Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8661/2010 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A.________, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM 13. Oktober 2010 / N (…).
E-8661/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben aus B._______ stammt und in C._______ lebt, ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl. Zur Begründung führte sie an, sie sei im Februar 2008 während vier Monaten von der Terrorism Investigation Division (TID) grundlos und auf blossen Verdacht hin in Haft gehalten worden, als sie zusammen mit ihrer Mutter ihren von der TID inhaftierten Schwager in Colombo habe besuchen wollen. Während dieser Zeit sei sie psychisch und physisch gefoltert worden. Auch ihre Mutter sei zum gleichen Zeitpunkt verhaftet und nach zwei Monaten wieder freigelassen worden. Seither werde sie von paramilitärischen Gruppen in C._______ gesucht und habe Angst, verhaftet oder entführt zu werden. B. Am 12. September 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin schriftlich auf, detaillierte Ausführungen zu den Gründen, wieso sie Sri Lanka verlassen wolle, zu machen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin daraufhin geltend, sie habe ihr Haus verlassen müssen und lebe nun an einem anderen Ort. Weil die Polizei über ihre Verhaftung informiert sei, könne sie nirgendwo in Sri Lanka leben. Im Übrigen wiederholte sie wörtlich die Vorbringen aus dem Schreiben vom 21. August 2008. C. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 28. Oktober 2008 mit, sie habe nicht die personelle Kapazität, mit allen Asylsuchenden eine ausführliche Befragung durchzuführen, und verzichte deshalb im vorliegenden Fall auf eine Befragung. D. Mit Eingaben vom 23. Januar 2009 und vom 22. Mai 2009 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und brachte erneut vor, sie habe Angst, verhaftet, entführt oder umgebracht zu werden. Nachdem jemand die Sicherheitsdienste über ihre neue Adresse informiert habe, seien mehrmals Beamte des Sicherheitsdienstes gekommen – teilweise in der Nacht –, um sie zu befragen. Zudem seien Mitglieder einer paramilitärischen Gruppe mit vier Motorrädern
E-8661/2010 gekommen und hätten sie befragt. Schliesslich werde sie von unbekannten bewaffneten Männern verfolgt. E. Mit Brief vom 20. Juli 2010 wies das BFM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es den Sachverhalt als erstellt und deshalb eine Befragung durch die Botschaft als nicht notwendig erachte. Es erwäge, ihr Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da sie nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Zu diesen Ausführungen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Mit Antwort vom 17. August 2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, zu ihrem Schutz lebe sie nicht in ihrem Haus, sondern andernorts. Unbekannte Personen seien mehrmals auf der Suche nach ihr bei ihrem Haus vorbeigegangen. Die paramilitärischen Gruppen und unbekannte Personen in C._______ verdächtigten sie immer noch, Verbindungen zur Befreiungsbewegung zu haben. Im Übrigen wiederholte sie frühere Vorbringen. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 lehnte das BFM die Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Inhaftierung der Beschwerdeführerin liege bereits über zwei Jahre zurück, weshalb zwischen der Haft und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht akut gefährdet, was sich daran zeige, dass sie ohne weitere Bedingungen freigelassen und seither nicht mehr verhaftet worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass seitens der Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse vorliege, zumal sich die generelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verbessert habe. G. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Verfügung des BFM mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die BFM- Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr im Hinblick auf die Asylgewährung oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung bringt sie im
E-8661/2010 Wesentlichen vor, sie könne in Sri Lanka nicht in Frieden leben und sei dort immer noch bedroht, weil sich die allgemeine Sicherheitslage nicht verbessert habe und die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus weiterhin in Kraft seien. Im Übrigen wiederholt sie die Vorbringen aus ihren früheren Schreiben zu einem grossen Teil wörtlich, wenn auch von einer Übersetzungsmaschine vom Englischen ins Deutsche übersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.2. Die Rechtsmitteleingabe trägt keine Unterschrift. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Unterschrift des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten. Nach Art. 52 Abs. 2 VwVG wird der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt, wenn diese den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt und nicht offensichtlich unzulässig ist. Mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift soll in der Verwaltungsrechtspflege vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen werden,
E-8661/2010 insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d). Aufgrund der zu einem grossen Teil wörtlichen Übereinstimmung der Beschwerdeschrift mit den früheren Schreiben der Beschwerdeführerin können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeeingabe vom 20. November 2010 der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und von dieser eingereicht wurde. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage nach der Autorenschaft und dem "Beschwerdeverursacher" mit hinreichender Bestimmtheit beantwortet werden. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift von Art. 52 VwVG und als Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten. Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht. 1.2.3. Die Beschwerde wird mithin als frist- und formgerecht eingereicht betrachtet und es wird auf sie eingetreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention das Heimatland verlassen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in ihrem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes nicht. 4.2. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
