und seien deshalb unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben vor ihrer Reise in die Schweiz als Händlerin in (…), (…) und (…) aufgehalten haben wolle, nicht Zuflucht in einem dieser Staaten gesucht habe. Realitätsfremd erweise sich sodann ihre Aussage, der Schlepper habe jeweils an ihrer Stelle Reisepapiere vorgezeigt, und sie wisse nicht, auf welche Identität diese gelautet hätten. Eine solche Vorgehensweise sei mit den Gepflogenheiten im internationalen Flugverkehr nicht zu vereinbaren. Aufgrund der vorherstehenden Ausführungen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin als Aktivistin der RDR bekannt gewesen sei, es deshalb einen Tränengasangriff auf ihr Haus gegeben habe, bei dem ihre Mutter getötet worden sei, und sie ihr Heimatland wegen politischen Problemen verlassen habe. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass deren Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich sein könnte.
E87/2009 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt an, in Côte d'Ivoire, namentlich in Abidjan und in den umliegenden Gebieten, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, von der das ganze Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausginge. Dem Wegweisungsvollzug stünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse entgegen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erfolgreich Handel betrieben habe und zu diesem Zweck auch in Nachbarländer gereist sei. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen und sie sei in der Lage gewesen, legal nach Europa zu reisen. Sie habe in Côte d'Ivoire (…) Kinder, die bei einem (…) in (…) lebten. Zudem verfüge sie mit ihren Geschwistern und Halbgeschwistern in verschiedenen Städten über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Aus den zu den Akten gereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig auch selber in (…) gewohnt habe. Sie verfüge also über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihr(…) (…) selber zu bestreiten. B.b. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht für sich und B._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es seien das in der an gefochtenen Verfügung erwähnte Einvernahmeprotokoll der Kan tonspolizei C._______ und die Gerichtsakten (…) betreffend die Vaterschafts und Unterhaltsklage des Prozessbeistandes respektive des Anwalts ihr(…) (…) beim (...) beizuziehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters zu bewilligen. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie unter anderem ein Schreiben des Prozessbeistandes respektive Anwalts ihr(…) (…) vom 21. No
E87/2009 vember 2008 an das (...) (und zugleich eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 7. Januar 2009) zu den Akten reichen. Am 13. Januar 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Unterstützungsbedürftigkeitser klärung des (…) vom 6. Januar 2009 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen den Erwägungen eingegangen. B.c. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und ih(…) (…) dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie auf, innert Frist zum Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______ vom 3. Dezember 2006 Stellung zu nehmen, verlegte den Entscheid über die Anträge auf Beizug der Akten des (…) (…) und auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. B.d. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Einvernahmeprotokoll. B.e. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2009 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.f. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 31. März 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. B.g. Am 21. April 2009 liess die Beschwerdeführerin Kopien eines Mitgliederausweises der RDR und eines Schreibens des Präsidenten der RDRSektion von (...) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E87/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E87/2009 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E87/2009 4. 4.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu genügen vermögen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer bereits im (…) (Erstbefragung) respektive im (…) (Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______) erfolgten Einreise in die Schweiz erst am 4. Dezember 2006 im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung aus der Schweiz um Asyl nachgesucht, was sich mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person nicht vereinbaren lässt. Die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene erweisen sich als wenig stichhaltig, zumal weder im Schreiben vom 22. Juli 2008 noch in den entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 nachvollziehbar Gründe angeführt werden, welche die Beschwerdeführerin daran hätten hindern können, ihre Asylgründe nicht bereits viel früher geltend zu machen. Der Einwand, der Mann, den sie in der Schweiz kennengelernt habe, habe ihr gesagt, sie brauche nicht um Asyl nachzusuchen, weil er sie heiraten werde, erweist sich als gänzlich unbehelflich. Hinzu kommt, dass auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen (Tränengasangriff und Tod der Mutter der Beschwerdeführerin) nicht zu überzeugen vermögen, zumal damit lediglich eine Version der Geschehnisse bekräftigt wird, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Nicht erklärt wird mit den Ausführungen beispielsweise, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung den Tränengasangriff auf das Jahr (…) und den Tod ihrer Mutter auf einen Zeitpunkt vor ihrer angeblich am (…) erfolgten Ausreise datiert hat (Akten BFM A1/10 S. 6). Als völlig konfus erweisen sich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2009 zum Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______, die Mutter der Beschwerdeführerin sei am (…) verstorben, Ende (…) habe dann die Beerdigung der verstorbenen Mutter stattgefunden. Auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten zu erklären.
E87/2009 Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, substanziierte Angaben zur RDR zu machen, kann ihr das geltend gemachte politische Engagement nicht geglaubt werden. Da sich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die wenig substanziierten mündlichen Aussagen zu bekräftigen, ohne auch nur ansatzweise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den zur Stützung dieser Vorbringen mit Eingabe vom 21. April 2009 zu den Akten gereichten Kopien eines Mitgliederausweis der RDR und eines Schreibens des RDRSektionspräsidenten von (...) kommt bereits angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesen Dokumenten lediglich um Kopien handelt, die ohne weiteres manipuliert worden sein können, kein Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich das Schreiben inhaltlich nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei an den Folgen eines Attentats mit einer Tränengasbombe gestorben, vereinbaren lässt. Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im Schreiben nie geltend gemacht hat, sie sei vor den Ereignissen des Jahres (…) Präsidentin der Frauen der RDR gewesen. Zudem fehlt bei der Kopie des RDRMitgliederausweises ein Foto und das Geburtsdatum stimmt nicht mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin überein. 4.2. Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist im Zeitpunkt des Asylentscheides festzustellen, dass sich die Lage in Côte d'Ivoire seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im (…) (Erstbefragung im C._______) respektive im (…) (Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______, [...]) massgeblich verändert hat. Insbesondere ist festzustellen, dass der Präsident der RDR, Alassane Ouattara, am 28. November 2010 die Präsidentschaftswahlen gewann. Nach mehreren Monaten bürgerkriegsähnlicher Zustände – verursacht durch die Weigerung des früheren Präsidenten Laurent Gbagbo, seine Niederlage einzugestehen – lancierten die Truppen des international anerkannten Wahlsiegers Alassane Ouattara Ende März 2011 einen Grossangriff, der mit der Festnahme Laurent Gbagbos im April und mit der Beherrschung des gesamten Staatsgebietes von Côte d'Ivoire Anfang Mai 2011 endete. Nach der Vereidigung von Präsident Ouattara vom 21. Mai 2011 konstituierte sich am 1. Juni 2011 ein neues Ministerkabinett unter der Leitung des Premierministers Guillaume Soro. Im Ministerkabinett ist die
E87/2009 RDR mit vierzehn von insgesamt sechsunddreissig Ministerposten die am stärksten vertretene politische Fraktion. Angesichts dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt aufgrund ihrer geltend gemachten Aktivitäten für die RDR vor ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire oder nach ihrer Einreise in die Schweiz begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes haben muss. 4.3. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin und ih(…) (…) verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den antragsgemäss beigezogenen Akten (…) des (…) (Urteil vom 14. Januar 2009, in Rechtskraft seit 20. Februar 2009) ergibt sich, dass es sich beim Vater von B._______ um einen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannten Aufenthalts befindlichen französischen Staatsangehörigen mit letztbekannter Wohnsitzadresse in Frankreich handelt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
E87/2009 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei minderjährigen Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen). 6.2.2. Das Bundesamt führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, in Côte d'Ivoire, namentlich in Abidjan und in den umliegenden Gebieten, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, von der das ganze Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausginge. Dem Wegweisungsvollzug stünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse entgegen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erfolgreich Handel betrieben habe und zu diesem Zweck auch in Nachbarländer gereist sei. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen und sie sei in der Lage gewesen, legal nach Europa zu reisen. Sie habe in Côte d'Ivoire (…) Kinder, die bei einem (…) in (…) lebten. Zudem verfüge sie mit ihren Geschwistern und Halbgeschwistern in verschiedenen Städten über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Aus den zu den Akten gereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig auch selber in (…) gewohnt habe. Sie verfüge also über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und B._______ selber zu bestreiten. 6.2.3. Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Ver fügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).
E87/2009 6.2.4. Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Wegweisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich – wie bei der Anordnung der Wegweisung – eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politi schen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen kei ner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss darge legt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betrof fenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Weg wiesung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2.5. Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung der Zumut barkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung kei ne Hinweise darauf enthält, dass das BFM die persönliche Situation der Beschwerdeführerin gebührend gewürdigt und eine Abwägung im Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 6.2.4.) vorgenommen hat. Ins besondere ist nicht ersichtlich, dass sich das BFM mit dem Kindes wohl (vgl. E. 6.2.1.) de(…) in der Schweiz geborenen (…) der Be schwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Dies erschwert nicht nur ei ne sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die
E87/2009 betroffene Person, sondern beschränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungs prozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das Bundesamt der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6.2.6. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Ent sprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Ent scheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren unge achtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuhe ben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, in ihrer Ver nehmlassung vom 2. März 2009 eine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug nachzuliefern, obwohl in der Beschwerde unter anderem angeführt wurde, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gehörten zur Kategorie der verletzlichen Personen, ihr in (…) wohnhafter (…) sei arbeitslos und nicht in der Lage, für sein(…) (…) und (…) aufzukommen, sie habe ihren Verwandten aus Scham nichts von der Existenz ihre(…) in der Schweiz geborenen (…) erzählt und sie befürchte, als muslimische Frau mit einem ausserehelichen Kind von der eigenen Familie verstossen und von der Gesellschaft geächtet zu werden. Angesichts dieser Sachlage bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrens mangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der An ordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist. 7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
E87/2009 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin) wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von deren Bezahlung zu befreien. 8.2. Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der in der eingereichten Kostennote vom 7. Januar 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250. erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen, zumal nur die notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), der Praxis in Vergleichsfällen und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des Rechtsvertreters ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E87/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Dezember 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1500. auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: