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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2011 E-8678/2010

6 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,033 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren);Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V {T 0/2} Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N_______.

E-8678/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus A._______ (Provinz Diala), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September 2010 verliess und nach Aufenthalten von circa acht Tagen im Iran und circa zehn Tagen in der Türkei über ihm unbekannte Länder am 11. Oktober 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Eltern des Beschwerdeführers aussagegemäss gestorben seien und er bei seinem Onkel A., der Polizist gewesen sei, gelebt habe, dass A. den Beschwerdeführer sehr schlecht behandelt habe, indem ihn dieser geschlagen und getreten habe, dass er aus Angst vor seinem Onkel bei der Polizei nicht um Hilfe nachgesucht habe, dass dieser Onkel auch seinen Bruder schlecht behandelt habe, weshalb sein Bruder in die Schweiz geflüchtet sei und hier ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Datenbank Eurodac am 6. Oktober 2010 in Crotone (Italien) registriert wurde, dass das BFM am 19. Oktober 2010 im EVZ B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, nie in Italien gewesen zu sein, und auf seinen Angaben zu seinem Reiseweg, wonach er mit dem LKW bis in die Schweiz gelangt sei, beharrte, dass er zudem bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben wolle,

E-8678/2010 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 2. November 2010 die italienischen Behörden (fälschlicherweise) um Wiederaufnahme (take-back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte, in der Folge aber feststellte, dass es sich um ein Aufnahmeverfahren (takecharge) handle und dies den italienischen Behörden am 17. November 2010 unter Ansetzung der Antwortfrist auf den 3. Januar 2011 mitteilte, dass dieselben am 23. November 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am 15. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der Fingerabdruck- Datenbank Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten eingereist sei, dass der Beschwerdeführer jedoch seine Einreise und seinen Aufenthalt in Italien bestreite, dass entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers, in Italien eingereist zu sein, das entsprechende Resultat der Fingerabdruck�datenbank und die Antwort der italienischen Behörden eindeutig seien und seine Behauptungen widerlegen würden,

E-8678/2010 dass überdies seiner Bitte, bei seinem Bruder in der Schweiz zu bleiben, nicht entsprochen werden könne, zumal der Beschwerdeführer volljährig sei, womit kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Kernfamilie gemäss Dublin-II-VO zwischen den Geschwistern vorliege, dass zudem sein Bruder mehr als drei Jahre vor dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staats�vertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [DAA; SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezem�ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Island/Norwegen; SR 0.362.32), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 23. November 2010 zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu am 19. Oktober 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er seine Einreise und seinen Aufenthalt in Italien dementiert habe, dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Anwendung der Dublin-II- VO zu widerlegen, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund�freiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,

E-8678/2010 dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 – Datum Poststempel – Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 21. Dezember 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1998 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] ) ausgesetzt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2010 beim Bundes�verwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-8678/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Frist gewahrt ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer�deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens�entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften�wechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän�dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerde�führer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mehr bestritten wird, dass er am 6. Oktober 2010 in Italien von den italienischen Behörden daktylo�skopisch erfasst wurde,

E-8678/2010 dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein�schlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, Dublin- Assoziierungs�abkommen sowie Dublin-II-VO und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs�bestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Fest�legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) die italienischen Behörden als für die Durch�führung des Asylverfahrens zuständig zu erachten sind, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veran�lassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II- VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbst�eintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem geltend macht, dass sein Bruder in der Schweiz lebe, weshalb er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, dass diesbezüglich das BFM zu Recht davon ausgeht, dass die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens darstellt, dass der (Alter) Beschwerdeführer nämlich volljährig ist und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass eine gelebte Lebensgemeinschaft mit seinem Bruder besteht, womit gemäss Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Italien nichts entgegensteht, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, behelligt zu werden, festzustellen ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass er ferner nicht geltend macht, er hätte in den Irak zurückgeführt werden sollen,

E-8678/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis in Aussicht stellte, welches er bis dato nicht zu den Akten reichte, dass ohnehin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei Bedarf auch in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in An�spruch nehmen, dass dementsprechend die geltend gemachte Krankheit des Be�schwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, zumal der Beschwerdeführer die behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht substanziiert und auch aus den Akten nichts entsprechendes hervorgeht, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass davon auszugehen ist, eine medizinische Betreuung sei gewähr�leistet, zumal sich Italien an die einschlägigen EU- Mindestrichtlinien zu halten hat, dass damit auch keine Notwendigkeit besteht, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits

E-8678/2010 Vorausset�zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz zu Recht keine Vollzugshinder�nisse der Wegweisung nach Italien feststellte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägun�gen als aussichtslos erweisen, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-8678/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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