E-8661/2010 Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Relevant für die Beurteilung der Gefährdung ist der Zeitpunkt des Entscheides der zuständigen Asylbehörde (BVGE 2007/31 E. 5.3, EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1). 5. 5.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, fordert sie die asylsuchende Person nach Abs. 2 auf, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Im Urteil BVGE 2007/30 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die Befragung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn diese faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. In diesen Fällen muss sie die gesuchstellende Person, soweit möglich und notwendig, mittels eines individualisierten Schreibens auffordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs rechtsgenüglich erstellt,
E-8661/2010 kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist diesbezüglich das rechtliche Gehört zu gewähren. Das BFM muss den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung begründen. 5.2. Die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM verzichteten im vorliegenden Fall auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin. Die Botschaft machte dafür Personalmangel geltend. Als Ersatzmassnahme sandte die Botschaft der Beschwerdeführerin am 12. September 2008 ein Schreiben mit der Aufforderung, detailliert darzulegen, welche Probleme sie in Sri Lanka habe, wieso sie ihr Heimatland verlassen wolle, wieso sie Probleme habe, was sie zu ihrem Schutz bisher unternommen habe und ob sie nicht in einem anderen Teil Sri Lankas Schutz suchen könnte. In ihrer Antwort machte die Beschwerdeführerin grösstenteils wörtlich die gleichen Ausführungen wie in ihrer ersten Eingabe. Sie machte keine genaueren Angaben zur Art und Intensität der Verfolgung und stellte ohne nähere Begründung fest, sie könne aus Sicherheitsgründen an keinem andern Ort in Sri Lanka leben. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 das rechtliche Gehör und führte aus, es betrachte den Sachverhalt als erstellt, erwäge, ihr Asylgesuch abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In ihrer Eingabe vom 17. August 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin noch einmal die bereits bekannten Vorbringen und führte aus, sie lebe immer noch versteckt und werde weiterhin von paramilitärischen Gruppen und unidentifizierten Personen verfolgt. Das BFM begründete in seiner ablehnenden Verfügung vom 13. Oktober 2010 den Verzicht auf eine Befragung durch die Botschaft in Colombo damit, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei. Obwohl das BFM zwischen dem Eingang des Asylgesuchs in der Schweiz am 11. November 2008 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juli 2010 keine Amtshandlungen vornahm, was eine unüblich lange Untätigkeit darstellt, ist damit festzustellen, dass sowohl die Schweizerische Botschaft wie auch das BFM in der Erstellung des Sachverhalts korrekt vorgegangen sind. Insbesondere durfte das BFM angesichts der oft wörtlich übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Tat davon ausgehen, dass diese bezüglich ihrer Schutzbedürftigkeit nichts weiter anzuführen habe und der Sachverhalt deshalb rechtsgenüglich erstellt sei. 6.
E-8661/2010 6.1. Es ist damit zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sei. 6.2. Das BFM stellte zu Recht fest, dass die viermonatige Haft der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Entscheides bereits zweieinhalb Jahre zurückgelegen hat und deshalb ihre Schutzbedürftigkeit nicht zu begründen vermag. Auch die Feststellung, dass zwischen der Gefangenschaft und dem Wunsch auf Einreise im Zeitpunkt des Entscheides kein Kausalzusammenhang bestehe, und dass das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene, sind zutreffend und entsprechen der gängigen Praxis. 6.3. Weiter führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei nicht akut gefährdet, was unter anderem dadurch belegt sei, dass sie ohne Bedingungen freigelassen worden sei, weshalb von keinem fortbestehenden Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszugehen sei. Ausserdem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 verbessert und das ganze Land befinde sich erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung seit ihrer Haftentlassung immer wieder von Sicherheitskräften und unbekannten Personen aufgesucht worden sei, sei sie nie mehr festgenommen worden. Deshalb fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr einreiserelevante Nachteile drohten. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift dazu vor, die Lage in Sri Lanka habe sich nicht verbessert und die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus, unter denen sie verhaftet worden sei, seien noch immer in Kraft. Sie werde weiterhin verfolgt und die paramilitärischen Gruppen, die sie verdächtigten, Beziehungen zur Befreiungsbewegung zu haben, handelten ohne jede Kontrolle, weshalb sie weiterhin in Gefahr sei und zu ihrem Schutz weiterhin nicht in ihrem Haus lebe. Auch ihr Mann, der im Januar 2009 aus Katar zurückgekehrt sei, sei in Gefahr, verhaftet oder entführt zu werden, wenn er nach C._______ komme. Deshalb sei er vorläufig in Colombo, wo er aber nicht bleiben könne. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe vor dem Bundesverwaltungsgericht grösstenteils darauf, die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebrachten Äusserungen zu wiederholen. Diese bekannten Vorbringen vermögen an der Beurteilung der Vorinstanz nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die
E-8661/2010 Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 erheblich verbessert, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Situation abzustellen hat. Insbesondere die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen haben stark abgenommen. Auch wenn die Lage noch nicht befriedigend ist und die Regierung teilweise rücksichtslos gegen politische Gegner vorgeht, hat sich die Situation seit dem Untergang der LTTE im ganzen Land beruhigt. Da die Beschwerdeführerin nicht politisch aktiv war und auch sonst keiner besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört (LTTE-Angehörige, Menschenrechtsaktivisten, Medienvertreter etc.), kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. 7. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet werden und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-8661/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: